Entscheidungsstichwort (Thema)

Drittschuldnerklage. Kostenfestsetzung. Kostenfestsetzung im Drittschuldnerprozess

 

Leitsatz (amtlich)

Selbst wenn das Arbeitsgericht nach Klagerücknahme der beklagten Partei im Drittschuldnerprozess die Verfahrenskosten auferlegt hat, steht § 12 a Abs.1 Satz 1 ArbGG der vereinfachten Festsetzung der Kosten für die Hinzuziehung von Prozessbevollmächtigten entgegen.

 

Normenkette

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 12.04.2005; Aktenzeichen 1 Ca 3034/04)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.11.2005; Aktenzeichen 3 AZB 45/05)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.04.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren klagte im Wege der Drittschuldnerklage der Kläger gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages von 4.342,86 EUR. Nach Zustellung der Klage erklärte die Beklagte schriftsätzlich, der Schuldner und Streitverkündete sei bei ihr nicht als Arbeitnehmer sondern als freier Handelsvertreter beschäftigt. Ansprüche auf Arbeitsvergütung bestünden nicht. Mit am 30.11.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz nahm der Kläger die Klage zurück und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.02.2005 hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Im Wesentlichen hat es die Besonderheiten des Drittschuldnerverfahrens nach § 840 Abs. 1 ZPO und den hieraus sich ergebenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch als Begründung angeführt.

Nach Antrag des Klägers auf Kostenfestsetzung lehnte das Arbeitsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.04.2005 die Kostenfestsetzung mit der wesentlichen Begründung ab, die im Antrag bezeichneten Kosten für die Hinzuziehung von Prozessbevollmächtigten seien wegen § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht erstattungsfähig.

Gegen den am 14.04.2005 zugestellten Beschluss richtet sich der Kläger mit seiner am 27.04.2005 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 27.05.2005 nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, also insgesamt zulässig (§§ 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Kosten für die Hinzuziehung von Prozessbevollmächtigten nach § 103 ff. ZPO gegen die Beklagte festzusetzen.

Das Kostenfestsetzungsverfahren soll nur für die Ermittlung der gesetzlichen Prozesskosten Anwendung finden. Es ist nicht dafür gedacht und dafür ausgerichtet, über materiell-rechtliche Ersatzansprüche zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des LAG R.-P. vgl. Beschl. v. 03.01.1992 – 9 Ta 220/91, v. 14.01.2002 – 10 Ta 1492/01 –). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten unter Umständen einen materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch wegen der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung gem. § 840 Abs. 1 ZPO hat. Hierüber kann jedoch nicht im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 104 ZPO befunden werden. Bei diesem handelt es sich um einen dem Rechtspfleger übertragenes Massenverfahren. Es ist dafür nicht ausgerichtet und gedacht, über materiell-rechtliche Schadenersatzansprüche zu befinden (vgl. LAG R.-P. v. 14.01.2002 a. a. O.).

Diesem Ergebnis steht weder die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch gem. § 840 ZPO entgegen, noch die Neuregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Zwar wird durch diese Vorschrift die Geltendmachung eines aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO resultierenden Schadenersatzanspruches des Pfändungsgläubigers nicht ausgeschlossen (vgl. BAG v. 16.05.1990 – EZA Nr. 3 zu § 840 ZPO). Dieser Schadenersatzanspruch hat mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus § 91 Abs. 1 ZPO nichts zu tun. Während § 91 Abs. 1 ZPO den Kostenerstattungsanspruch der im Prozess obsiegenden Partei betrifft, gibt die Vorschrift des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem mit seiner Drittschuldnerklage unterliegenden Gläubiger bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Schadenersatzanspruch. Der Schadenersatzanspruch ist mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch weder ganz noch teilweise deckungsgleich.

In der vorbezeichneten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht im Übrigen lediglich die Frage entschieden, ob § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einem Schadenersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegensteht. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Ausschluss bestimmter erstattungsfähiger Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht einem materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch, der auch nutzlos aufg...

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