Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.11.2005; Aktenzeichen 3 AZB 45/05)

LAG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 05.07.2005; Aktenzeichen 4 Ta 141/05)

 

Tenor

wird der Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Das vorliegende Verfahren wurde durch Klagerücknahme vom 30.11.2004 beendet. Die Kosten des Verfahrens wurden durch Beschluss vom 16.02.2005 der Beklagten auferlegt. Auf Grund dieser Kostenentscheidung beantragen die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 09.12.2004, also bereits lange vor Rechtskraft einer die streitige Kostenfestsetzung überhaupt erst ermöglichenden Entscheidung, die außergerichtlichen Kosten gegen den beklagten Verein festzusetzen.

Auf diesen Antrag hin wurde die Antrag stellende Partei mit Schreiben vom 25.02.2005 unter Hinweis auf § 12 a ArbGG aufgefordert, den Antrag nochmals zu überprüfen.

Die Regelung des § 12 a ArbGG stellt einen umfassenden Ausschluss des Kostenerstattungsanspruches hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten im Arbeitsgerichtsverfahren dar, von dem es nur in den durch das Gesetz genannten Fällen Ausnahme gibt. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor bzw. wird von der beantragenden Partei nicht näher begründet.

Der Vortrag des Klägerbevollmächtigten, dass das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.05.1990 – 4 AZR 56/90 – die Rechtslage klargestellt habe, wird grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, wobei sich der Antragsteller die rhetorischen Spitzen seines Vortrages hätte auch verkneifen können.

Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der weiteren Obergerichte, die sich bislang mit diesem Thema befasst haben, regeln jedoch in ihrer Gesamtheit meist nur die materiell-rechtliche Seite des Erstattungsanspruches. Im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ff ZPO i.V.m. § 12 a ArbGG ist jedoch kein Raum für die Prüfung materiell-rechtlicher Ansprüche. Hier sind allein die prozessrechtlichen Vorgaben zu beachten. Und diese sind weder durch die derzeit geltende Rechtssprechung des Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz noch die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts außer Kraft gesetzt. (d. LAG Rheinland-Pfalz B. v. 14.01.2002 – 10 Ta 1492/01 – dort eingehende Auseinandersetzung des entscheidenden Richters mit der vom Klägerbevollmächtigten zitierten BAG-Entscheidung)

Da somit eine Antragsvoraussetzung nicht gegeben ist, war der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600532

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