Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde, sofortige. Frist. Fristbeginn. Notfrist. Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe, Aufhebung der. Prozessvollmacht, Umfang der. Zustellung, an den Prozessbevollmächtigten. Zustellungsbevollmächtigung. Aufhebung von Prozesskostenhilfe. Frist der sofortigen Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO i.v.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht oder durch Entpflichtung nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei. Der Umfang einer Prozessvollmacht und damit auch die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von gerichtlichen Schriftstücken des Prozessbevollmächtigten erstreckt sich auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam zu sein.

 

Normenkette

ArbGG § 78; BGB §§ 187, 188 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3, § 222 Abs. 1, §§ 567, 569 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 14.10.2010; Aktenzeichen 6 Ca 912/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – auswärtige Kammern Neuwied – vom 14.10.2010 – 6 Ca 912/09 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Koblenz – auswärtige Kammern Neuwied – hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 14.10.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers spätestens zugestellt am 21.10.2010, aufgehoben. Das auf dem Empfangsbekenntnis verzeichnete Zustellungsdatum ist nicht leserlich, jedenfalls aber ging das Empfangsbekenntnis am 21.10.2010 bei Gericht ein.

Mit am 29.11.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sofortige Beschwerde eingelegt und diese nicht näher begründet.

Das Arbeitsgericht hat das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel als Gegenvorstellung ausgelegt. Es hat dem Gesuch nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 1 ZPO, 187, 188 Abs. 2 BGB nicht fristgerecht eingelegt wurde.

Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht anders bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht oder nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei.

Maßgeblich für den Beginn der Notfrist ist im vorliegenden Fall der Zugang des Beschlusses bei dem Prozessbevollmächtigten des beschwerdeführenden Klägers. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses ging dieses am 21.10.2010 bei Gericht ein, so dass davon auszugehen ist, dass die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten spätestens an diesem Tag erfolgte (Bl. 14 des PKH-Heftes). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 – 3 AZB 18/06), des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 08.12.2010 – XII ZB 38/09) und der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 03.04.2009 – 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag – wie hier – bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam zu sein (vgl. BAG, BGH sowie LAG, a.a.O.).

Die Monatsfrist begann daher mit dem 22.10.2010 zu laufen und endete nach §§ 127 Abs. 2 S. 3, 222 Abs. 2 ZPO, da der 21.11.2010 auf einen Sonntag fiel mit Ablauf des 22.11.2010. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ...

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