Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Ratenzahlung. Rundfunkgebühren. Stromkosten. Abzugsfähigkeit von Stromkosten und Rundfunkgebühren

 

Leitsatz (amtlich)

Allgemeine Stromkosten und Rundfunkgebühren fallen unter den Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO und sind daher nicht gesondert abzugsfähig.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 19.10.2011; Aktenzeichen 6 Ca 430/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 19. Oktober 2011 teilweise dahingehend abgeändert, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger wendet sich gegen die im PKH-Beschluss angeordnete Ratenzahlung.

Dem Kläger ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 19. Oktober 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 75,00 EUR bewilligt worden.

Mit Schriftsatz vom 8. November 2011 hat der Kläger unter Vorlage einer aktualisierten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse „um Überprüfung, ggf. um Modifizierung der Prozesskostenhilfeentscheidung” im Hinblick auf die enthaltene Ratenzahlung gebeten. Auf Nachfrage hat er mit Schriftsatz vom 11. November 2011 klargestellt, dass sein Schriftsatz vom 8. November 2011 als Beschwerde zu werten sei.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben worden. Er ist der Ansicht, dass ihm aufgrund der mit Schriftsatz vom 8. November 2011 vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ratenzahlung nicht zuzumuten sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die angeordnete Ratenzahlung wendet, nur teilweise Erfolg. Unter Zugrundelegung der mit Schriftsatz vom 8. November 2011 vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen ist, ergibt sich eine Ratenzahlungspflicht in Höhe von monatlich 45,00 EUR.

Nach dem vom Kläger vorgelegten Schreiben seiner Krankenkasse verfügt dieser über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe des bewilligten Krankengeldes von 912,90 EUR (kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 30,43 EUR × 30 Kalendertage). Hiervon sind der zum Zeitpunkt der PKH-Bewilligung geltende Freibetrag in Höhe von 400,00 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a und Satz 4 ZPO) und die angegebenen Wohnkosten in Höhe von insgesamt 190,00 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) in Abzug zu bringen.

Hingegen sind die angegebenen Stromkosten in Höhe von monatlich 70,00 EUR nicht zu berücksichtigen, weil diese nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO gehören, sondern bereits unter den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO fallen (BGH 08. Januar 2008 – VIII ZB 18/06NJW-RR 2008, 595). Gleiches gilt für die angeführten Rundfunkgebühren, die ebenfalls bereits im Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO erfasst und daher nicht gesondert abzugsfähig sind (LAG Rheinland-Pfalz 06. Januar 2009 – 11 Ta 217/08 – [juris]; 22. Juni 2010 – 7 Ta 80/10 [juris]).

Im Übrigen sind vom Einkommen des Klägers die angegebenen Versicherungsbeiträge (Kfz-Versicherung 187,80 EUR vierteljährlich = 62,60 EUR monatlich; Krankenversicherung 18,80 EUR monatlich; Rentenversicherung 40,20 EUR monatlich), die Kfz-Steuer (135,00 EUR jährlich = 11,25 EUR monatlich), die an das Amtsgericht St. Goar zu zahlenden Raten (15,00 EUR monatlich) und die geltend gemachten besonderen Belastungen (insgesamt 78,10 EUR vierteljährlich = 26,03 EUR monatlich) in Abzug zu bringen (§§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a und 4 ZPO).

Danach verbleibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von gerundet 149,00 EUR, so dass sich nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate in Höhe von 45,00 EUR ergibt. Dementsprechend war der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise dahingehend abzuändern, dass die Höhe der vom Kläger zu zahlenden Raten nicht 75,00 EUR, sondern 45,00 EUR monatlich beträgt.

Soweit die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war, resultiert die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Klägers wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Ab...

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