Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzanfechtung. Rechtsweg

 

Leitsatz (amtlich)

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet für Klagen, mit denen der Insolvenzverwalter Rückgewährungsansprüche gegenüber einem Gläubiger geltend macht, der aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich über Arbeitsvergütung vollstreckt hat.

 

Normenkette

GVG § 17a

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 28.06.2005; Aktenzeichen 3 Ca 105/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.06.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte und Widerkläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. I. GmbH. Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Gemeinschuldnerin und erwirkte vollstreckbare Zahlungstitel, mit welchen sie im September 2002 die Zwangsvollstreckung betrieb. Über das Vermögen der Beklagten wurde nach vorläufiger Insolvenzeröffnung am 26.09.2002 am 29.11.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 04.09.2002 hatte die Fa. I. GmbH an die Klägerin die titulierte Summe ausbezahlt.

Die Klägerin hatte sich zunächst gegen vom Beklagten ausgesprochene Kündigungen durch Kündigungsschutzklage gewandt. Im Verfahren erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.03.2004 Widerklage auf Rückzahlung von 12.246,06 EUR nebst Zinsen mit der Begründung einer Insolvenzanfechtung. Die von der Klägerin geltend gemachten Klageansprüche sind durch mittlerweile rechtskräftiges Versäumnisurteil erledigt. Anhängig ist noch die Widerklage.

Nachdem die Klägerin die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs gerügt hatte und der Beklagte und Widerkläger hilfsweise Verweisung an das Landgericht Köln beantragt hatte, hat das Arbeitsgericht Trier den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Köln verwiesen. Auf die Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses vom 28.06.2005 wird Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen den am 08.07.2005 zugestellten Beschluss am 15.07.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, bei fehlendem Rechtsweg hätte das Arbeitsgericht ein Versäumnisurteil, welches auch die Abweisung der Widerklage zum Gegenstand hatte, nicht erlassen dürfen. Es habe daher konkludent den Rechtsweg für zulässig erklärt. Aufgrund der Sachentscheidung sei die sachliche Zuständigkeit bejaht worden. Es sei im Übrigen auch zweifelhaft, ob die Klägerin ihre Rüge wegen des beschrittenen Rechtswegs aufrechterhalten habe. Im Übrigen verweist der Beklagte auf verschiedene Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, in denen die Rechtswegproblematik überhaupt nicht angesprochen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag an das zuständige Landgericht Köln verwiesen. Die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze haben keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte erkennen lassen, die eine Abweichung von dem gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden.

Lediglich wegen der Angriffe im Beschwerdeverfahren sei auf Folgendes hinzuweisen:

Dass das Arbeitsgericht im Versäumnisurteil die Widerklage abgewiesen hat, bindet das Arbeitsgericht im nachfolgenden Verfahren nicht. Diese Entscheidung stellt keine stillschweigende positive Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges dar. Es ist dem Arbeitsgericht nicht verwehrt, die wegen der funktionellen Zuständigkeit durch den Vorsitzenden allein erlassene Versäumnisentscheidung durch eine Kammerentscheidung nachträglich anders zu bewerten. Lediglich im Verhältnis zum Berufungsverfahren gibt es in § 65 ArbGG eine Einschränkung. Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind. Das Arbeitsgericht ist nicht gehindert, in einem Verfahren, welches durch den Einspruch in den Stand vor die Säumnis zurückversetzt wird auf Rüge oder von Amts wegen zu prüfen, ob der eingeschlagene Rechtsweg zulässig ist.

Die materiell-rechtlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs sind zutreffend, ihr folgt die Beschwerdekammer. Die Zuständigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a oder 3 d ArbGG.

Der anfechtungsrechtliche Rückgewährsanspruch findet seine Grundlagen nicht im Arbeitsverhältnis, sondern in der anfechtbaren Rechtshandlung. Diese ist keine mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende unerlaubte Handlung, es handelt sich nicht um Nachwirkungen aus dem Arbeitsverhältnis oder überhaupt um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis. Durch die Erfüllung eines Anfechtungstatbestandes wird ein gesetzliches Schuldverhältnis bürgerlich-rechtlicher...

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