Informationen über diesen Tarifvertrag

Entgelt-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Rheinland-Pfalz, 16.12.2021 (AVE-Anfang: 01.12.2022)

Nummer: 200001100029

Klassifizierung: Entgelt-TV

Fachbereich: Hotel- u. Gaststättengewerbe

Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 16. Dezember 2021

Vorgänger: 20011.026

AVE
AVE Anfang 01. Dezember 2022

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 08. Juli 2022

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Rheinland-Pfalz

Vom 10. November 2022

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Rheinland-Pfalz

der Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2021

– erstmals kündbar zum 31. März 2025 –

abgeschlossen zwischen

dem Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Rheinland-Pfalz e. V., John-F.-Kennedy-Straße 15, 55543 Bad Kreuznach,

einerseits

und

der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), Landesbezirk Südwest, Willi-Bleicher-Straße 20, 70174 Stuttgart,

andererseits

mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: das Land Rheinland-Pfalz;

fachlich: für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z. B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Weiter sind Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Nebenbetriebe erfasst;

persönlich: für alle Beschäftigten und Auszubildenden der vorgenannten Betriebe, jedoch nicht Musiker und Artisten.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:

a) nicht auf Betriebe/Unternehmen, die dem jeweils gültigen Spezialtarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V., vereinbart mit der NGG, bzw. dem jeweils gültigen Entgelt- und Manteltarifvertrag zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie, ebenfalls vereinbart mit der NGG, kraft tariflicher Bindung unterfallen und diesen anwenden. Dies wird vermutet, wenn der Betrieb/das Unternehmen jeweils entsprechendes mittelbares oder unmittelbares Mitglied einer der vorgenannten vertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen ist;

b) nicht auf Betriebe der Handelsgastronomie, soweit es sich hierbei um rechtlich unselbstständige Betriebe/Betriebsteile eines bestehenden Handelsgeschäftes handelt und diese dem Mantel- bzw. Entgelttarifvertrag des Einzelhandels, abgeschlossen mit der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, aufgrund tariflicher Bindung unterliegen und diesen Tarifvertrag anwenden;

c) nicht – unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft – auf Betriebe/Betriebsteile des Handels, in denen nicht überwiegend ein Tätigkeitsschwerpunkt in der Gastronomie liegt (Mischbetriebe mit unterrepräsentierter Gastronomie). Für die Abgrenzung kommt es auf die Einsatzstunden der Mitarbeiter am Standort des Betriebs/Betriebsteils an;

d) nicht auf Betriebe der Imbiss- und Schnellgastronomie, soweit sie Mitglied im Bundesverband Schnellgastronomie und Imbissbetriebe e. V. sind;

e) nicht auf Betriebe/Unternehmen, die mittelbares oder unmittelbares Mitglied in einem Landesinnungsverband des Lebensmittelhandwerks (des Bäckerhandwerks, des Konditorenhandwerks oder des Fleischerhandwerks) sind;

f) nicht auf Betriebe des Speiseeisherstellerhandwerks, die Mitglied im Verband der italienischen Speiseeishersteller UNITEIS e. V. sind.

Von der Allgemeinverbindlicherklärung sind ausgenommen:

§ 2 Besitzstandswahrung

§ 3 Gleichbehandlungsgrundsatz

§ 4 Bewertungsgrundsätze

§ 5 Bewertungsgruppen

§ 6 Entgelttabellen, mit Ausnahme der Bewertungsgruppen (BW) 1.1 und ...

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