Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselschichtzulage. Tag- und Nachtdienst. Bereitschaftsdienst

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD besteht nicht, wenn der Schichtplan in einer Schicht ausschließlich Bereitschaftsdienst vorsieht.

 

Normenkette

TVöD § 8 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Lüneburg (Urteil vom 28.11.2006; Aktenzeichen 4 Ca 370/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.09.2008; Aktenzeichen 10 AZR 770/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 28.11.06 – 4 Ca 370/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD.

Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist für die Beklagte seit dem 05.09.1986 als Krankenpfleger tätig bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und einem Grundgehalt von 2.642,00 EUR brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.

Die Beklagte betreibt ein städtisches Klinikum. Das Klinikum besteht aus mehreren Abteilungen. Der Kläger ist in der chirurgischen Ambulanz – interne/neurologische Aufnahme – tätig und arbeitet im Schichtdienst. In der chirurgischen Ambulanz wird nach einem Schichtplan gearbeitet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in insgesamt neun verschiedenen Schichten vorsieht. Über die Schichtzeiten im Einzelnen verhält sich die Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 6 d. A.), darauf wird Bezug genommen. Es besteht eine Nachtschicht von 16.48 Uhr bis 01.00 Uhr. Es schließt sich sodann eine Schicht „B14” von 01.00 Uhr bis 06.30 Uhr an. Dabei handelt es sich um einen reinen Bereitschaftsdienst.

Die Beklagte zahlt dem Kläger eine Schichtzulage gemäß § 8 Abs. 6 TVöD in Höhe von EUR 40,00 brutto monatlich.

Mit der Klage begehrt der Kläger für den Zeitraum von Oktober 2005 bis September 2006 Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD in Höhe von EUR 105,00 abzüglich der geleisteten Zahlungen von EUR 40,00 monatlich in rechnerisch unstreitiger in Höhe von EUR 780,00 brutto. Der Kläger ist in diesem Zeitraum zu mindestens zwei Nachtschichten pro Monat herangezogen worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im streitgegenständlichen Zeitraum sei Wechselschichtarbeit in seiner Abteilung angefallen, da Bereitschaftszeit arbeitsschutzrechtlich wie Arbeitszeit behandelt werden müsse. Es komme zudem nicht auf die jeweilige Station sondern darauf an, ob überhaupt im Betrieb Wechselschichtarbeit geleistet werde. Dies sei im Klinikum der Beklagten der Fall.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 780,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und die Auffassung vertreten, Wechselschicht im Tarifsinn läge nicht vor, da nicht ununterbrochen in der chirurgischen Ambulanz gearbeitet werde.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. November 2006 abgewiesen und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG vom 05.02.1997 (10 AZR 639/96) die Auffassung vertreten, Wechselschichtarbeit habe nicht vorgelegen, da in der Abteilung grundsätzlich für 5,5 Stunden ein reiner Bereitschaftsdienst angeordnet sei. Daran ändere nichts, dass Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu bewerten sei. Die wortgleiche Übernahme der Vorgängerregelung des § 33 a Abs. 1 BAT in den TVöD spreche dafür, dass die Tarifvertragsparteien ihren Vorschriften keinen anderen Erklärungswert hätten geben wollen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch nicht auf den gesamten Betrieb sondern nur auf die chirurgische Ambulanz abzustellen. Auf die Entscheidungsgründe der Entscheidung wird im Übrigen Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 19.12.2006 zugestellte Urteil am 16. Januar 2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.03.2007 am 15.03.2007 begründet. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Unter Berücksichtigung der nunmehr maßgebenden Bewertung von Bereitschaftszeit als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz könne die vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 05.02.1997 vertretende Auffassung, wonach in dem Arbeitsbereich ununterbrochen von Arbeitnehmern eine Arbeitsleistung im Sinne von Vollarbeit und nicht im Sinne von Bereitschaftsdienst erbracht werden müsse, nicht mehr aufrechterhalten werden. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Wechselschichtzulage als „Erschwerniszulage”. Die Wechselschichtzulage habe auch eine arbeitsschutzrechtliche Bedeutung. Da den Tarifvertragsparteien die neue Bewertung von Bereitschaftszeiten bekannt gewesen sei, wären diese gehalten gewesen, Bereitschaftszeiten ausdrücklich herauszunehmen, sofern sie nicht in den Begriff der Wechselschicht hätten einbezogen werden sollen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 28.11.2006 – 4 Ca 370/06 – abzuän...

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