Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde. Beschwerdefrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung gegen die eigene Partei sind die Vorschriften über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anwendbar und damit auch die zweiwöchige Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss. Eine nach Ablauf dieser Frist eingelegte Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

 

Normenkette

ZPO § 569 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 13.05.2005; Aktenzeichen 8 Ca 2495/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.05.2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Im angefochtenen Beschluss wurden die Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 269,70 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Der Beschluss wurde mit Rechtsmittelbelehrung dem Kläger und Beschwerdeführer am 05.08.2005 zugestellt. Am 22.08.2005 ging beim Arbeitsgericht Koblenz eine Beschwerde des Klägers ein, mit der geltend gemacht wird, die Forderung sei überhöht. Durch Nichtabhilfeentscheidung vom 06.10.2005 wurde die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Der Kläger erhielt nochmals Gelegenheit hinsichtlich der verspäteten Einlegung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerde ist verfristet, damit unzulässig. Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung gegen die eigene Partei sind gem. § 11 Abs. 2 RVG die Vorschriften über die Zivilprozessordnung im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anwendbar. Gegen die Entscheidung über die Kostenfestsetzung findet nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht dessen Entscheidung angefochten wird oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt mit Zustellung des Beschlusses (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).

Mit der am 05.08.2005 zugestellten Entscheidung wurde daher die Beschwerdefrist, welche am 19.08.2005 ablief, in Gang gesetzt. Die am 22.08.2005 eingegangene Beschwerde konnte daher die Frist nicht wahren. Die Beschwerde war, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und Form eingelegt wurde, als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht, die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1466772

www.judicialis.de 2005

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