Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Nienburg (Urteil vom 10.11.1995; Aktenzeichen 1 Ca 838/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.05.1998; Aktenzeichen 2 AZR 417/97)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 10. November 1995 – 1 Ca 838/95 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr am 19. Februar 1995 begonnenes Probe-Arbeitsverhältnis durch eine der Klägerin am 20. Juni 1995 zugegangene Kündigung mit Ablauf des 04. Juli 1995 beendet worden ist. Die Klägerin hält die Kündigung gemäß § 9 Abs. 1 MuSchG für unwirksam, weil sie bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen sei. Von der Schwangerschaft habe sie erstmalig am 26. Juli 1995 Kenntnis erhalten. Den Beklagten habe sie am 28. Juli 1995 darüber informiert. Der Beklagte bestreitet das Bestehen der Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Die Mitteilung der Klägerin sei erst am 31. Juli 1995 erfolgt.

Die Klägerin hat eine Bescheinigung des Arztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe … vom 16. August 1995 in Fotokopie (Bl. 16 d.A.) vorgelegt, in der bescheinigt wird, sie befinde sich in der 9. Schwangerschaftswoche; der voraussichtliche Geburtstermin sei der 25. März 1996.

Zur Darstellung der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 10. November 1995 (Bl. 24 bis 27 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 9.300,– DM festgesetzt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, die Kündigung sei nicht nach § 9 Abs. 1 MuSchG unwirksam, weil nicht festzustellen sei, daß die Klägerin bei Aussprache der Kündigung bereits schwanger gewesen sei. Nach der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 16. August 1995 sei als voraussichtlicher Geburtstermin der 25. März 1996 errechnet worden. Lege man die normale Dauer der Schwangerschaft von 263 bis 270 Tagen von der Befruchtung bis zur Geburt zugrunde, so ergebe eine Rückrechnung als denkbar frühesten Zeitpunkt des Beginns der Schwangerschaft den 03. Juli 1996 (gemeint ist offenbar: 1995).

Gehe man von der Feststellung der ärztlichen Bescheinigung aus, daß die Klägerin sich am 16. August 1995 in der 9. Schwangerschaftswoche befunden habe, könne die 1. Woche der Schwangerschaft frühestens die vom 19. bis 25. Juni 1995 gewesen sein. In einem solchen Fall wäre ein exakter Beweis, daß eine Schwangerschaft bereits am 20. Juni 1995 bestanden habe, von der Klägerin nicht zu führen.

Bei dieser Sach- und Beweislage könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin erstmalig am 26. Juli 1995 von der Schwangerschaft Kenntnis erhalten habe und ob sie deshalb am 28. oder 31. Juli 1995 die Mitteilung von der Schwangerschaft dem Beklagten gegenüber innerhalb der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MuSchG nachgeholt habe.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 11. Januar 1996 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 01. Februar 1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie mit einem am 22. Februar 1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten begründet hat.

Die Klägerin rügt, daß das Arbeitsgericht bei der Erstellung seines Rechenwerks, in dem es zu dem Ergebnis komme, der „denkbar früheste Zeitpunkt des Beginns der Schwangerschaft” sei der 03. Juli 1995, die vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Ermittlung des voraussichtlichen Geburtstermins in dem Fall, in dem eine ärztliche Bescheinigung vorliege, nicht beachtet habe. Das Rechenwerk selbst sei fehlerhaft. Eine Rückrechnung vom 25. März 1996 an über eine Zeitspanne von 270 Tagen ergebe gerade nicht den 03. Juli 1995 als denkbar frühesten Zeitpunkt des Beginns der Schwangerschaft.

Des weiteren sei ein exakter Beweis, wie ihn das Arbeitsgericht zu verstehen scheine, gerade nicht zu erbringen. Das Bundesarbeitsgericht habe stets die insoweit mißliche Situation der Schwangeren berücksichtigt und ausgeführt, daß es sich bei der Rückrechnungsmethode immer um eine pauschalierende Wahrscheinlichkeitsrechnung handele, gleichgültig von welchem Entbindungstermin und von welcher Schwangerschaftsdauer ausgegangen werde. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Schutzes der werdenden Mutter, auch für die Anwendung des absoluten Kündigungsverbotes des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, sei der Beginn der Schwangerschaft durch Rückrechnung um 280 Tage von dem vom Arzt angegebenen voraussichtlichen Entbindungstermin zu ermitteln (BAG AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG 1968).

Nach der Bescheinigung des Facharztes … vom 16. August 1995 sei als voraussichtlicher Geburtstermin der 25. März 1996 bestimmt worden. Eine Rückrechnung um ...

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