Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei mehreren Kündigungen

 

Leitsatz (amtlich)

Greift der Kläger in einer Kündigungsschutzklage per objektiver Klagehäufung mehrere ihm zeitlich nacheinander ausgesprochene Kündigungen an, dann ist auch für diese Streitigkeiten der Streitwert auf den Vierteljahresverdienst von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu begrenzen (ebenso LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.04.1986 – 1 Ta 63/86 = LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 59). Dies gilt jedenfalls dann, wenn mehrere Kündigungen zeitlich nacheinander ausgesprochen werden, diese in einem Prozessverfahren angegriffen und auf dieselben Kündigungsgründe gestützt werden.

 

Normenkette

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 25.04.2001; Aktenzeichen 7 Ca 1677/00)

 

Tenor

1.Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.04.2001 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2.Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.260,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagte hat das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung vom 01.09.2000 zum 30.09.2001 unter Hinweis auf dringende betriebliche Bedürfnisse gekündigt. Gegen diese Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und unter anderem geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen § 102 BetrVG, weil die Beklagte – was zwischen den Parteien unstreitig ist – vor der Kündigung den Betriebsrat nicht angehört hat, da nach Auffassung der Beklagten der Kläger leitender Angestellter gewesen sei. Die Beklagte hat daraufhin aus den gleichen Gründen das Arbeitsverhältnis des Klägers vorsorglich nochmals mit Schreiben vom 23.10.2000 zum 31.12.2000 gekündigt und hat vor dieser Kündigung ihren Betriebsrat angehört. Auch diese Kündigung hat der Kläger im vorliegenden Verfahren gerichtlich angegriffen.

Im Kammertermin vom 12.03.2001 haben die Parteien einen umfassenden verfahrensbeendenden Vergleich abgeschlossen (vgl. Bl. 128–132 d. A.).

Auf Antrag des Klägerprozessbevollmächtigten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25.04.2001 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägerprozessbevollmächtigten auf 63.414,25 DM festgesetzt. Dabei hat es zuvor vorgebrachten Einwendungen des Klägerprozessbevollmächtigten folgend weitergehende Streitgegenstände als das Kündigungsschutzverfahren gebührenerhöhend bewertet. Das Kündigungsschutzverfahren hat es trotz des Vorliegens von zwei unterschiedlichen Kündigungserklärungen einheitlich mit drei Monatsvergütungen des Klägers berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss, dem Klägerprozessbevollmächtigten am 28.04.2001 zugestellt, hat dieser mit einem am 07.05.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz

Beschwerde

eingelegt, die er zuletzt noch darauf stützt, dass das Arbeitsgericht entgegen „einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts” bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt habe, dass die Beklagte im Streitfalle zwei unterschiedliche Kündigungen ausgesprochen habe, die der Kläger jeweils gerichtlich angegriffen habe. Außerdem hätte das Arbeitsgericht „die weiteren im Vergleich geregelten Vorgänge, die nicht im Zusammenhang mit Kündigung zu sehen sind” berücksichtigen müssen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und darüber hinaus auch begründet.

In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Gegenstandswertfestsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zunächst ist vom Beschwerdeführer konkret nicht dargetan, welche konkreten Ansprüche, die im Vergleich mit erledigt worden sind, unabhängig vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses überhaupt streitig gewesen sind. Das Arbeitsgericht hat nach entsprechenden Einwendungen des Beschwerdeführers davon abgesehen, den Gegenstandswert – wie zunächst beabsichtigt – entsprechend drei Monats-Vergütungen des Klägers auf insgesamt 42.000,00 DM festzusetzen, sondern hat den Einwendungen des Beschwerdeführers folgend den Gegenstandswert letztlich auf 63.414,25 DM festgesetzt. Welcher konkrete weitergehende streitige Anspruch im Vergleich mit erledigt worden ist und den das Arbeitsgericht nicht bewertet haben soll, hat der Beschwerdeführer nicht konkret aufgezeigt.

Die Beschwerde ist bestimmt aber unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Arbeitsgericht die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 23.10.2000 nicht streitwerterhöhend berücksichtigt hat. Soweit der Beschwerdeführer für seine Rechtsansicht für eine Streitwerterhöhung auf „eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts” verweist, ist eine derartige gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Kammer nicht bekannt. Gäbe es eine solche gefestigte einheitliche Rechtsprechung des Bundesarbeits...

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