Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine Invalidenrente. Berechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Sofern ältere Versorgungsordnungen die bisherigen gesetzlichen Begriffe der Erwerbs- und Berufsfähigkeit verwenden, sind diese im Sinne der Sozialversicherungsgesetze vor Inkrafttreten des AVmG ab dem 01.01.2001 auszulegen. Soweit allerdings neuere Versorgungsordnungen nach wie vor die alten Begriffe verwenden, spricht wegen des typischerweise gewollten Gleichklangs von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen viel dafür, den Begriff „Erwerbsfähigkeit” im Sinne von voller Erwerbsminderung und den Begriff „Berufsunfähigkeit” im Sinne von teilweiser Erwerbsminderung auszulegen. Das Gleiche gilt auch dann, wenn eine Versorgungsordnung nicht nach Inkrafttreten des AVmG fortgeführt oder neu geregelt wurde, sich aus dem bisherigen Regelungen aber ergibt, dass ein Gleichklang von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen für die Rentengewährung gewollt ist.

 

Normenkette

BetrAVG § 2; Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung der Wahrendorffschen Krankenanstalten

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 21.04.2006; Aktenzeichen 1 Ca 484/05 B)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.01.2011; Aktenzeichen 3 AZR 83/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 21.4.2006 – 1 Ca 484/05 B – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2005 3.636,63 EUR brutto nebst 5%Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 519,52 EUR brutto seit dem 30.6.2005, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.7.2005, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.8.2005, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 30.9.2005, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.10.2005, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 30.11.2005 und aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.12.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2006 6.234,24 EUR brutto nebst 5%Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 519,52 EUR brutto seit dem 31.1.2006, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 28.2.2006, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.3.2006, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 30.4.2006, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.5.2006, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 30.6.2006, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.7.2006, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.8.2006, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 30.9.2006, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.10.2006, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 30.11.2006 und aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.12.2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2007 6.234,24 EUR brutto nebst 5%Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 519,52 EUR brutto seit dem 31.1.2007, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 28.2.2007, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.3.2007, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 30.4.2007, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.5.2007, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 30.6.2007, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.7.2007, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.8.2007, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 30.9.2007, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.10.2007, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 30.11.2007 und aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.12.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2008 3.117,12 EUR brutto nebst 5%Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 519,52 EUR brutto seit dem 31.1.2008, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 28.2.2008, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.3.2008, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 30.4.2008, aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 31.5.2008 und aus weiteren 519,52 EUR brutto seit dem 30.6.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 1.7.2008 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 519,52 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger Zahlung einer Invalidenrente.

Der am 25.06.1947 geborene Kläger war seit dem 08.04.1971 bei der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten gelten „Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung der W. Krankenanstalten”, die u. a. folgende Regelungen enthalten:

㤠2

Art der Versorgungsleistungen

Es werden folgende Versorgungsleistungen gewährt:

3. Eine Invalidenrente an erwerbsunfähig gewordene Betriebsangehörige nach Erfüllung der Wartezeit. Sie wird gewährt, wenn im Dienste der Krankenanstalten unter Anerkennung durch die Sozialversicherung eine voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit eintritt, für die Dauer der Berufsunfähigkeit. Der Nachweis der Berufsunfähigkeit hat durch Vorlage des Rentenbescheides der Sozialversicherung zu erfolgen. Bei nicht sozialversicherungspflichtigen Betriebsangehörigen tritt an die Stelle des Rentenbescheides ein amtsärztliches Zeugnis.

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