Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrat, Ersetzung, Umgruppierung, Zustimmung. Umgruppierung eines Nachportiers. Zustimmungsersetzung bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 4 Nr. 5 des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz vom 01.08.2011 (ETV) ist maßgebend für die Ein- und Umgruppierung die vom Beschäftigten im Betrieb ausgeübte Tätigkeit, die den jeweiligen Oberbegriffen zuzuordnen ist, wobei es gemäß § 4 Nr. 4 ETV auf die andauernd überwiegende Tätigkeit ankommt.

2. Sind den allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt, gelten regelmäßig die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe schon dann als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Beispielstätigkeit ausübt; durch Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien grundsätzlich fest, dass diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppe entsprechen und bringen damit erkennbar ihre Auffassung zum Ausdruck, dass die dort angeführten Tätigkeiten vorangestellte allgemeine Tätigkeitsmerkmale erfüllen.

3. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss dann zurückgegriffen werden, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist.

4. Bei dem Begriff des "Night-Auditors" handelt es sich um eine im Hotelbereich gebräuchliche Tätigkeit und Funktionsbeschreibung eines Nachtportiers, zu dessen Aufgabenbereich die Besetzung der Rezeption und die Entgegennahme aller Telefonate ebenso gehört wie die Überwachung aller sicherheitsrelevanten Bereiche und Einrichtungen, die Durchführung regelmäßiger Kontrollgänge im gesamten Hotelbereich, die Entgegennahme von Kellnerabrechnungen sowie die Erstellung des Tagesabschlusses (Sammlung aller buchhalterischen Daten eines Tages); darüber hinaus ist der Nachtportier auch Ansprechpartner für Beschäftigte und Gäste und vertritt die Direktion in den Nachtstunden.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99, 99 Abs. 1, 4; ETV Hotel- und Gaststättengewerbe RP § 4 Nrn. 4-5

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 28.03.2012; Aktenzeichen 1 BV 23/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.03.2012 - 1 BV 23/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung eines Arbeitnehmers.

Die Antragstellerin betreibt ein Hotel in Trier, in welchem in der Regel ca. 48 Mitarbeiter beschäftigt sind. Im Unternehmen der Antragstellerin finden die Bestimmungen der Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz Anwendung.

Antragsgegner ist der in dem betreffenden Hotelbetrieb gebildete Betriebsrat.

Anlässlich des Inkrafttretens eines neuen Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz zum 01.08.2011, der ein neues Eingruppierungssystem beinhaltet, beabsichtigt die Antragstellerin die Umgruppierung des bei ihr beschäftigten Arbeitnehmers Mario Z, der bislang auf der Grundlage des früheren, bis zum 31.07.2011 geltenden Entgelttarifvertrages in die dortige Tarifgruppe A. I. 6. eingruppiert war.

Der Mitarbeiter Z ist seit dem 21.05.2002 bei der Antragstellerin beschäftigt. Sein schriftlicher Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"1.1. Y stellt den Mitarbeiter als Night Audit für die Abteilung Front Office in dem Betrieb Y zu den nachstehenden Bedingungen ein:

...

9.4. Die Broschüre "Herzlich Willkommen in unserem Team" sowie die für vorstehend genannte Position gültige Stellenbeschreibung sind Bestandteil des Arbeitsvertrags."

Die von dem Angestellten Z am 08.07.2004 unterzeichnete Stellenbeschreibung hat u.a. folgenden Inhalt:

"01. Stellenbezeichnung: Night Audit

.......

04. Abteilung: Empfang

05. disziplinarischer Vorgesetzter: Empfangschefin

06. fachlicher Vorgesetzter: Empfangschefin

......

09. Hauptaufgaben: - Check in und Check out unserer Hotelgäste

Betreuung unserer Gäste gemäß der Hotel

Standards

Annahme, Verbuchung und Kontrolle der Kellnerabrechnungen

Kassenführung und Abrechnung der Hotelkasse

Bedienung der Telefonzentrale

Bedienung des Fidelio Front Office Programms

Durchführung der Tagesabschlüsse

Sicherheits- und Kontrollgänge

10. Sonstiges: - Der Vorgesetzte bzw. die Direktion sind über besondere Vorkommnisse unverzüglich zu unterrichten.

Auskünfte oder Mitteilungen an Dritte sind in vorheriger

Absprache mit der Direktion festzulegen.

Der Stelleninhaber informiert sich über betriebsinterne Regelungen zum Verhalten in Notfällen oder zur Vermeidung von Unfällen und verhält sich entsprechend

Der Stelleninhaber ist bereit, sich auf seinem Aufgabengebiet weiterzubilden und besucht die vom Unternehmen angebotenen Schulungen

Neben den hier aufgeführten Aufgaben ist der Stelleninhaber verpflichtet, auf Weisungen des Vorgesetzten Einzelaufträge auszuführen, die dem Wesen nach zu seinem...

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