Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsetzung und Besetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand eines Interessenausgleich und Sozialplans bei beabsichtigter Schließung einer Filiale. Beteiligung des Betriebsrats am gerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch wenn die Zuständigkeit des am Verfahren betreffend die Einsetzung einer Einigungsstelle beteiligten Betriebsrats zweifelhaft ist und auch der Konzern- oder Gesamtbetriebsrat zuständig sein könnte, sind über die unmittelbar streitenden Betriebspartner hinaus keine weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Gremien zu beteiligen.

2. Eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand eines Interessenausgleichs und Sozialplans hinsichtlich einer beabsichtigten Filialschließung ist nicht offensichtlich unzuständig.

3. Sind von der geplanten Schließung 56 Arbeitnehmer betroffen, so erweist sich eine Anzahl von 3 Beisitzern je Betriebspartei als ausreichend.

 

Normenkette

ArbGG § 100 Abs. 1-2, § 83 Abs. 3; BetrVG §§ 111, 50

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 27.03.2018; Aktenzeichen 3 BV 13/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 100 ArbGG über die Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Textilhandelsunternehmen. Sie beabsichtigt ihre Filiale in C., für die der zu 2. beteiligte, beschwerdeführende Betriebsrat gebildet ist, zum 31. Dezember 2018 zu schließen.

Am 7. Dezember 2017, 23. Januar 2018, 7. Februar 2018 und 26. Februar 2018 fanden Gespräche der Betriebsparteien statt, in denen die Arbeitgeberin den Betriebsrat zunächst über die Gründe ihrer Entscheidung, den avisierten Zeitplan für die Schließung und etwaige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen informierte. Im zweiten Termin übergab die Arbeitgeberin einen Interessenausgleich und Sozialplan, der für eine andere Filialschließung vereinbart worden war und erklärte, dass man sich auf dieser Basis einigen könne. Im vierten Termin legte der Betriebsrat seinerseits den Entwurf eines Interessenausgleichs und Sozialplans vor.

Mit E-Mail vom 1. März 2018 (Bl. 39 d.A.) erklärte die Arbeitgeberin die Verhandlungen für gescheitert. Sie schlug vor, die Verhandlungen in einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Sozialplan bzgl. der beabsichtigten Schließung der Filiale 000" unter dem Vorsitz von Herrn F. W. mit je drei Beisitzern fortzuführen.

Der Betriebsrat beschloss am 12. März 2018, für den Abschluss des Interessenausgleichs nicht zuständig zu sein. Für die Einigungsstelle nur zum Sozialplan seien je fünf Beisitzer einzusetzen.

Mit ihrem am 14. März 2018 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Antrag begehrt die Arbeitgeberin die Einsetzung einer Einigungsstelle. Da der zunächst als Vorsitzender der Einigungsstelle vorgeschlagene Herr W. - der das Vertrauen beider Betriebsparteien genießt - nach eigener Aussage erst ab der 31. KW zur Verfügung steht, hat die Arbeitgeberin im Verlauf des Verfahrens ihren Antrag hinsichtlich der Person des Vorsitzenden der einzusetzenden Einigungsstelle geändert.

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird auf die Gründe I. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - (Bl. 156 - 159 d.A.) und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Sozialplan bzgl. der beabsichtigten Schließung der Filiale 000 zum 31.12.2018" den Präsidenten des LAG Brandenburg a.D. Dr. H. F. E. zu bestellen;
  2. die Anzahl der Beisitzer auf jeweils 3 Personen pro Betriebspartei festzusetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

hilfsweise

  1. Herr F. W. wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sozialplan zur Milderung bzw. zum Ausgleich der mit der geplanten und genannten Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile bzgl. der beabsichtigten Schließung der Filiale 000 zum 31.12.2018" bestellt.
  2. Die Anzahl der Beisitzer wird auf jeweils fünf je Betriebspartei festgesetzt.

Mit Beschluss vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - hat das Arbeitsgericht Trier den Anträgen der Arbeitgeberin überwiegend stattgegeben und den Direktor des Arbeitsgerichts Kaiserslautern a.D. H. C. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Sozialplan bzgl. der beabsichtigten Schließung der Filiale 000 zum 31.12.2018" bestellt. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, das erforderliche Rechtsschutzinteresse liege vor, da die Betriebsparteien bereits das Verhandlungsstadium erreicht hätten. Eine - ggf. - unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats hindere die Einsetzung der Einigungsstelle nicht, da Informationsdefizite auch noch...

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