Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung. Tariffähigkeit. Aussetzung des Verfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Vergangenheitsbezogene Zahlungsklagen, mit denen sog. Equal-Pay-Ansprüche geltend gemacht werden, sind gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines entsprechenden Beschlussverfahrens auszusetzen, da das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt hat.

 

Normenkette

ArbGG §§ 97, 97 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 21.10.2011; Aktenzeichen 8 Ca 1290/11)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.10.2011 – 8 Ca 1290/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob ihr Rechtsstreit um eine sog. equal-pay-Klage nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG wirksam ausgesetzt wurde.

Der Kläger macht im zugrundeliegenden Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern – 8 Ca 1290/11 – Vergütungsansprüche nach den Grundsätzen der equal-pay-Vergütung für den Zeitraum von Juli 2009 bis November 2010 gegenüber der Beklagten, einem Unternehmen aus der Zeitarbeitsbranche, in einer Gesamthöhe von 4.322,99 EUR brutto geltend.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 28.07.2009 beinhaltet in § 1 Ziff. 6 folgende Regelung:

„Auf diesen Arbeitsvertrag finden – sofern nachfolgendes nichts anderes vereinbart ist – die zwischen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) abgeschlossenen Tarifverträge vom 29.11.2004 nämlich: Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag Ost und West in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.”

Im Vertrag war unter Bezugnahme auf die Entgeltgruppe E 1 eine Stundenvergütung von 7,35 EUR brutto vereinbart worden.

Der Kläger wurde von der Beklagten als sog. Prep Cook bei den amerikanischen Streitkräften eingesetzt.

Er bezieht sich auf eine von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unter Datum vom 14.03.2011 erteilte Auskunft, wonach ein vergleichbarer Arbeitnehmer für die von ihm geleistete Tätigkeit bei einer 39-Stunden-Woche im Jahr 2009 bis 31.01.2010 jeweils eine Vergütung von 1.614,81 EUR und ab dem 01.02.2010 von 1.639,03 EUR brutto im Monat erzielt hätte.

In der Güteverhandlung vom 16.09.2011 beantragte die Beklagte die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG.

Nach schriftlicher Anhörung der Parteien setzte das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 21.10.2011 den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit der CGZP für den Zeitraum vor dem 14.12.2010 aus.

Der Beschluss wurde laut Vermerk der Geschäftsstelle am 24.10.2011 an die Parteien übersandt.

Der Kläger-Prozessbevollmächtigte legte am 08.11.2011 hiergegen sofortige Beschwerde ein. Er begründet diese wie folgt:

Die Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – seien nicht ausschließlich auf die Zukunft gerichtet. Soweit von gegenwartsbezogenen Anträgen gesprochen wird, sei dies im prozessualen Kontext zu verstehen. Das Bundesarbeitsgericht habe über einen Fall entschieden, der den Zeitraum ab Herbst 2008 betroffen habe. Es sei Bezug genommen worden auf die Satzung der Gewerkschaft CGZP vom 05.12.2005. Diese sei durch alle nachfolgenden Satzungsänderungen unberührt geblieben, so dass die tragenden Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts bis zum 05.12.2005 zurückreichten. Damit stehe fest, dass für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von einer Unwirksamkeit der in Bezug genommenen Tarifverträge auszugehen sei.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 16.09.2011.

 

Entscheidungsgründe

II. Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Nach § 252 ZPO findet gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften

des Fünften Titels des Dritten Abschnitts des Ersten Buches der ZPO oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, die sofortige Beschwerde statt. Zu den „anderen gesetzlichen Bestimmungen” gehört auch § 97 Abs. 5 ArbGG (vgl. BAG 28.01.2008 – 3 AZB 30/07 – juris Rn. 8).

Der Beschwerdeführer hat die sofortige Beschwerde auch fristgerecht eingelegt. Nach § 569 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Notfrist beginnt nach § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Zustellung der Entscheidung. Mangels förmlicher Zustellung des Beschlusses vom 21.10.2011 an den Beschwerdeführer ist der Fristbeginn hier nicht wirksam ausgelöst worden; die Entscheidung ist jedoch mit der Hinausgabe aus dem Geschäftsbetrieb laut ...

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