Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Sozialarbeitern

 

Leitsatz (amtlich)

Bei dem besonderen Tatbestand der Entgeltgruppe S14 (Anlage C, zum TVöD/VKA) handelt es sich um ein Heraushebungsmerkmal, welches der Bewertung, dass die Tätigkeit eines Sozialarbeiters, der einen bestimmten Personenkreis berät und betreut, einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet, nicht entgegensteht.

 

Normenkette

Anlage C zum TVöD /VKA-Sozial- und Erziehungsdienst

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 17.02.2011; Aktenzeichen 7 Ca 412/10 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.08.2013; Aktenzeichen 4 AZR 933/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.02.2011 – 7 Ca 412/10 E – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers in die neuen Entgeltgruppen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände.

Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis als Bezirkssozialarbeiter im Fachdienst 51 – Jugend beschäftigt. Er wird überwiegend tätig, wenn er von Bürgern, die Probleme haben, zu Hilfe gerufen bzw. gebeten wird. Es handelt sich hierbei um Bürger aus dem Personenkreis Kinder, Jugendliche und Familie. Zu Beginn seiner Tätigkeit überprüft der Kläger und ermittelt, ob das Problem bzw. der zu lösende Fall leicht oder schwer sei. In den Fällen, in denen aus seiner Sicht eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, füllt er einen Meldebogen aus, der den Grad der Gefährdung wiedergibt.

Im Übrigen wird hinsichtlich des unstreitigen Sachverhaltes sowie des gesamten erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, dort Bl. 2 bis 4, Bl. 47 bis 48 der Gerichtsakte, verwiesen.

Mit Urteil vom 17.02.2011 hat das Arbeitsgericht Oldenburg der Eingruppierungsfeststellungsklage stattgegeben. Wegen der genauen Einzelheiten des Urteilstenors wird auf eben diesen, Bl. 47 der Gerichtsakte, wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 4 bis 11 desselben, Bl. 48 bis 52 der Gerichtsakte) verwiesen.

Dieses Urteil ist dem Beklagten am 03.03.2011 zugestellt worden. Mit einem am 24.03.2011 hat er Berufung eingelegt und diese mit einem am 01.06.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 26.04.2011 die Rechtsmittelfrist bis zum 03.06.2011 verlängert hatte.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte das erstinstanzliche Ziel der Klageabweisung weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt, das angefochtene Urteil habe verkannt, tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammen gefasst werden. Die Tarifvertragsparteien hätten die in der Entgeltgruppe S14 bestimmte Aufgabe vom Tatbestandsmerkmal erhoben, mit der Folge, dass es sich um ein selbständiges Eingruppierungsmerkmal handele. Tätigkeiten, welche nicht im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage erbracht würden, stellten allgemeine Tätigkeiten des Sozialdienstes dar und könnten keinesfalls als Zusammenhangstätigkeit mit den Tätigkeiten, Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohles zu treffen und im Zusammenhang mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang erfasst werden. Es sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sehr wohl möglich, zwischen Tätigkeiten, die allein der Herstellung des Kindeswohles dienten und solchen Tätigkeiten, die zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung führen, zu trennen und diese Tätigkeiten selbständig zu bewerten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.02.2011 – 7 Ca 412/10 E – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 01.06., 04.08., 29.09., 12.10.2011 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 13.10.2011 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das angefochtene Urteil der Eingruppierungsfeststellungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht macht sich zunächst einmal die überzeugenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe zu Eigen, verweist auf diese und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Das Vorbringen des Beklagten in der Berufung führt zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

1.

Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Ausgang des Rechtsstreits davon abhängt, ob der Kläger eine oder mehrere Arbeitsvorgänge zu bearbeiten ...

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