Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug. Arbeitsentgelt. Zahlung. Zahlung von Arbeitsentgelt bei Annahmeverzug. Nettolohnvereinbarung. Aktivlegitimation

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch eine Nettolohnvereinbarung wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abführung der Nichtnettobestandteile seines Arbeitsentgelts verstärkt. Denn der Arbeitgeber verpflichtet sich hierbei im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer die an sich diesen treffende Steuerschuld zu übernehmen. Des weiteren verpflichtet sich der Arbeitgeber, sämtliche Sozialversicherungsbeiträge selbst zu tragen, also insbesondere den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers abzuziehen. Durch die Nettolohnvereinbarung wird lediglich ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer eine Bruttozahlung an sich selbst verlangen kann, nicht ausgeschlossen wird aber die Forderung des Arbeitnehmers auf Leistung der Nichtnettobestandteile seines Arbeitsentgelts an die Finanzbehörden sowie die Sozialversicherungsträger.

 

Normenkette

BGB §§ 293, 615

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 23.08.2007; Aktenzeichen 6 Ca 440/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 23.08.2007, Az. 6 Ca 440/07 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das oben genannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

    1. das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Juli 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006,
    2. das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat August 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006,
    3. das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat September 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006,
    4. das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Oktober 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006,
    5. das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat November 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006,
    6. das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Dezember 2006 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007,
    7. das vereinbarte Nettogehalt in Höhe von 6.000,00 EUR für den Monat Januar 2007 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007

    zu zahlen.

  2. Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt,

    1. Lohnsteuer betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2007 an das Finanzamt Z in Höhe von 106.047,48 EUR zu zahlen,
    2. Solidaritätszuschlag betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2007 an das Finanzamt Z in Höhe von 5.832,40 EUR zu zahlen,
    3. Arbeitgeber – und Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2007 an die Deutsche Rentenversicherung × in Höhe von insgesamt 29.252,72 EUR zu zahlen,
    4. Arbeitgeber – und Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich Januar 2007 an die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von insgesamt 6.174,00 EUR zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 1/200 und der Beklagte 199/200 zu tragen.
  5. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 186.810,40 EUR festgesetzt.

III. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

IV. VoKosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 78/100 und der Beklagte 22/100 zu tragen.

V. Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsentgelt sowie um die Abführung von Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger war seit März 2004 bei dem Beklagten als Betriebsleiter der Gaststätte „Y” in A-Stadt angestellt. Der Beklagte war Konzessionsinhaber dieses Betriebes.

Hinsichtlich der Vergütung hat der Beklagte ein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 22.08.2004 mit folgendem Wortlaut verfasst:

„Sehr geehrter Herr A.,

wie mündlich vereinbart erhalten Sie ab dem 01. Okt. 2004 weiterhin den Betrag von 521,46 EUR Netto über Lohnsteuerkarte ausbezahlt.

Außerdem erhalten Sie als Freiberufler für Ihre beratende Tätigkeit ein Betrag von

4.723,00 EUR

zzg. 16 % MwS

755,68 EUR zusammen

5.478,68 EUR ink. MwSt

ausbezahlt.

Über diesen Betrag stellen Sie uns dann eine Monatliche Rechnung.

Bitte denken Sie daran, wie besprochen zu Prüfen ob Sie die Rechnungen über Ihre Firma X laufen lassen können oder ob Sie ein Neues Gewerbe anmelden müssen.”

Ab dem Monat Juli 2005 erhielt der Kläger kein Arbeitsentgelt mehr.

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe seinem Generalbevollmächtigten und Geschäftsführer W am 25.08.2005 folgendes undatierte Schreiben überreicht, das dieser mit dem Vermerk „Kündigung ange...

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