Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Ratenzahlung. Prozesskostenhilfe und Ratenzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Mitgliedsbeiträge zum ADAC, zum Zentralverband der Deutschen Schornsteinfeger sowie GEZ-Gebühren stellen keine abzugsfähigen Beträge i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII dar.

 

Normenkette

ZPO § 115

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 16.03.2010; Aktenzeichen 8 Ca 2184/09)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.03.2010, ergänzt durch den Teilabhilfebeschluss vom 12.04.2010, Az.: 8 Ca 2184/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Zahlungsrechtsstreit geführt und hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Das Arbeitsgericht hat auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen mit Beschluss vom 16.03.2010 dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin Z mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 45,00 EUR an die Staatskasse zu leisten hat. Zur Begründung der Ratenzahlungsanordnung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, unter Berücksichtigung der Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, der Freibeträge aus § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b und Nr. 2 ZPO sowie sonstiger Kosten in Höhe von 150,00 EUR verbleibe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 131,00 EUR, so dass Raten in Höhe von 45,00 EUR festzusetzen gewesen seien.

Der Kläger, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am 19.03.2010 zugegangen ist, hat am 30.03.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung dieses Rechtsmittels führt der Kläger aus, bei der Berechnung der Ratenzahlung seien folgende Werbungskosten nicht berücksichtigt worden:

Monatliche Fahrtkosten von ca. 400 km × 0,30 EUR

120,00 EUR

Mitgliedbeitrag zum Zentralverband Deutscher

Schornsteinfeger im Quartal 95,76 EUR

31,92 EUR

Der Kläger beantragt,

ihm für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin mit Beschluss vom 12.04.2010 der sofortigen Beschwerde des Klägers teilweise abgeholfen und seinen Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 16.03.2010 dahin geändert, dass nur noch Raten in Höhe von 30,00 EUR monatlich festgesetzt werden. Zur Begründung dieser Herabsetzung der Ratenhöhe hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger verrichte derzeit seine Arbeit etwa 10 km von seinem Wohnort entfernt. Infolgedessen sei eine Fahrtpauschale in Höhe von 52,00 EUR (5,20 EUR × 10 km) als Werbungskosten vom Einkommen abzuziehen. Dementsprechend verbleibe ein anrechenbares Einkommen des Klägers in Höhe von 79,00 EUR, so dass eine Ratenzahlung in Höhe von 30,00 EUR anzuordnen gewesen sei.

Im Übrigen hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger trägt ergänzend zu seiner ursprünglichen Beschwerdebegründung vor,

das Arbeitsgericht habe auch eine Zwangsabgabe zu dem berufständigen Verband der Deutschen Schornsteinfeger in Höhe von monatlich 31,92 EUR zu Unrecht nicht berücksichtigt. Des Weiteren mache er den jährlichen Mitgliedsbeitrag für den ADAC e.V. in Höhe von 44,50 EUR, die Kontoführungsgebühren in Höhe von monatlich 7,50 EUR und die monatlichen GEZ-Gebühren in Höhe von 5,76 EUR geltend. Darüber hinaus nutze er das Fahrzeug seines Vaters für die Fahrten zur Arbeit. Er zahle aus diesem Grund die Tankkosten und die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges; letztere belaufe sich auf 310,41 EUR jährlich.

Dem Schriftsatz vom 30.04.2010, mit welchem der Kläger seine Beschwerdebegründung ergänzt hat, sind Anlagen zum Nachweis der geltend gemachten Belastungen beigefügt gewesen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat unter Beachtung von § 115 ZPO zu Recht die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 30,00 EUR durch den Kläger an die Staatskasse angeordnet. Es hat ein einzusetzendes Einkommen des Klägers in Höhe von 79,00 EUR berechnet und gemäß § 115 Abs. 2 ZPO dementsprechend eine monatliche Rate von 30,00 EUR festgesetzt. Die Berechnung der Ratenhöhe ist zutreffend und wird vom Kläger an sich, soweit bestimmte Abzugsbeträge in die Berechnung einbezogen worden sind, nicht angegriffen. Er macht lediglich geltend, dass er weitere abzugsfähige Kosten hat, so dass keinerlei Raten mehr festzusetzen seien. Diese Auffassung ist jedoch weitgehend unzutreffend und würde im Übrigen – s...

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