Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis. Beschwerde. Bestandsdauer. Ende. Entgelt. Gegenstandswert. Identität. Kleinbetrieb. Kündigung, wirtschaftliche. Zeit. Kündigung. wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzklage und Entgeltklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes allein eines Kündigungsschutzantrages ist die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses maßgeblich, nicht hingegen andere Kriterien, wie z.B. das Vorliegen einer Befristung, das Fehlen von Kündigungsschutz wegen Eingreifens der sog. „Kleinbetriebsklausel” oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen nicht streitgegenständlichen Beendigungstatbestand zu einem nach dem umstrittenen Endtermin liegenden Zeitpunkt.

2. Wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutz- und Entgeltklage ist gegeben, wenn Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird.

Nur hinsichtlich dieses Teils des Entgeltantrages scheidet eine gesonderte Berücksichtigung bei der Wertfestsetzung aus, soweit die Bewertung des Kündigungsschutzantrages reicht.

 

Normenkette

RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 02.10.2009; Aktenzeichen 8 Ca 1285/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.10.2009 – 8 Ca 1285/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird für das Verfahren auf 5.914,34 EUR festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer in Höhe einer halben Gebühr.

4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Die bei der Beklagten seit dem 01.05.2008 beschäftigte Klägerin hat eine Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung vom 31.07.2009 erhoben, hat eine zuvor ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 23.07.2009 zum 31.08.2009 jedoch nicht angegriffen. Zudem hat sie einen allgemeinen Feststellungsantrag – bezogen auf die Zeit bis Ende August – gestellt und hat darüber hinaus beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Juli und August i.H.v. 3234,00 Euro brutto abzüglich für den Monat Juli gezahlter 1292,14 Euro netto zu zahlen. Die Klägerin hat zudem Fahrtkosten i.H.v. 265,98 Euro geltend gemacht sowie Urlaubsabgeltung i.H.v. 1.837,50 Euro.

Die Parteien haben das Verfahren durch einen Vergleich im Gütetermin beendet.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.10.2009 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 4.045,34 EUR und für den Vergleich auf 4.945,34 EUR festgesetzt.

Es hat dabei hinsichtlich des Verfahrens wegen „wirtschaftlicher Identität” allein auf den Wert der Zahlungsanträge abgestellt, ohne den Kündigungsschutzantrag und den allgemeinen Feststellungsantrag darüber hinausgehend zu bewerten. Für die Aufnahme des Zeugnisses hat das Arbeitsgericht bezüglich des Vergleichs einen Mehrwert i.H. eines Bruttomonatsentgelts angenommen, wobei es von dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Betrag von 900,00 Euro ausgegangen ist. Der Beklagtenbevollmächtigte hat jedoch vorgetragen, das vereinbarte Arbeitsentgelt sei mündlich von 9,00 auf 10,50 Euro erhöht worden, so dass der Bruttoverdienst bei Zugrundelegung der vereinbarten 25 Wochenstunden 1.137,50 Euro monatlich betrage.

Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 06.10.2009 zugestellten, Beschluss hat dieser mit einem am 12.10.2009 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, zuletzt noch mit dem Ziel, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 7.456,86 Euro festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, die bezifferten Anträge gäben den Wert des Rechtsstreits bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Mindestbeschwerdewert von 200,- EUR.

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. Der vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss festgesetzte Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren ist auf 5.914,34 Euro zu erhöhen.

a. Der Kündigungsschutzantrag ist, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, mit drei Bruttomonatsverdiensten, also mit 3.412,50 Euro, zu bewerten. Hinsichtlich der Höhe des Entgelts ist dabei von dem nicht bestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Beschl. v. 30.11.1984 – 2 AZN 572/82 (B) – NZA 1985, 369 ff.) und der ständ...

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