Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

In einem Betrieb mit unter 51 Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Betriebsrat einen PC zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Beschluss vom 17.03.1998; Aktenzeichen 2 BV 34/97 A)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 17.03.1998 – Az.: 2 BV 34/97 A – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Antragstellung etwas mehr als 50 Arbeitnehmer. Der antragstellende Betriebsrat bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung aus 5 Mitgliedern. Bei der 1989 durchgeführten Betriebsratswahl wurden nur noch 3 Mitglieder des Betriebsrats gewählt, weil die Zahl der Beschäftigten unter 51 gesunken war. Der antragstellende Betriebsrat hat in den Sitzungen vom 01.08.1996 und 06.08.1996 beschlossen, sich wegen des Einsatzes eines Computers für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats an die Antragsgegnerin zu wenden. In der Betriebsratssitzung vom 12.12.1996 wurde beschlossen, den Betriebsratsvorsitzenden zur Betriebsräteschulung „PC – Einsatz im Betriebsbüro – ein Seminar am PC” vom 16. bis 21.03.1997 zu entsenden.

Mit Schreiben vom 05.05.1997 begründete der Betriebsrat ausführlich seine Forderung hinsichtlich der zur Verfügungstellung eines PCs durch die Antragsgegnerin. Nach Ablehnung durch die Antragsgegnerin verfolgt der antragstellende Betriebsrat den Anspruch weiter.

Der antragstellende Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen sei die Anschaffung eines PCs sachgerecht. Es müsse nahezu jeglicher Bedarf des Betriebsrats gerichtlich geltend gemacht werden. So habe der Arbeitsaufwand im Jahre 1997 152 Schreiben und Mitteilungen an die Arbeitgeberin, 242 Blatt Protokolle über Betriebsratssitzungen einschließlich Deckblätter und Anlagen, 28 Schriftsätze im arbeitsgerichtlichen Verfahren, 24 Schreiben und schriftliche Mitteilungen an Prozessbevollmächtigte und 22 weitere Schreiben und Aktenvermerke betragen. Auch die Antragsgegnerin verfüge über ein modernes Datenverarbeitungssystem. Der Antragsteller hat dabei erstinstanzlich beantragt:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller einen PC mit Bildschirm, Tastatur und der im einzelnen im angefochtenen Beschluss angegebenen Mindestausstattung mit entsprechender Software zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich

die Zurückweisung des Antrags begehrt.

Sie macht geltend, dass sie selbst auch kein Textverarbeitungssystem einsetze und der Betriebsrat keinen Anspruch auf eine bessere Ausstattung habe.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Weiden i.d.Opf. hat mit Beschluss vom 17.03.1998 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein PC könne zwar grundsätzlich zur erforderlichen Büroausstattung eines Betriebsrats gehören. Die Erforderlichkeit eines PCs komme insbesondere zur sachgerechten Erfüllung von Aufgaben in Betracht, die die Verarbeitung einer Vielzahl von Daten nötig mache. Der Antragsteller habe aber nicht dargelegt, dass er derartige oder ähnliche Aufgaben derzeit oder demnächst mit Hilfe des Einsatzes automatischer Datenverarbeitung wahrzunehmen habe. Reine Schreibarbeiten könnten mit der Speicherschreibmaschine erledigt werden. Zudem könne auch erwartet werden, dass künftig kein erheblicher Schreibaufwand mehr auftreten werde.

Im übrigen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen den dem Antragsteller am 27.03.1998 zugestellten Beschluss legte dieser am 09.04.1998 Beschwerde ein. Wegen der weiteren Formalien der Beschwerde wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 09.02.1999 Bezug genommen.

Zur Begründung der Beschwerde hat der antragstellende Betriebsrat vorgetragen, es sei immer wieder zu Streitigkeiten der Beteiligten über betriebsverfassungsrechtliche Gegenstände gekommen, die auch Gegenstand vom Beschlussverfahren gewesen seien. In der Zeit von 1986 bis Dezember 1996 hätten die Beteiligten sich in 48 Beschlussverfahren auf nahezu allen Gebieten der betrieblichen Mitbestimmung auseinandergesetzt. Hierdurch sei ein erheblicher Schreibaufwand entstanden. Zudem sei die Anschaffung eines PCs auch verhältnismäßig. Er sei gegenwärtig für weniger als DM 2.000,– erhältlich.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt daher:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden i.d. Oberpfalz vom 17.03.1998, AZ.: 2 BV 34/97 A, wird aufgehoben.

2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen PC mit Bildschirm, Tastatur und folgender Mindestausstattung

  1. Prozessortyp Pentium
  2. Arbeitsspeiche 16 Mb
  3. Festplatte 1,2 GB

    3a. CD-Laufwerk vierfach

  4. Diskettenlaufwerk 3 1/2 Zoll
  5. Farbbildschirm, 17 Zoll Bildschirmdiagonale, SVGA, strahlungsarm, hochauflösend
  6. Win 95, Cherry-Tastatur
  7. Microsoft-Maus bzw. MS-compatibel
  8. Hardware schutzeingeba...

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