Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerüberlassung. Aussetzung. CGZP. Equal-Pay. Leiharbeitnehmer. Tariffähigkeit. Verfahren. Aussetzung des Verfahrens. Tariffähigkeit der CGZP

 

Leitsatz (amtlich)

Da das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt hat, sind vergangenheitsbezogene Zahlungsklagen, mit denen sog. Equal-Pay-Ansprüche geltend gemacht werden, gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines entsprechenden Beschlussverfahrens auszusetzen.

 

Normenkette

ArbGG § 97 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 13.09.2011; Aktenzeichen 1 Ca 857/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.09.2011, Az.: 1 Ca 857/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über Equal-Pay-Ansprüche.

Die Klägerin war vom 16.09.2009 bis zum 13.01.2010 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Industriehilfskraft beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16.09.2009 enthält u.a. folgende Regelungen:

㤠1 Bezugnahme auf Tarifvertrag; Geltungsvorrang; Tarifwechsel

Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständische Personaldienstleister e.V. (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen, derzeit bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen-, Entgelt- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag sowie etwaigen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer der Mitgliedsgewerkschaften der in Satz 1 genannten Tarifgemeinschaft ist.

§ 21 Geltungsvorrang; Tarifwechsel

Sollte durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden, dass die in § 1 genannten Tarifverträge unwirksam sind oder bereits in der Vergangenheit unwirksam waren, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages ab Eintritt der Unwirksamkeit nach den zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gütigen Fassung.

…”

Mit ihrer am 17.05.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin im Hinblick auf den Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) Differenzlohnansprüche in Höhe von EUR 3.106,27 brutto für den Zeitraum vom 16.09.2009 bis zum 13.01.2010 unter dem Gesichtspunkt des Equal-Pay geltend.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Beschluss vom 13.09.2011 (Bl. 165-169 d.A.) den Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Ziff. 4 ArbGG zur Feststellung der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ausgesetzt. Gegen den am 20.09.2011 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27.09.2011 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.

Sie ist der Ansicht, von einer Tarifunfähigkeit der CGZP sei nach der Rechtsprechung des BAG (15.11.2006 – 10 AZR 665/05) zwingend auszugehen. Die Verpflichtung zur Aussetzung eines Verfahrens wäre sinnlos und überflüssig, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung nur für den Zeitpunkt der Verkündung ggf. nach Verkündung gelten sollte. Dies gelte insbesondere, wenn seitens der Prozesspartei nicht geltend gemacht werde, dass andere satzungsmäßige Regelungen oder sonstige Tatsachen vorliegen, die für den Zeitpunkt vor der Entscheidung eine abweichende Rechtssicht zulassen könnten. Hierfür spreche sich Brors (Arbeit und Recht 2011, Seite 138 ff) mit guten Gründen aus. Auch wenn man der Gegenmeinung folge, sei der Aussetzungsbeschluss zumindest teilweise aufzuheben. Ein Teil der vorliegenden Forderungen sei nicht vom Aussetzungsbeschluss erfasst. Die Tarifunfähigkeit der CGZP stehe rechtskräftig seit (spätestens) 07.12.2009 fest. Im Übrigen mache sie die rechtlichen Ausführungen des LAG Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 02.11.2011 (4 Ta 130/11) zum Gegenstand ihres Vortrags.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.10.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 252, 567 ff. ZPO zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht ausgesetzt.

Gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG ist für den Fall, dass die Entscheidung eines R...

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