Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges. Nachtschichtzulage. Wechselschicht. Tarifliche Regelungen zur Wechselschicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff der Wechselschicht ist von der allgemeinen arbeitsrechtlichen Definition ausgehend zu bestimmen. Schichtarbeit ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblichen und längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und von mehreren Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmergruppen in geregelter zeitlicher Reihenfolge erbracht wird. Die Beschäftigungsgruppen lösen sich hierbei regelmäßig nach einem feststehend überschaubaren Plan ab.

 

Normenkette

TVG § 1 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern v. 23.04.2000 § 8 Nr. 1h

 

Verfahrensgang

ArbG Bayreuth (Urteil vom 24.10.2001; Aktenzeichen 3 Ca 45/01 H)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth – Kammer Hof – vom 24.10.2001 – Az.: 3 Ca 45/01 H – wird in Höhe von EUR 1.862,11 brutto samt Nebenforderungen zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Differenz eines von der Beklagten für Nachtarbeit in Wechselschichtarbeit gewährten tariflichen Zuschlages von 15 Prozent zu einem vom Kläger geforderten tariflichen Nachtarbeitszuschlag von 50 Prozent, hier insbesondere darum ob der Einsatz des Klägers Wechselschichtarbeit darstellt.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 01.02.1993 als einer von mehreren Auslieferungsfahrer eingesetzt (schriftlicher Arbeitsvertrag vom 03.02.1994, Bl. 44–45 d.A.).

Auf das Arbeitsverhältnis finden die tariflichen Regelungen des Einzelhandels in Bayern Anwendung (§ 9 des schriftlichen Arbeitsvertrags).

Nach § 7 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 23.04.2000, gültig ab 01.01.2000 (TR 25–100 ab 109) (nachfolgend nur: MTV) ist Nachtarbeit die Arbeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

Nach § 8 Ziffer 1 c MTV ist für Nachtarbeit ein Zuschlag von 50 Prozent zu vergüten.

Nach § 8 Ziffer 1 h MTV ist für Wechselschichtarbeit, bei der sich die Schichten turnusgemäß ablösen, soweit es sich um Nachtarbeit handelt, ein 15-prozentiger Zuschlag zu vergüten.

Bis 31.03.2001 waren die Auslieferungsfahrten so eingeteilt, dass sie eine Woche nachts und eine Woche tagsüber begannen.

Seit 01.04.2001 richtet sich der Arbeitseinsatz nach der Betriebsvereinbarung vom 27.03.2001 (Bl. 60 und 61 d.A.), wonach die Einteilung in drei Tourengruppen erfolgt (Tourengruppe 1 Beginn zwischen 2.00 und 5.00 Uhr, Tourengruppe 2 Beginn zwischen 8.30 und 12.00 Uhr, Tourengruppe 3 Beginn zwischen 13.00 und 15.00 Uhr).

Die Einteilung in die Tourengruppe erfolgte jeweils vier Wochen im voraus.

Wann genau der tägliche Beginn der Tour lag, erfuhr der Arbeitnehmer jeweils am Vortag. Das Ende einer Tour variierte nach Arbeitseinsatz.

Soweit der Kläger zur Nachtarbeit eingeteilt war, erhielt er einen Zuschlag von 15 Prozent.

Mit Schreiben vom 27.10.2000 (Bl. 8 mit 10 d.A.), vom 08.01.2001 (Bl. 11 mit 12 d.A.) und vom 22.11.2000 (Bl. 152 d.A.) forderte der Kläger für die Zeit von Juni 2000 mit Dezember 2000 und April mit Mai 2001 die Differenz auf einen 50-prozentigen Nachtarbeitszuschlag.

Mit Klage vom 12.01.2001 zum Arbeitsgericht Bayreuth – Kammer Hof – und Klageerweiterungen vom 10.05.2001 und 18.06.2001 begründete er insgesamt eine Forderung von DM 3.661,98 brutto (Hervorhebung des Gerichts) als Differenzzuschlag für den streitgegenständlichen Zeitraum, sich zusammensetzend aus DM 225,43 (Juni 2000), DM 466,32 (Juli 2000), DM 401,45 (August 2000), DM 421,72 (September 2000), DM 145,98 (Oktober 2000), DM 346,70 (November 2000), DM 287,90 (Dezember 2000), (Seite 2 der Klageschrift mit Anlagen – Bl. 2 und Bl. 9 – Bl. 12 d.A. –); DM 140,31 (Januar 2001), DM 146,– (Februar 2001), DM 263,58 (März 2001), (Seite 1 der Klageerweiterungsschrift vom 08.05.2001 mit Anlagen, Bl. 29, 31, 32 d.A.); DM 377, 10 (April 2001) und DM 409,49 (Mai 2001), (Seite 1 der Klageerweiterungsschrift vom 15.06.2001 mit Anlagen – Bl. 54, 59 d.A.).

Beantragt hatte der Kläger eine Verurteilung zur Zahlung von DM 3.641,98 brutto zuzüglich Nebenforderungen (Hervorhebung durch das Gericht).

Mit Endurteil vom 24.10.2001 hat das Arbeitsgericht Bayreuth – Kammer Hof – unter dem Aktenzeichen 3 Ca 45/01 H

die Klage kostenpflichtig abgewiesen

und

den Streitwert auf DM 3.691,98 (Hervorhebung durch das Gericht) festgesetzt.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des dem Kläger am 05.12.2001 zugestellten Endurteils wird verwiesen.

Hiergegen legte dieser mit Schriftsatz vom 05.12.2001 Berufung ein.

Mit Schriftsatz vom 02.12.2002 erweiterte der Kläger die Klage um Differenzbeträge für die Monate August mit September 2002.

Hinsichtlich der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststel...

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