REVISION / ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht deswegen von der Bestellung als Einigungsstellenvorsitzender ausgeschlossen, wenn er einem Arbeitsgericht angehört, in dessen Bezirk die von den Einigungsverfahren betroffenen Betriebe oder Unternehmen ihren Sitz haben.

2. Ein Richter kann mit der Sache auch dann nicht befaßt werden (§ 40 Abs. 1 S. 2 DRiG), wenn durch die Geschäftsverteilung des Gerichts, dem der Richter angehört, ausdrücklich festgelegt ist, daß ein Verhinderungsfall vorliegt, wenn der Richter in der Sache als Vorsitzender der Einigungsstelle tätig war.

3. Subjektive Vorbehalte gegen vorgeschlagene Personen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie irgendeine Tatsachengrundlage haben.

 

Normenkette

ArbGG § 98

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 17.05.1989; Aktenzeichen 5c BV 16/89)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Kiel vom 17. Mai 1989 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle selbst ist außer Streit. Es geht um die Absicht der Antragstellerin, in ihren Märkten in Preetz und Lübeck die Arbeitszeit von 18.00 Uhr auf 18.30 Uhr zu verlängern. Die Anzahl der für jede Seite hinzuzuziehenden Beisitzer war im ersten Rechtszuge streitig, ist jedoch vom Arbeitsgericht rechtskräftig auf je drei für jede Seite festgesetzt worden.

Die Antragstellerin hatte dem Antragsgegner vorgeschlagen, die Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Dr. L. zu berufen. Nachdem der Antragsgegner dies abgelehnt hatte, leitete die Antragstellerin am 25. April 1989 das vorliegende Verfahren ein.

Das Arbeitsgericht hat die Beteiligten aufgefordert, jeweils drei Personen als mögliche Vorsitzende der Einigungsstelle vorzuschlagen und auch anzugeben, ob diese mit einer Übernahme des Vorsitzes einverstanden seien. Die Antragstellerin hat hierauf den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. L. und die Richterin am Arbeitsgericht Dr. B. -L. vorgeschlagen und deren Einverständnis für die Übernahme des Einigungsstellenvorsitzes mitgeteilt. Der außerdem von der Antragsteller in vorgeschlagene Richter am Arbeitsgericht G. konnte bis zum Anhörungstermin am 17. Mai 1989 nicht dazu befragt werden, ob er bereit ist, den Vorsitz der Einigungsstelle zu übernehmen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

  1. die Person der/des Vorsitzenden der einzurichtenden Einigungsstelle,
  2. die Anzahl der Beisitzer

    zu bestimmen.

Der Antragsgegner hat sich diesen Anträgen angeschlossen.

Der Antragsgegner hat als Vorsitzenden der Einigungsstelle vorgeschlagen:

Marion E.-H., Frauenministerium in Kiel, Direktor des Arbeitsgerichts Neumünster T., Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Dr. O.

Der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Dr. O. hat die Übernahme des Vorsitzes abgelehnt. Die weiteren vom Antragsgegner Benannten haben ihr Einverständnis für die Übernahme des Einigungsstellenvorsitzes erklärt.

Der Antragsgegner hat vorgetragen:

Frau E. – H. erscheine deshalb besonders als Einigungsstellenvorsitzende geeignet, weil sie Abteilungsleiterin im Frauenministerium in Kiel und hier mit den Belangen von Frauen besonders ver- und betraut sei. Von den Arbeitszeitveränderungen in den Läden der Antragstellerin seien insbesondere weibliche Arbeitnehmerinnen betroffen. Frau E.,-H. sei Volljuristin und vor ihrer Tätigkeit beim Frauenministerium als Richterin und als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundesverfassungsgericht tätig gewesen.

Der Direktor des Arbeitsgerichts Neumünster T. sei ebenfalls geeignet. Er habe mitgeteilt, daß er vor nicht allzu langer Zeit als Einigungsstellenvorsitzender in einem in Verfahren zur Regelung von Ladenschlußzeiten in Hamburg tätig gewesen sei.

In diesem Verfahren sei für beide Beteiligte ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt worden. Der Direktor des Arbeitsgerichts Neumünster T. erscheine deswegen besonders geeignet, weil er aufgrund seiner Tätigkeit in Neumünster mit Rechtsstreitigkeiten der Beteiligten dieses Verfahrens nicht betraut gewesen sei und deshalb dem Verfahren vollkommen unvoreingenommen gegenüberstehe.

Zu der von der Antragstellerin als Vorsitzende vorgeschlagene Richterin am Arbeitsgericht Dr. B. -L. hat der Antragsgegner zu bedenken gegeben, daß diese aufgrund ihrer Tätigkeit beim Arbeitsgericht Kiel unter Umständen in gerichtliche Verfahren aus dem Einigungstellenverfahren als Richterin zuständig werden könne.

Die Antragstellerin hat Bedenken hinsichtlich der Qualifikation der Abteilungsleiterin E. -H. geäußert.

Das Arbeitsgericht hat den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. L. zum Vorsitzenden der einzurichtenden Einigungsstelle bestellt. Es hat dies wie folgt begründet:

Der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Dr. L. verfüge über die erforderliche Sachkunde. Zudem sei sicherge...

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