Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalcomputer. Betriebsrat

 

Leitsatz (amtlich)

Personalcomputer und Drucker gehören nicht generell – ohne konkrete Darlegung der Erforderlichkeit – zu der vom Arbeitgeber zu finanzierenden Grundausstattung eines Betriebsratsbüros (a.M. LAG Hamm, Beschluß vom 12.02.1997 – 3 TaBV 57/96)

 

Normenkette

BetrVG § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 18.04.1997; Aktenzeichen 2 BV 246/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 18.04.1997 – 2 BV 246/96 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Arbeitgeberin und Antragsgegnerin betreibt eine Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen, in der mindestens 120 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin errichtete Betriebsrat, der aus fünf Mitgliedern besteht.

Im Mai 1995 einigten sich die Betriebsparteien darauf, daß dem Betriebsrat, der eine Schreibkraft beantragt hatte, Frau Winters als Schreibkraft zur Verfügung gestellt wird, wobei diese den gesamten Schriftverkehr über ihren Computer abwickeln sollte. Mit Schreiben vom 15. Mai 1996 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, daß er beschlossen habe, für die vielfältigen notwendigen Tätigkeiten der laufenden Betriebsratsarbeit einen Personalcomputer anzuschaffen und forderte die Arbeitgeberin zur Bereitstellung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel auf. Die Arbeitgeberin lehnte dies mit Schreiben vom 22.07.1996 unter Hinweis auf die zur Verfügung gestellte Schreibkraft ab.

Der Betriebsrat hat daraufhin das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet, mit dem er von der Arbeitgeberin die Überlassung eines Personalcomputers mit dazugehöriger Hard- und Software verlangt. Er benötige einen PC in marktüblicher Ausführung zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur interessengerechten Wahrnehmung seines Aufgabenbereichs. Zwei beim Betriebsrat gebildete Arbeitsgruppen beschäftigten sich mit Fragen der Sicherheit und der Abfassung von Betriebsvereinbarungen, außerdem umfasse der jährliche Schriftverkehr der Beteiligten ca. 150 Schriftstücke. Ferner korrespondiere der Betriebsrat auch mit externen Stellen, Rechtsanwälten, Vertretern der ÖTV und Fürsorgestellen in einem jährlichen Umfang von ca. 50 Schriftstücken, die Bearbeitung von Textauszügen mit geeigneter Software würde die Tätigkeit erheblich erleichtern. Auch wäre bei Verwendung eines Personalcomputers eine effektive Erstellung und Bewertung von Tätigkeitsprofilen erheblich einfacher, es könnten Statistiken über den gesamtbetrieblichen Anfall der Mehrarbeit erstellt werden, auch die Arbeit im Zusammenhang mit Einstellungen, Umsetzungen, Versetzungen, Eingruppierungsfragen und Überprüfungen der Sozialauswahl können erheblich vereinfacht werden. Schließlich könnten Informationsschriften an Mitarbeiter, Rundschreiben, Verarbeitung von Texten allgemeiner Art und Protokolle der Betriebsrat erheblich leichter und effektiver verarbeitet und verbreitet werden, ohne daß im bisherigen Maß auf ein Kopiergerät zurückgegriffen werden müsse. Durch die Nutzung von CD-Rom könnte der Betriebsrat Informationen und insbesondere Rechtsquellen leichter auffinden und einfacher abrufen. Ferner könne er mit Hilfe eines Personalcomputers Faxe empfangen und senden, ohne auf das Faxgerät der Arbeitgeberin angewiesen zu sein.

Im Betrieb der Arbeitgeberin seien ca. 15 Personalcomputer im Einsatz, davon allein drei im Personalbereich. In anderen Betrieben der Antragsgegnerin gehörten Personalcomputer zum Standard, die Kosten eines Personalcomputers mit ca. DM 3.000,– seien auch nicht unverhältnismäßig hoch.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen marktüblichen Personalcomputer (CPU 133 MHz Pentium board, 512 KB Cache, 2 MB Grafikkarte, 16 MB Ram, 1,2 GB Festplatte) mit dazugehöriger Tastatur, Farbmonitor sowie marktüblichem Drucker und darüber hinaus die zum Betrieb dieses Personalcomputers erforderliche Software (Window 95) auf Kosten der Antragsgegnerin zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Antragsteller habe nicht dargelegt, daß er ohne Hilfe eines Personalcomputers seine Aufgaben unter Berücksichtigung der konkreten Betriebsverhältnisse nicht bewältigen könne. Für die Anfertigung von Schriftstücken könne er sich der Dienste zweier Schreibkräfte bedienen, die jeweils mit einem Textverarbeitungsprogramm ausgestattet seien. Ein Einsatz von Personalcomputern sei im Betrieb der Arbeitgeberin nicht üblich, es handele sich um einen reinen Krankenhausbetrieb, bei dem Personalcomputer keine Rolle spielten.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 18.04.1997 den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Betriebsrat habe nicht hinreichend dargelegt, daß die vorhandene Ausstattung seinen Bedürfnissen nicht gerecht wird und seine Arbe...

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