Entscheidungsstichwort (Thema)

Fälligkeit. Wertfestsetzung. Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG. Sie tritt ein, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist.

2. Werden in einem Verfahren gleichzeitig arbeitsrechtliche Streitgegenstände und solche Streitgegenstände anhängig gemacht, für die der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist und werden vor Verweisung letzteren Teils die arbeitsrechtlichen Streitgegenstände rechtskräftig erledigt, so tritt hinsichtlich der rechtskräftig erledigten arbeitsrechtlichen Streitgegenstände die Fälligkeit der Vergütung nach § 8 RVG ein.

3. Werden in einem Rechtsstreit mehrere Kündigungen angegriffen, so richtet sich die Wertfestsetzung nach § 42 Abs. 4 GKG für alle Beendigungstatbestände. Eine Erhöhung des Wertes für weitere Beendigungstatbestände scheidet aus.

 

Normenkette

RVG § 8; GKG § 42 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 30.12.2005; Aktenzeichen 3 Ca 105/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.12.2005 abgeändert:

  1. Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird für das Verfahren, soweit es nicht die Widerklage betrifft auf 12.030,00 EUR festgesetzt.
  2. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
  3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
 

Tatbestand

Die Klägerin war beschäftigt bei der Fa. I. GmbH in T., über deren Vermögen am 29.11.2002 das Insolvenzverfahren mit gleichzeitiger Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter eröffnet wurde. Sie befand sich in Elternzeit. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.12.2003 zum Ablauf des 31.03.2004.

Mit am 20.01.2004 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin Klage auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst wurde. Weiter beantragte sie festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2004 hinaus fortbestehe. Die Klägerin bezog ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von 4.010,17 EUR.

Mit Schreiben vom 04.03.2004, zugegangen am 09.03.2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31.05.2004.

Mit Bescheid vom 19.02.2004 hatte die S. Nord die Kündigung gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG für zulässig erklärt. Die Klägerin erweiterte mit Schriftsatz vom 11.03.2004 ihre Klage um die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung vom 04.03.2004 zum Ablauf des 31.03.2004 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 19.03.2004 erklärt, dass er aus der Kündigung vom 29.12.2003 keine Rechte mehr herleite und diese Kündigung zurückgenommen. Er hat gleichzeitig mit Schriftsatz vom 19.03.2004 Widerklage auf Zahlung von 12.246,06 EUR nebst Zinsen erhoben und diese mit einer Insolvenzanfechtung begründet. Mit Schriftsatz vom 08.08.2004 erklärte die Klägerin den Antrag zu 1) aus dem Klageschriftsatz vom 19.01.2004 (Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 29.12.2003) für erledigt und fasste die Klageanträge wie folgt zusammen:

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 04.03.2004 zum Ablauf des 31.05.2004, zugegangen am 09.03.2004 nicht aufgelöst wurde.
  2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise erklärte Kündigung des Beklagten vom 04.03.2004 zum Ablauf des 30.06.2004, zugegangen am 09.03.2004 nicht aufgelöst wurde.
  3. Die Widerklage wird abgewiesen.

Weiter hat sie geltend gemacht, dass die Widerklage sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. Die Unzulässigkeit hat sie mit fehlendem Rechtsweg begründet.

Weiter hat sie mit diesem Schriftsatz Zwischenfeststellungsklage erhoben mit dem Antrag,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis am 16.10.2003 infolge eines Betriebsübergangs auf die t. übergegangen ist.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Widerklage sei eröffnet. Er hat hilfsweise beantragt, insoweit das Verfahren abzutrennen und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln zu verweisen.

Im Kammertermin vom 07.12.2002 hat der Beklagte keinen Antrag gestellt. Auf Antrag der Klägerin erging Versäumnisurteil mit folgendem Tenor:

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 04.03.2004 zum Ablauf des 31.05.2004 zugegangen am 09.03.2004 nicht aufgelöst wurde.
  2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise erklärte Kündigung des Beklagten vom 04.03.2004 zum Ablauf des 30. Juni 2004, zugegangen am 09.03.2004 nicht aufgelöst wurde.
  3. Es wird festgestellt, dass da...

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