Entscheidungsstichwort (Thema)

Angestellte, leitende. Arbeitnehmerüberlassung. Cluster. Personaldirektorin. Leiharbeitnehmerin als leitende Angestellte im Betrieb der Entleiherin. unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats zur betriebliche Stellung einer Personaldirektorin mit Clusterverantwortung in Hotelbetriebsgesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Nach den Einleitungsworten in § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist leitender Angestellter nur, wer die dort genannten Aufgaben und Befugnisse "nach Arbeitsvertrag" und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb wahrnimmt. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber, in dessen Betrieb der Angestellte tätig wird, ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Status eines leitenden Angestellten.

 

Normenkette

BetrVG § 5 Abs. 3, 3 S. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 15.03.2012; Aktenzeichen 9 BV 66/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.03.2012, Az.: 9 BV 66/11, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beteiligte zu 3) leitende Angestellte i.S.d.. § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist eine Hotelbetriebsgesellschaft mit Sitz in Z.-Stadt. Sie betreibt in Deutschland drei Hotels: das X., das X. Y. und das W. Y.. Im X. sind zwischen 130 und 150 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 1) ist der für das X. gebildete siebenköpfige Betriebsrat.

Die Beteiligte zu 3) ist seit dem 05.09.2011 bei der Hotelbetriebsgesellschaft U.-Straße mbH mit Sitz in T-Stadt als Cluster Director Human Resources (Personaldirektorin mit Clusterverantwortung) angestellt. Die Hotelbetriebsgesellschaft U.-Straße mbH betreibt das Hotel S.. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 06.07.2011 (Bl. 77 ff. d.A.) ist - auszugsweise - geregelt:

"1. Einstellung und Aufgabengebiet:

Sie werden ab 5. September 2011 als Cluster Director Human Resources S., X. und X. Y. eingestellt. Ihre Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus der beigefügten Stellenbeschreibung. ...

Sie sind leitende Angestellte i.S.d.. § 5 Abs. 3 BetrVG."

Die Stellenbeschreibung vom 06.07.2011 (BI. 91 ff d.A.) führt u.a. folgende Aufgaben auf:

"Unabhängiges Recruiting, Auswählen und Entlassen von TM, Praktikanten und Auszubildenden in allen Cluster-Hotels (keine vorherige Zustimmung erforderlich, weder vom betreffenden GM noch von einem anderen Management TM). Arbeitsverträge, Kündigungen und andere Entlassungsdokumente bedürfen zu ihrer Einhaltung der formalen Erfordernisse (Vier-Augen-Prinzip)der Unterschrift des betreffenden GM und des Finance Director. TM auf Managementebene werden in Absprache mit den entsprechenden GM eingestellt und entlassen."

In einer Zusatzvereinbarung zwischen der Hotelbetriebsgesellschaft U.-Straße mbH und der Beteiligten zu 3) vom 20.10.2011 (Bl. 84 ff. d.A.) ist folgendes geregelt:

"Präambel

Der Arbeitgeber betreibt in S-Stadt das Hotel S.. Daneben stellt er anderen A.-Gesellschaften zur Erledigung von Aufgaben Personal zur Verfügung. Er ist seit dem 21. Oktober 2011 im Besitz der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG ...

Der Arbeitgeber beabsichtigt, Frau C. als Cluster Director Human Resources im S. einzusetzen sowie sie in dieser Funktion an die A. International (Germany) GmbH zu verleihen, damit diese sie als Cluster Director Human Resources in ihren Hotels X. und X. Y. einsetzen kann. ...

1. Gegenstand der Zusatzvereinbarung

Gegenstand der Zusatzvereinbarung ist die Überlassung von Frau C. an die A. International (Germany) GmbH (im Folgenden: "Entleiher"). Die bedarfsweise Überlassung beginnt am 21 .Oktober 2011.

Frau C. wird beim Entleiher als Cluster Director Human Resources für die Hotels X. und X. Y. tätig. Sie ist damit auch beim Entleiher leitende Angestellte. Ihre Aufgaben beim Entleiher ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Stellenbeschreibung.

Frau C. wird je nach Bedarf im S., im X. und im X. Y. tätig. Die Dauer der Verteilung ihrer Arbeitszeit auf die jeweiligen Betriebe richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen des Arbeitgebers und des Entleihers. ..."

Am 25.10.2011 gab der General Manager (Hoteldirektor) der Beteiligten zu 2) in einer Rundmail allgemein bekannt, er freue sich, die Beteiligte zu 3) ab dem 26.10.2011 als Cluster Director Human Resources in A.-Stadt begrüßen zu dürfen. Die Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG holte er nicht ein; er beschränkte sich gemäß § 105 BetrVG auf die Mitteilung der Einstellung. Mit am 15.11.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass die Beteiligte zu 3) keine leitende Angestellte ist.

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.03.2012 (dort S. 2-5 = Bl. 190-193 d.A.).

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantra...

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