Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeugnis, Beiordnung, Erforderlichkeit, Gütetermin, Prozesskostenhilfe, Rechtsantragsstelle, Rechtsanwalt. Beiordnung eines Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsverfahren. zumutbare Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle bei Geltendmachung eines Zeugnisanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO, wenn der Kläger sein auf die bloße Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses gerichtetes Klagebegehren ohne weiteres mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts verfolgen kann und es ihm jedenfalls zumutbar ist, den Verlauf des arbeitsgerichtlichen Gütetermins abzuwarten.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 17.08.2012; Aktenzeichen 2 Ca 1092/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24. September 2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. August 2012 - 2 Ca 1092/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin war vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2012 beim Beklagten als Aushilfskraft beschäftigt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Juli 2012 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr bis spätestens 10. August 2012 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, woraufhin ihr mit Telefax vom 26. Juli 2012 geantwortet wurde, dass der Beklagte sich bis zum 19. August 2012 im Urlaub befinde.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 6. August 2012 eingegangenen Klage, die dem Beklagten am 9. August 2012 zugestellt worden ist, hat die Klägerin die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verlangt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt. Mit Schreiben vom 10. August 2012 teilte der Beklagte dem Arbeitsgericht mit, dass er das Zeugnis für die Klägerin am 9. August 2012 an deren Prozessbevollmächtigte gefaxt habe und das Original zeitnah per Post versandt worden sei. Mit Schriftsatz vom 13. August 2012, beim Arbeitsgericht am 15. August 2012 eingegangen, teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass ihm zwischenzeitlich eine Telefax-Kopie eines Zeugnisses vom 9. August 2012 zugegangen sei, die Klägerin aber bis zum 10. August 2012 das Original des Zeugnisses nicht erhalten habe und sich nunmehr in ihrem Jahresurlaub bis zum 21. August 2012 befinde. Im Hinblick darauf, dass bis zum vorgesehenen Gütetermin vom 20. August 2012 nicht geklärt werden könne, ob das Original des Zeugnisses zwischenzeitlich der Klägerin zugegangen sei, bitte er um Aufhebung des Termins vom 20. August 2012 und Bestimmung eines neuen Termins erst auf Antrag der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 16. August 2012 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin deren Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte um Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 17. August 2012 - 2 Ca 1092/12 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Klägerin für die 1. Instanz mit Wirkung vom 17. August 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes aber abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich sei. Die Klägerin hätte den Antrag ohne Schwierigkeiten bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts erheben können.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2012, beim Arbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, hat die Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. August 2012 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit durch diesen Beschluss der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt wurde. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2012 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Klägerin trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei im vorliegenden Fall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen. Sie habe davon ausgehen müssen, dass der Beklagte den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nicht erfüllen würde. Sie sei selbst absolut gerichtsunerfahren und habe durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch sicherstellen wollen, dass ein im Verlauf des Verfahrens erteiltes Zeugnis überprüft werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24. Oktober 2012 Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Wird die Beiordnung eines Rechtsanwalts vom Gericht abgelehnt, ist dagegen die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unabhängig davon statthaft, ob die Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren anfechtbar ist, weil es sich um eine personenbezogene Voraussetzung der Prozesskostenhilfe handelt (BGH 18. Mai 2011 - XII ZB...

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