Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug. Betriebsübergang. Freistellung. Prozessrechtsarbeitsverhältnis. Urlaub. Verfallfrist. Annahmeverzug und Betriebsübergang. tariflicher Verfall von Vergütungsansprüchen. Verfall von Urlaubsansprüchen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber werden die Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers erfüllt, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf.

2. Ein Urlaubsanspruch muss vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber konkret geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber ausdrücklich auffordern, ihm Urlaub zu erteilen, um das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu verhindern und einen Ersatzurlaubsanspruch als Schadensersatzanspruch zu begründen.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 615; BUrlbG § 7; MTV-Redakteure-Tageszeitungen-25.02.2004 § 19

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 10.02.2009; Aktenzeichen 5 Ca 2170/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 10.02.2009, Az. 5 Ca 2170/06, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 10.02.2009, Az. 5 Ca 2170/06, wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche.

Der Kläger war bei der Streitverkündeten zu 1 vom 01.01.1985 bis zum 28.02.1986 als Pauschalist in M., vom 01.03.1986 bis zum 31.01.1988 als Volontär in M. und D. und seit dem 01.02.1988 als Redakteur, zuletzt in der Schwerpunktredaktion H-Stadt beschäftigt.

Zuletzt bezog der Kläger ein monatliches Bruttoentgelt von 4.343,00 EUR zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Presseversorgung in Höhe von 217,15 EUR und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26,59 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 25.02.2004, gültig ab 01.01.2003 (MTV) Anwendung.

Für die Zeit ab dem 30.04.2005 stellte die Streitverkündete zu 1 den Kläger „jederzeit widerruflich” unter Anrechnung seines Urlaubsanspruchs von der Erbringung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung frei.

Mit Schreiben vom 27.06.2005 kündigte die Streitverkündete zu 1 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.12.2005. Der Kläger blieb freigestellt und bezog seine Vergütung von der Streitverkündeten zu 1. Von Januar bis März 2006 war der Kläger arbeitslos und erhielt von der Agentur für Arbeit monatlich 1.868,70 EUR. Von April bis November 2006 stand der Kläger in einem Prozessrechtsarbeitsverhältnis zur Streitverkündeten zu 1; Arbeitsort war K.. Vom 01.12.2006 bis zum 30.06.2007 bezog der Kläger wiederum Arbeitslosengeld. Seit dem 23.07.2007 wird der Kläger von der Beklagten als Sportredakteur in der Redaktion H-Stadt beschäftigt.

Mit Urteil vom 24.01.2006, Az. 3 Ca 2129/05, wies das Arbeitsgericht K. die gegen die Kündigung vom 27.06.2005 gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers ab, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.05.2005 auf die Beklagte übergegangen sei, so dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten zu 1 mehr bestanden habe. Die Berufung des Klägers wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 31.08.2006, Az. 11 Sa 203/06, zurück, das dem Kläger im November 2006 zugestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2005 hatte der Kläger seine Klage hilfsweise gegen die Beklagte des vorliegenden Verfahrens erweitert mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit der Streitverkündeten zu 1 zu beschäftigen. Am 24.01.2006 stellte er den Antrag unbedingt. Das Verfahren gegen die Beklagte wurde abgetrennt und unter dem Az. 11 Ca 402/06 beim Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – fortgeführt. Mit Urteil vom 19.10.2006 gab das Arbeitsgericht der Klage statt. Die Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.05.2007, Az. 11 Sa 54/07, zurück, das dem Kläger im Juli 2007 zugestellt wurde.

Mit Schreiben vom 07.07.2005 forderte der Kläger die Beklagte auf zu bestätigen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Streitverkündeten zu 1 aufgrund eines Betriebsübergangs zu den bisherigen Bedingungen auf die Beklagte übergegangen sei. Mit Schreiben vom 29.03.2006 machte der Kläger gegenüber der Beklagten „aufgrund der maßgeblichen Vorschriften im Manteltarifvertrag” seine Entgeltansprüche für die Monate Januar bis März 2006 „in Höhe eines Grundgehaltes von jeweils 4.343,00 EUR” geltend und bat sie um eine Erklärung, dass sie sich für den Fall des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens 11 Ca 402/06 Arbeitsgericht Koblenz verpflichte, „die bis dahin aufgelaufenen Gehälter … zu zahlen und insoweit auf Ausschlüsse und Verfallfristen ...

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