Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnzulage. Schichtzulage. Schichtarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Schichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 2 TVöD setzt die zeitversetzte Lage der Arbeitszeit an einem bestimmten Arbeitstag voraus, die aufgrund des Schichtwechsels eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden umfasst.

 

Normenkette

BGB § 611; TVöD § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Bayreuth (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen 5 Ca 496/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.10.2009; Aktenzeichen 10 AZR 70/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 28.11.2007, Az.: 5 Ca 496/07, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Schichtzulage.

Der Kläger ist seit Jahren bei der Beklagten als gewerblicher Arbeiter in der technischen Abteilung beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand bis zum 30.09.2005 der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung und ab dem 01.10.2005 der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD).

Seit dem 01.04.2005 hatte der Kläger seine Arbeit jeweils an drei Wochen in Normalschicht (Arbeitszeit Montag bis Freitag: 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr; Samstag und Sonntag frei) und eine Woche in Spätschicht (Arbeitszeit Montag bis Freitag: 11.30 Uhr bis 20.00 Uhr; Samstag und Sonntag: 7.00 Uhr bis 11.30 Uhr) zu leisten. Hierfür erhielt er bis zum 30.09.2005 eine monatliche Schichtzulage in Höhe von EUR 35,79 brutto.

Ab dem 01.10.2005 bezahlte die Beklagte an den Kläger keine Schichtzulage mehr.

Der Kläger machte mit Schreiben vom 21. und 22.12.2005 sowie vom 25.01.2006 gegenüber der Beklagten die Weitergewährung der Schichtzulage schriftlich geltend.

Nachdem die Beklagte seinem Zahlungsbegehren nicht nachgekommen ist, hat der Kläger mit seiner am 09.05.2005 beim Erstgericht eingereichten Klage seinen Anspruch gerichtlich weiterverfolgt.

Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Bayreuth hat mit Endurteil vom 28.11.2007 die Klage abgewiesen.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.02.2008 zugestellte Urteil haben diese mit Telefax vom 03.03.2008 (= Montag) Berufung eingelegt und sie innerhalb der bis 02.05.2008 verlängerten Begründungsfrist mit Telefax vom 02.05.2008 begründet.

Der Kläger meint, die Beklagte schulde ihm die Zahlung einer monatlichen Schichtzulage in Höhe von EUR 40,00 brutto gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD, denn er leiste eine zuschlagpflichtige Schichtarbeit gemäß § 7 Abs. 2 TVöD. Er habe die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf der Grundlage eines Schichtplanes zu erbringen. Dieser sehe zumindest einmal im Monat den Wechsel von einer Schicht in die andere vor. Der Arbeitsbeginn der Normalschicht und der Spätschicht sei um mindestens zwei Stunden zeitversetzt.

Von ihm müsse die Schichtarbeit auch innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet werden. Hierbei sei nicht auf den Schichtwechsel von der Normalschicht in die Spätschicht an den Wochenarbeitstagen Montag bis Freitag abzustellen, denn diesbezüglich werde nur eine Zeitspanne von 12,5 Stunden erreicht. Ausreichend sei jedoch, dass er innerhalb der Spätschicht seine Arbeit an Samstagen, Sonntagen und Wochenfeiertagen von 7.00 Uhr bis 11.30 Uhr erbringen müsse und an den Arbeitstagen derselben Woche in der Zeit von 11.30 Uhr bis 20.00 Uhr. Da die geforderte Zeitspanne von 13 Stunden nicht innerhalb eines Arbeitstages vorliegen müsse, könne auch auf den Arbeitsbeginn des einen Tages und das Arbeitsende des Folgetages abgestellt werden. Auf die frühere Vorschrift des § 33a Abs. 2 BAT und die hierzu von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Protokollnotiz könne bei Auslegung der eigenständigen Definition der Schichtarbeit in § 7 Abs. 2 TVöD nicht abgestellt werden.

Sollten die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung der Schichtzulage nicht vorliegen, schulde ihm die Beklagte die Zahlung unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung, denn bereits nach dem bis 30.09.2005 geltenden Tarifrecht hätten die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer Schichtzulage nicht vorgelegen. Insoweit habe es sich bei den Zahlungen ab dem 01.04.2005 um eine zusätzliche Arbeitgeberleistung gehandelt, auf deren Fortgewährung er habe vertrauen dürfen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt:

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 14.11.2007, Az.: 5 Ca 496/07, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Sichtzulage in Höhe von EUR 40,00 brutto ab dem 01.05.2007 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 760,00 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte b...

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