Entscheidungsstichwort (Thema)

fehlende Massenentlassungsanzeige. Klagefrist. Verschuldensmaßstab bei § 5 Abs. 1 KSchG bei fehlerhafter Fristberechnung. Frist des § 4 S. 1 KSchG bei Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung wegen fehlender Massenentlassungsanzeige. nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 17 S. 1 KSchG erfasst alle Unwirksamkeitsgründe und damit auch die Unwirksamkeit der Kündigung nach fehlender Massenentlassungsanzeige

2. § 17 Abs. 4 S. 1 KSchG hindert den Arbeitnehmer nicht daran, im Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung geltend zu machen. Er muss die Wirksamkeit der Kündigung nach § 7 KSchG aber gegen sich gelten lassen.

 

Normenkette

KSchG §§ 17, 4 S. 1, § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 26.06.2008; Aktenzeichen 3 Ca 2/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.06.2008, 3 Ca 2/98, wird als teilweise unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 10.12.2007, die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sowie Entgelt- und Annahmeverzugslohnansprüche.

Wegen des unstreitigen Vorbringens der Parteien und das jeweilige streitige Vorbringen in erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Das Arbeitsgericht wies die Klage durch Urteil vom 26.06.2008 vollständig ab, weil der Kläger nicht unverschuldet daran gehindert gewesen sei, rechtzeitig Klage zu erheben. Die streitgegenständliche Kündigung sei auch nicht wegen fehlender Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG rechtsunwirksam, da außerordentliche Kündigungen gemäß § 17 Abs. 4 KSchG ausdrücklich von dem Erfordernis der Massenentlassungsanzeige ausgenommen seien.

Das Urteil wurde dem Kläger am 14.10.2008 zugestellt. Hiergegen legte er mit am 13.08.2008 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein, welche mit am 15.10.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet wurde. Die Berufungsbegründungsfrist war auf Antrag des Klägervertreters vom 15.09.2008 durch Beschluss vom 15.09.2008 bis 15.10.2008 verlängert worden.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe der Berufungsbegründung. Hierbei führt er insbesondere aus, dass § 5 KSchG hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes nicht zu eng ausgelegt werden dürfe, da nach der Neufassung des § 4 Satz 1 KSchG nunmehr grundsätzlich alle Unwirksamkeitsgründe binnen einer dreiwöchigen Klagefrist geltend zu machen seien. Letzteres sei jedoch für das Fehlen der Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG zweifelhaft. Insbesondere könne der Arbeitgeber das Erfordernis der Massenentlassungsanzeige nicht einfach dadurch umgehen, dass er Gründe für eine fristlose Kündigung lediglich vorschiebe. Das Erfordernis der Massenentlassungsanzeige ergäbe sich aus der Tatsache der Entlassungen in den Betrieben C-Stadt und A-Stadt, wie schon erstinstanzlich ausgeführt. Die dem Kläger vorgeworfenen Kündigungsgründe des Spesenbetrugs seien bis heute nicht dargelegt. Dasselbe gelte für die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB und die erforderliche Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Verdachtskündigung. § 13 Abs. 3 KSchG sei nicht einschlägig, weshalb auch § 4 KSchG nicht anwendbar sei.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.06.2008, 3 Ca 2/08, wird abgeändert und nach den Schlussanträgen erster Instanz erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung und bleibt bei ihrer Rechtsauffassung, dass ein Grund für eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht vorliege, weil der Kläger durchaus planmäßig gehandelt habe. Des Weiteren lägen auch die Voraussetzungen für eine Massenentlassungsanzeige in dem Betrieb C-Stadt nicht vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist überwiegend zulässig, jedoch – soweit zulässig – unbegründet.

I.

Die Berufung gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage und der Annahmeverzugslohnansprüche einschließlich des Weiterbeschäftigungsantrages ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO).

Die Berufung gegen die Abweisung der Entgeltklage für den 1. bis 10. Dezember 2007 im Klageantrag 5) ist unzulässig, weil sie insoweit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Ziffer 3 ZPO genügt. Nach dieser Norm muss die Berufungsbegründung, soweit hier von Interesse, die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Erleichterungen für den Berufungsführer gegenüber § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO a. F. sind damit nicht verbunden (BAG vom 06.03.2003 – 2 AZR 596/02 – AP Nr. 32 zu § 64 ArbGG 1979 unter II 2 a der G...

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