Verfahrensgang

ArbG Lingen (Urteil vom 18.09.2003; Aktenzeichen 3 Ca 143/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen 8 AZR 202/05)

 

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers sowie des Beklagten zu 3) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 18.09.2003, Az. 3 Ca 143/03, teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) in der Zeit vom 10.02.2003 bis 20.11.2003 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
  2. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) 448,32 Euro brutto abzüglich 124,53 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.03.2003 zu zahlen.
  3. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 11.879,17 Euro brutto abzüglich 4.607,61 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB

    auf 2.639,62 Euro brutto abzüglich 788,69 Euro netto seit dem 01.03.2003,

    auf 3.229,29 Euro brutto abzüglich 1.286,81 Euro netto seit dem 01.04.2003,

    auf 3.229,29 Euro brutto abzüglich 1.245,30 Euro netto seit dem 01.05.2003 und

    auf 3.229,29 Euro brutto abzüglich 1.286,81 Euro netto seit dem 01.06.2003

    zu zahlen.

  4. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Masseschuldanspruch gegen der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 3) in Höhe von 448,32 Euro brutto abzüglich 124,53 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.03.2003 zusteht.
  5. Der Auflösungsantrag des Beklagten zu 3) wird abgewiesen.
  6. Die darüber hinausgehende Klage des Klägers wird abgewiesen.
  7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 44 % und der Beklagte zu 3) zu 56 %.
  8. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen zwei ihm gegenüber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigungen der Insolvenzverwalterin des Betriebes, in dem er in der Vergangenheit tätig gewesen ist, begehrt die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zum Beklagten zu 3) übergegangen ist und mit diesem fortbesteht und macht darüber hinaus Arbeitsentgeltansprüche geltend.

Der … 1949 geborene Kläger war bei der Firma … A. D. GmbH seit dem 06.04.1976 beschäftigt. Über das Vermögen dieser Firma wurde am 30.09.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalterin bestellt (Blatt 4/5 d.A.). Die Beklagte zu 1) führte diesen Betrieb zunächst weiter. Sie schloss unter dem Datum des 10.02.2003 mit dem Beklagten zu 3) einen Kaufvertrag, wobei der Beklagte zu 3) unterzeichnete für die Firma … A. D. GmbH i. Gr.. Wegen des Inhalts dieses Kaufvertrages wird auf diesen (Blatt 39 bis 44 d.A.) verwiesen.

Auch unter dem Datum des 10.02.2003 schloss die Beklagte zu 1) mit dem bei der Gemeinschuldnerin bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich. Hierin wurde u.a. vereinbart, dass eine Anpassung des Betriebes zur Fortführung erforderlich sei und dieses den Abbau von 14 Arbeitsplätzen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen bedinge. Gleichzeitig wurde eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer erstellt. Wegen des Inhalts des Interessenausgleichs im Übrigen nebst Namensliste wird auf diesen (Blatt 18 bis 21 d.A.) verwiesen.

Auf dieser Namensliste befand sich auch der Name des Klägers.

Infolge des Kaufvertrages vom 10.02.2003 wurde der Betrieb unter Beteiligung des Beklagten zu 3) fortgeführt. Er hatte insoweit ein Konzept zur Weiterführung des Betriebes entwickelt, das eben gerade vorsah, dass die im Interessenausgleich vereinbarte Personenzahl gekündigt werden müsse. Inwieweit der Beklagte zu 3) auch an der Auswahl der Mitarbeiter beteiligt war, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte zu 3) erhielt sodann Mitte Februar 2003 ein anonymes Schreiben, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass Klagen der gekündigten Arbeitnehmer zu erwarten seien. Insoweit wird auf dieses (Blatt 130 d.A.) verwiesen.

Der Beklagte zu 3) entschloss sich deshalb zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wie in diesem auch vereinbart gewesen ist. Am 27.02.2003 fand sodann ein Gespräch zwischen der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) statt, in dem auch Mitglieder des Betriebsrates anwesend waren. In diesem Gespräch wurde der Rücktritt mündlich erklärt. Inwieweit dieser Rücktritt mit sofortiger Wirkung angenommen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls erklärte die Beklagte zu 1) gegenüber dem Beklagten zu 3), er solle unmittelbar ab Rücktritt für die Beklagte zu 1) tätig werden und den Geschäftsbetrieb im Auftrage der Beklagten zu 1) führen. Entsprechend wurde der Beklagte zu 3) auch weiterhin tätig.

Der Auftrag an den Beklagten zu 3) wurde mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 06.03.2003 schriftlich bestätigt (Blatt 526/584 d.A.), wobei sich die Verzögerung deswegen ergab, weil die Beklagte zu 1) vom 28.02. bis 04.03.2003 im Urlaub war. Die Beklagte zu 1), die das Arbeitsverhältnis bereits betriebsbedingt ...

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