Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzlicher Richter. Rechtsmittelverfahren. Bestellungsverfahren. Vorsitzender einer Einigungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Schutzprinzip des gesetzlichen Richters im Rechtsmittelverfahren (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) kann erst dann wirksam werden, wenn ein Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht eingeht.

2. Der gesetzliche Richter des Rechtsmittelverfahrens kann damit nicht schon dadurch entzogen werden, dass der im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erstinstanzlich unterlegene Beteiligte sofort nach Verkündung der Endentscheidung Beschwerde zu Protokoll des Arbeitsgerichts einlegt und der erstinstanzliche Richter die Beschwerde nicht unverzüglich dem LAG vorlegt.

3. Lehnen beide Beteiligte im Bestellungsverfahren des § 98 ArbGG den jeweils von der Gegenseite benannten, objektiv geeigneten Kandidaten für den Vorsitz einer Einigungsstelle ohne Mitteilung nachvollziehbarer Gründe ab und können sich die Beteiligten auf einen dritten Kandidaten nicht verständigen, hat das Beschwerdegericht den vom Erstgericht bestellten Einigungsstellenvorsitzenden zu bestätigen.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 98

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21.04.2004 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.04.2004 – Az. 3 BV 36/04 – wird verworfen.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 11.05.2004 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.04.2004 – Az. 3 BV 36/04 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um die Person des bzw. der Vorsitzenden einer zur Regelungsthematik „alternatives Entlohnungssystem Leistungsträger” einzurichtenden Einigungsstelle.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den ausführlichen Abschnitt A. der Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 21.04.2004 (Bl. 65 f. d.A.) Bezug genommen.

Am Ende des Anhörungstermins beim Arbeitsgericht Nürnberg vom 21.04.2004 hat der Vorsitzende der Kammer 3 des Arbeitsgerichts Nürnberg einen Beschluss verkündet, mit dem unter anderem Frau C… als Vorsitzende der Einigungsstelle bestellt worden ist. Im Anschluss an die Verkündung hat der Vertreter der Antragsgegnerin zu Protokoll Beschwerde eingelegt. Am 26.04.2004 hat der Vorsitzende der Kammer 3 verfügt, dass die Akte dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Zustellung des (voll abgesetzten) Beschlusses zugeleitet und dem Landesarbeitsgericht vorgelegt werde (Bl. 72, 72 R d.A.). Noch am 26.04.2004 hat die Urkundsbeamtin die Beschlussausfertigungen zur Post gegeben und verfügt, dass die Akte dem Kostenbeamten vorgelegt werde. Dieser hat seine kostenrechtliche Prüfung am 29.04.2004 vorgenommen. Am 29.04.2004 ist die Akte beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen und von der dazu zuständigen Mitarbeiterin des Landesarbeitsgerichts Nürnberg der Kammer 7 zugeteilt worden (Az. 7 TaBV 19/04). Die beiden letzten vor dem 29.04.2004 eingegangenen Beschlussbeschwerden wurden am 19.04.2004 der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg und am 28.04.2004 der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg zugeteilt. Am 29.04.2004 ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg nur die streitgegenständliche Beschlussbeschwerde eingegangen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.04.2004 ist der Antragsgegnerin am 27.04.2004 zugestellt worden.

Mit begründetem Schriftsatz ihrer rechtsanwaltschaftlichen Vertreter vom 11.05.2004, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, hat die Antragsgegnerin erneut Beschwerde eingelegt. Auch diese Beschwerde ist unter dem Az. 7 TaBV 19/04 der 7. Kammer zugeteilt worden. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragsgegnerin aus, ihr sei der gesetzliche Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG entzogen, denn der Erstrichter habe nicht unverzüglich nach der zu Protokoll erklärten Beschwerde die Akte dem Landesarbeitsgericht Nürnberg vorgelegt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Erstrichter mit der Vorlage zugewartet habe, bis eine Kammerzuständigkeit beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eröffnet worden sei, bei der er habe davon ausgehen können, dass dessen Vorsitzender seine Entscheidung bestätigen würde. Im Übrigen besitze Frau C… nicht ihr Vertrauen, sie sei vom Antragsteller vorgeschlagen worden. Sie selbst schlage den VRiLAG D… vor.

Die Antragsgegnerin beantragt:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.04.2004, Az. 3 BV 36/04 wird abgeändert, soweit die C… zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle über die Regelungsthematik „alternatives Entlohnungssystem Leistungsträger” bestellt wird.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er trägt vor, er halte Frau C… für geeignet, den Einigungsstellenvorsitz zu übernehmen. Gegen den VRiLAG D… habe er Einwendungen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 11.05.2004 (Bl. 77 f. d.A.), 11.06.2004 (Bl. 100 ff. d.A.) und 30.06.2004 (Bl. 126 d.A.) sowie den Schriftsatz des Antragstellers vom ...

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