Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei Versäumung der Klagefrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage wegen Versäumung der 3-wöchigen Klagefrist kommt nicht in Betracht, wenn der Rechtsuchende geltend macht, er sei von der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts nicht auf die Klagefrist hingewiesen worden. Denn die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts ist keine zuverlässige Stelle i.S. von § 5 KSchG.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 114 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1, § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Entscheidung vom 03.12.2015; Aktenzeichen 2 Ca 301/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters vom 21.12.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.12.2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Rechtswirksamkeit von zwei Kündigungen und einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung.

Der Kläger war bei der Beklagten, der C... Gaststättenbetriebe GmbH seit 01.02.2013 in deren Restaurant "B..." als Küchenhilfe beschäftigt. Vertragsgrundlage war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16.05.2013. Mit Schreiben vom 16.02.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 15.02.2015 mit sofortiger Wirkung. Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger nach dessen Vortrag zweimal zugegangen, einmal in der Nacht des 15.02.2015 unterschrieben von dem Geschäftsführer G..., einmal am 17.02.2015 unterschrieben von Herrn Betriebsleiter L... und Herrn Geschäftsführer G.... Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten der Rechtsanwaltssozietät H... Bamberg, vom 31.03.2015, eingegangen am 31.03.2015, Kündigungsschutzklage erhoben und Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gemäß § 5 KSchG gestellt. Der Kläger hat mit weiterem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.03.2015, eingegangen am 31.03.2015, Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten gestellt.

Der Kläger hat zum Prozesskostenhilfeantrag vorgetragen, seine Klage sei nicht mutwillig und habe Aussicht auf Erfolg. Dies ergebe sich aus den Ausführungen in der Klageschrift und dem Zulassungsantrag. Die Kündigung sei unbegründet. Das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung. Die Kündigung sei unwirksam, weil sie nicht rechtsverbindlich erklärt worden sei. Es sei unklar, welcher Rechtsträger die Kündigung ausgesprochen habe. Die Klage sei auch nachträglich zuzulassen, er habe die dreiwöchige Klagefrist nicht unverschuldet versäumt. Er sei griechischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache kaum mächtig. Seine Umgangssprache sei Englisch. Er habe sich rechtzeitig nämlich bereits am 06.03.2015 rechtskundig gemacht, indem er am 06.03.2015 mit einem Bekannten die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Bamberg aufgesucht habe. Die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts sei grundsätzlich eine geeignete Stelle, bei der man sich kundig machen könne. Er habe von der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Bamberg einen Beratungshilfeberechtigungsschein erhalten. Er sei weder über die Klagefrist noch über die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts informiert worden. Seine Bekannte, Frau I..., Auszubildende habe in der 13. Kalenderwoche im Büro der Rechtsanwaltskanzlei H... angerufen und für den 30.03.2015 einen Besprechungstermin vereinbart. Er habe alles ihm mögliche getan, sich sachkundig zu machen und entsprechende Schritte einzuleiten. Der Kläger hat zur Versicherung seiner Angaben eine eidesstattliche Versicherung vom 31.03.2015 vorgelegt (Bl. 14 d. A.).

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei verfristet, der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung sei zurückzuweisen, da ein nachträglicher Zulassungsgrund nicht vorhanden sei. Das Arbeitsgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 03.12.2015 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter gemäß Empfangsbekenntnis am 03.12.2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2015, per Telefax eingegangen am gleichen Tag, hat der Klägervertreter sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass Gericht verkenne, dass dem Antragsteller und Beschwerdeführer auch nicht leichte Fahrlässigkeit bei der Versäumung der Klagefrist vorgeworfen werden könne. Denn hier habe der Antragsteller und Beschwerdeführer Rechtsrat eingeholt, indem er die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts aufgesucht habe. Es gelte der Grundsatz, dass bei Einholung von Rechtsrat bei einer Falschauskunft über die einzuhaltenden Fristen kein Verschulden anzunehmen sei, wenn der Arbeitnehmer von der Kompetenz des um Rat Befragten ausgehen konnte. Dabei sei klar, dass zur Auskunftserteilung geeignet auch die Rechtsantragstelle anzusehen sei. Hier liege der Fall so, dass zwar keine Falschauskunft erfolgt sei, jedoch die Nichtaufklärung über die maßgebliche Frist wie eine Falschauskunft zu werten sei. Denn die Rechtsantragstelle sei verpflichtet, den Rechtsunkundigen ...

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