Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausstrahlung des inländischen Betriebes auf einen im Ausland tätigen Arbeitnehmer. Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unterlassener Anhörung des Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Angesichts der zunehmenden internationalen Verflechtungen, der Globalisierung unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung, der zunehmenden Konzernstrukturen und Matrixstrukturen von Unternehmen müssen die Anforderungen, die an die Ausstrahlung eines inländischen Betriebes an einen ausländischen Arbeitnehmer gestellt werden, im Interesse eines effektiven Arbeitnehmerschutzes herabgesetzt werden.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vereinbarung deutschen Rechts führt nicht ohne weiteres dazu, dass der persönliche Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes schon dann eröffnet ist, wenn die Arbeitgeberin einen Betrieb führt, in dem ein Betriebsrat gewählt worden ist und die Parteien ein Arbeitsverhältnis verbindet. Vielmehr ist gerade auch bei einem im Ausland tätigen Arbeitnehmer die Zugehörigkeit dieses Arbeitnehmers zu dem in Deutschland gelegenen Betrieb festzustellen.

2. Nicht aus dem Territorialitätsprinzip des Betriebsverfassungsrechts sondern aus dem persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes folgt, dass grundsätzlich nur solche Arbeitnehmer der Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes unterfallen, die in inländischen Betrieben beschäftigt sind.

3. Von diesem Grundsatz ist für im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer dann eine Ausnahme zu machen, wenn der inländische Betrieb auf diese Arbeitnehmer ausstrahlt. Dabei geht es nicht um eine Ausstrahlung des Betriebsverfassungsgesetzes in das Ausland sondern um eine Ausstrahlung des inländischen Betriebes auf den im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer.

4. Zur Beurteilung dieser Ausstrahlungswirkung gelten für den persönlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes dieselben Maßstäbe. Denn für beide Gesetze gilt weitgehend ein einheitlicher Betriebsbegriff.

5. Dient die Auslandstätigkeit eines Arbeitnehmers jedenfalls dazu, den übergeordneten Zweck eines internationalen Konzerns zu fördern, erfüllt die Arbeitgeberin als inländisches Unternehmen einen Hilfszweck, indem sie diese Tätigkeit durch Personalüberlassung unterstützt und fördert. Insofern hat der im Ausland tätige Arbeitnehmer des inländischen Unternehmens teil an diesem Betriebszweck der Förderung des übergeordneten Konzernzwecks.

 

Normenkette

BetrVG § 102; KSchG §§ 1, 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Lingen (Entscheidung vom 19.01.2017; Aktenzeichen 1 Ca 275/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.05.2018; Aktenzeichen 2 AZR 56/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 19.01.2017 teilweise wie folgt abgeändert:

Es wird (auch) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 01.05.2016 zum 31.08.2016 beendet worden ist.

Die Beklagte wird (auch) verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Chef-Mechaniker bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Beklagte 9/10 und der Kläger 1/10 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung und um Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte ist Teil der der X Gruppe, einem internationalen Konzern der Öl- und Erdgasindustrie. Während der Hauptsitz der X Gruppe im schottischen Aberdeen liegt, organisiert die Beklagte jedenfalls den gesamten europäischen Bohrbetrieb. Dies beinhaltet u.a. Finanzen, Buchhaltung, Controlling, Einkauf und Personalmanagement für Europa. Die Beklagte führt einen einzigen Betrieb, nämlich in C-Stadt. Dort werden ständig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, es ist ein Betriebsrat gewählt worden.

Der gesamte Konzern ist weltweit im Bereich der Ölförderung tätig.

Der am 0.0.1963 geborene Kläger ist seit dem 01.03.2008 bei der Beklagten als Rig-Mechaniker zu 102.000,00 $ jährlich beschäftigt. Er war, abgesehen von einer ganz kurzen Ausnahme als er für die Dauer von wenigen Tagen in Dubai tätig war, in Nigeria tätig. Die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses regelt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 17.01.2008, der in englischer Sprache abgefasste ist und hinsichtlich seiner Übersetzung zwischen den Parteien unstreitig. Er enthält auf Blatt 1 den Arbeitsort sowie die persönlichen Daten und die Arbeitsvergütung. Ziffer 1 des von der Beklagten vorformulierten Vertrages lautet wörtlich wie folgt:

"1. POSITION UND EINSATZORT

Der Mitarbeiter verpflichtet sich zur Erfüllung der für seine Position geforderten Aufgaben an dem Arbeitsort gemäß der Position entsprechenden Stellenbeschreibung. Der Mitarbeiter führt jedoch tageweise auch alle solche Aufgaben anderer Positionen aus, für die er möglicherweise von dem Unterneh...

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