Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücktritt vom Vertrag einer Betriebsübernahme. Zeitpunkt des Betriebsübergangs

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Problemen des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses bei Rücktritt des Arbeitgebers vom Betriebsübernahmevertrag und Weiterführung des Betriebes durch ihn als Treuhänder.

 

Normenkette

KSchG § 1; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Lingen (Urteil vom 18.09.2003; Aktenzeichen 3 Ca 144/03)

 

Tenor

Auf die Berufungen der in sowie des Beklagten zu 3) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 18.09.2003, Az. 3 Ca 14403, teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass zwischen der in und dem Beklagten zu 3) in der Zeit vom 10.02.2003 bis 20.11.2003 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
  2. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die in als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) 391,15 Euro brutto abzüglich 96,63 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.03.2003 zu zahlen.
  3. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die in 10.786,68 Euro brutto abzüglich 3.575,31 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB

    auf 1.989,78 Euro brutto abzüglich 611,99 Euro netto seit dem 01.03.2003,

    auf 2.932,30 Euro brutto abzüglich 998,51 Euro netto seit dem 01.04.2003,

    auf 2.932,30 Euro brutto abzüglich 966,30 Euro netto seit dem 01.05.2003 und

    auf 2.932,30 Euro brutto abzüglich 998,51 Euro netto seit dem 01.06.2003

    zu zahlen.

  4. Es wird festgestellt, dass der in ein Masseschuldanspruch gegen der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 3) in Höhe von 391,15 Euro brutto abzüglich 96,63 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.03.2003 zusteht.
  5. Der Auflösungsantrag des Beklagten zu 3) wird abgewiesen.
  6. Die darüber hinausgehende Klage der Klägerin wird abgewiesen.
  7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 43,5% und der Beklagte zu 3) zu 56,5 %.
  8. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen zwei ihr gegenüber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigungen der Insolvenzverwalterin des Betriebes, in dem sie in der Vergangenheit tätig gewesen ist, begehrt die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis zum Beklagten zu 3) übergegangen ist und mit diesem fortbesteht und macht darüber hinaus Arbeitsentgeltansprüche geltend.

Die 1952 geborene Klägerin war bei der Firma A…D… GmbH seit dem 06.04.1976 beschäftigt. Über das Vermögen dieser Firma wurde am 30.09.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalterin bestellt (Blatt 4/5 d. A.). Die Beklagte zu 1) führte diesen Betrieb zunächst weiter. Sie schloss unter dem Datum des 10.02.2003 mit dem Beklagten zu 3) einen Kaufvertrag, wobei der Beklagte zu 3) unterzeichnete für die Firma A…D… GmbH i. Gr.. Wegen des Inhalts dieses Kaufvertrages wird auf diesen (Blatt 38 bis 42 d. A.) verwiesen.

Auch unter dem Datum des 10.02.2003 schloss die Beklagte zu 1) mit dem bei der Gemeinschuldnerin bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich. Hierin wurde u. a. vereinbart, dass eine Anpassung des Betriebes zur Fortführung erforderlich sei und dieses den Abbau von 14 Arbeitsplätzen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen bedinge. Gleichzeitig wurde eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer erstellt. Wegen des Inhalts des Interessenausgleichs im Übrigen nebst Namensliste wird auf diesen (Blatt 18 bis 21 d. A.) verwiesen.

Auf dieser Namensliste befand sich auch der Name der Klägerin.

Infolge des Kaufvertrages vom 10.02.2003 wurde der Betrieb unter Beteiligung des Beklagten zu 3) fortgeführt. Er hatte insoweit ein Konzept zur Weiterführung des Betriebes entwickelt, das eben gerade vorsah, dass die im Interessenausgleich vereinbarte Personenzahl gekündigt werden müsse. Inwieweit der Beklagte zu 3) auch an der Auswahl der Mitarbeiter beteiligt war, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte zu 3) erhielt sodann Mitte Februar 2003 ein anonymes Schreiben, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass Klagen der gekündigten Arbeitnehmer zu erwarten seien. Insoweit wird auf dieses (Blatt 131 d. A.) verwiesen.

Der Beklagte zu 3) entschloss sich deshalb zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wie in diesem auch vereinbart gewesen ist. Am 27.02.2003 fand sodann ein Gespräch zwischen der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) statt, in dem auch Mitglieder des Betriebsrates anwesend waren. In diesem Gespräch wurde der Rücktritt mündlich erklärt. Inwieweit dieser Rücktritt mit sofortiger Wirkung angenommen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls erklärte die Beklagte zu 1) gegenüber dem Beklagten zu 3), er solle unmittelbar ab Rücktritt für die Beklagte zu 1) tätig werden und den Geschäftsbetrieb im Auftrage der Beklagten zu 1) führen. Entsprechend wurde der Beklagte zu 3) auch weiterhin tätig.

Der Auftrag an den Beklagten zu 3) wurde mit Schreiben der Beklag...

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