Entscheidungsstichwort (Thema)

Bruttomonatsverdienst, durchschnittlicher. Gegenstandswert. Kündigungen, mehrere. Kündigungssachverhalt, identischer. mehrere Kündigungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG zählt die gesamte Vergütung des Arbeitnehmers, die ihm der Arbeitgeber nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt zu zahlen hätte, falls dieser arbeiten würde.

2. Eine zweite Kündigung wirkt jedenfalls dann bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nicht werterhöhend, wenn deren Unwirksamkeit in einem Verfahren mit der zeitlich ersten Kündigung geltend gemacht wird, beide Kündigungen in zeitlich engem Abstand erfolgten und beiden Kündigungen der identische Kündigungssachverhalt zugrunde liegt.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 19.01.2007; Aktenzeichen 2 Ca 1069/06)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 19.01.2007 – 2 Ca 1069/06 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch von zwei Kündigungen.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.12.2000 beschäftigt. Mit seiner Klage wendet er sich gegen eine ordentliche Kündigung vom 27.06.2006 sowie gegen eine weitere inhaltsgleiche ordentliche Kündigung vom 04.07.2006 und begehrt darüber hinaus seine Weiterbeschäftigung. Mit der Kündigung vom 04.07.2006 erhielt der Kläger zugleich nochmals das Kündigungsschreiben vom 27.06.2006, dessen Zugang zwischen den Parteien streitig war. Beide Kündigungen sind inhaltlich identisch.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch einem umfassenden Vergleich vom 07.11.2006 erledigt. Die Parteien einigten sich in Ziffer 1 des Vergleichs über das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2006. Darüber hinaus verpflichtete sich die Beklagte, den Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen, ihm eine Abfindung in Höhe von 50.000,00 Euro zu bezahlen und ihm auf der Basis des Zwischenzeugnisses ein Endzeugnis zu erteilen. Der Kläger verpflichtete sich in Ziffer 5 des Vergleichs, das ihm überlassene Firmenhandy an die Beklagte zurückzugeben.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.01.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers auf 27.720,00 Euro für das Verfahren und auf 48.510,00 Euro für den Vergleich festgesetzt. Die beiden Kündigungsschutzanträge hat das Arbeitsgericht dabei insgesamt mit drei Bruttomonatsentgelten, den Weiterbeschäftigungsantrag sowie den Zeugnisanspruch mit jeweils einem weiteren Bruttomonatsentgelt und die Freistellung des Klägers mit einem Drittel der Vergütung des Freistellungszeitraums von sechs Monaten bewertet. Als durchschnittliches Bruttomonatsentgelt hat das Arbeitsgericht 6.930,00 Euro zugrunde gelegt.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 26.01.2007 zugestellt wurde, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 09.02.2007, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 114.793,00 Euro festzusetzen.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers betrage das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers 7.406,00 Euro. Die Kündigung vom 04.07.2006 sei zusätzlich zur Kündigung vom 27.06.2006 mit zwei weiteren Bruttomonatsverdiensten zu bewerten. Zudem sei die im Vergleich vereinbarte Freistellung des Klägers mit siebeneinhalb Bruttomonatsverdiensten und der Weiterbeschäftigungsantrag mit zwei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.

1. Das Arbeitsgericht ist im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswertes zu Recht von einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst des Klägers in Höhe von zuletzt 6.930,00 Euro ausgegangen.

Der Gedanke, bei der Berechnung des Gegenstandswertes auf das durchschnittliche Bruttomonatsverdienst des Klägers abzustellen, geht auf § 42 Abs. 4 S. 2 GKG zurück, wonach für bestimmte Streitigkeiten höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers maßgebend ist. Zum Arbeitsentgelt zählt die gesamte Vergütung des Arbeitnehmers, die ihm der Arbeitgeber nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt zu zahlen hätte, falls dieser arbeiten würde. Darunter fällt das E...

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