Entscheidungsstichwort (Thema)

Jahressonderzuwendung nach dem Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Systemgastronomie. Zahlungsklage einer Servicekraft im dritten Beschäftigungsjahr

 

Leitsatz (amtlich)

Die Definition des ersten Beschäftigungsjahres des Mitarbeiters in § 11 Abs. 4 Satz 2 MTV Systemgastronomie bezieht sich hinsichtlich des erstmaligen Anspruchs alleine auf die in den Absätzen 1 und 2 des § 11 MTV geregelten Anspruchsvoraussetzungen, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitgeberin in den Arbeitgeberverband ist nicht abzustellen.

 

Normenkette

TVG §§ 3-4; MTV Systemgastronomie § 11; MTV-Systemgastronomie § 11 Abs. 1-2, 4 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 07.07.2016; Aktenzeichen 16 Ca 1626/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.01.2018; Aktenzeichen 10 AZR 210/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.07.2016, Az.: 16 Ca 1626/16, abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 466,-- (in Worten:

Euro vierhundertsechsundsechzig) brutto zu bezahlen und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2015.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Jahressonderzuwendung für 2015.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 03.04.2012 als Servicekraft mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag vom 17.12.2014 für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in der Systemgastronomie (nachfolgend: MTV) kraft beidseitiger Tarifbindung Anwendung, nachdem die Beklagte im September 2014 dem Arbeitgeberverband der Systemgastronomie beigetreten ist.

§ 11 MTV hat Auszugsweise folgenden Inhalt:

1. Beschäftigte erhalten zusammen mit dem Arbeitsentgelt für den Monat November des jeweiligen Kalenderjahres eine Jahressonderzuwendung.

Der Anspruch auf die Jahressonderzuwendung entsteht nur, wenn zum 1. Dezember (Stichtag) eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von zwölf Monaten besteht.

...

2. Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis am Stichtag gekündigt ist. ...

...

4. Die Höhe der Jahressonderzuwendung beträgt:

im 1. und 2. Beschäftigungsjahr 415,00 €

im 3. und 4. Beschäftigungsjahr 466,00 €

...

Als erstes Beschäftigungsjahr im Sinne dieser Regelung gilt das Beschäftigungsjahr, in dem der/die Beschäftigte erstmalig einen Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzuwendung hat.

Für Neueinstellung mit Beschäftigungsbeginn ab dem 01. Januar 2015 beträgt die Höhe der Jahressonderzuwendung 2015 100,-- €, 2016 100,-- €, 2017 150,-- €.

Ab dem Jahr 2018 berechnet sich die Jahressonderzuwendung dieser Beschäftigten wie diejenige für Bestandsmitarbeiter (Beschäftigungsbeginn vor dem 01. Januar 2015 gemäß der obigen Tabelle). Hierbei werden die tatsächlichen Betriebszugehörigkeiten zugrunde gelegt.

Mit Schreiben vom 15.02.2016 (Blatt 7 der Akte) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzuwendung 2015 in Höhe von 466,00 € brutto geltend.

Mit ihrer Klage vom 22.03.2016, beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangen am 29.03.2016, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch gerichtlich weiter.

In der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2016 stellten die Parteien unstreitig, dass die Klägerin seit Dezember 2013 Gewerkschaftsmitglied ist.

Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens in dem erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 07.07.2016 der Klage nur in Höhe von EUR 415,-- brutto zuzüglich von Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung wurde zugelassen.

Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, gem. § 11 Abs. 4 MTV könne die Klägerin nur eine Jahressonderzuwendung in Höhe von € 415,- brutto beanspruchen, da es sich bei dem Jahr 2015 um das 2. Beschäftigungsjahr im Sinne dieser Regelung gehandelt habe. Die Klägerin habe nämlich erstmals im Jahr 2014 nach erfolgtem Verbandsbeitritt der Beklagten einen tariflichen Anspruch auf die Sonderzahlung erworben.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.07.2016 zugestellte Urteil haben diese mit Telefax vom 18.08.2016 Berufung eingelegt und sie innerhalb der bis 26.10.2016 verlängerten Begründungsfrist mit dem am 20.10.2016 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 11.10.2016 begründet.

Die Klägerin meint, ihr stünde infolge ihrer Betriebszugehörigkeit seit dem Jahr 2012 gemäß § 11 MTV ein Betrag von 466,00 € zu, denn bei dem Jahr 2015 würde es sich um ihr drittes Beschäftigungsjahr handeln.

Die Regelung in § 11 Abs. 4 Satz 2 MTV knüpfe inhaltlich an der Bestimmung in § 11 Abs. 1 Satz 2 MTV an, wonach im Eintrittsjahr dem Beschäftigten noch kein Anspruch auf die Sonderzuwendung eingeräumt wird. Nur diesbezüglich erfolge durch die Defin...

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