Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung zurückgewiesen worden ist.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagefrist

 

Leitsatz (amtlich)

Die dreiwöchige Klagefrist gilt für die Klage gegen die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit des § 1 I KSchG nicht erfüllt hat.

 

Normenkette

KSchG § 13 I 2, §§ 4, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 03.11.2005; Aktenzeichen 3 Ca 630/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.06.2007; Aktenzeichen 6 AZR 873/06)

BAG (Aktenzeichen 2 AZR 873/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.11.2005 – 3 Ca 630/05 – wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 526,00 EUR netto richtet. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten sowie um restliche Spesenansprüche des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 08.11.2004 als Lkw-Fahrer beschäftigt. Sein monatlicher Lohn belief sich auf 1.495,– EUR brutto. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt nicht vor. Welche Vereinbarungen die Parteien hinsichtlich der Spesen getroffen haben, ist streitig.

Im Februar 2005 war der Kläger vom 01.02. bis 05.02. im Einsatz. Am 06.02. hatte er frei und befand sich an seinem Wohnort S4xxxxxxxx. In der Zeit vom 07.02. bis 25.02. wurde der Kläger ununterbrochen, ohne zwischenzeitliche Rückkehr nach Hause auswärts eingesetzt. Am 26.02. hielt er sich wieder an seinem Wohnort auf. An diesem Tag, einem Samstag, führte der Kläger eine Fahrt für die Beklagte durch, bei der sich ein Unfall ereignete. Dabei wurde der von ihm geführte Lkw beschädigt. Inwieweit der Lkw aufgrund der Schäden noch fahrtüchtig war, ist zwischen den Parteien streitig.

Noch am 26.02.2005 forderte der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger telefonisch auf, am 27.02.2005 eine Tour nach Schweden mit dem beschädigten Lkw zu übernehmen. Dies lehnte der Kläger ab. Welche Erklärungen der Kläger in diesem Zusammenhang abgab, ob er auf die Beschädigung des Lkw verwies oder ob er erklärte, das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen und dass er nicht am Sonntag fahre, ist zwischen den Parteien streitig. Auch am Montag, dem 28.02.2005, erschien der Kläger nicht zur Arbeit. Mit Schreiben vom 28.02.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger die folgende Abmahnung:

„Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung

Sehr geehrter Herr S2xxxxxxxx,

Sie haben am 27. Februar 2005 die Arbeit verweigert und sind nicht zur Arbeitsstelle erschienen. Hiermit mahnen wir die Arbeitsverweigerung ab und fordern Sie auf, am 01. März 2005 um 7.30 Uhr bei der Arbeitsstelle zu erscheinen, um die Arbeit aufzunehmen.

…”

Nachdem der Kläger am 01.03.2005 morgens nicht zur Arbeit erschienen war, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.03.2005 wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung fristlos. Dieses Schreiben wurde dem Kläger per Boten noch am 01.03.2005 übermittelt. Mit einem von seiner Ehefrau handschriftlich verfassten Schreiben vom 01.03.2005, das bei der Beklagten am Folgetag eingegangen ist, bat der Kläger darum, seine Papiere auszufüllen. Er brauche noch die Kündigung. Unter dem 22.03.2005 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte auf, diesem restliche Spesen für den Monat Januar 2005 in Höhe von 248,– EUR sowie Spesen für den Monat Februar 2005 in Höhe von 860,– EUR zu zahlen. Außerdem machten sie den Lohn für März 2005 in Höhe von 1.450,– EUR brutto geltend. Mit seiner am 31.03.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung vom 01.03.2005 und verfolgt seinen Anspruch auf Auszahlung restlicher Spesen weiter. Im Kammertermin vom 03.11.2005 hat er seinen Feststellungsantrag auf den Zeitraum der Dauer der Kündigungsfrist bis zum 31.03.2005 beschränkt und hat, nachdem er die Klage in Höhe eines Betrages von 582,– EUR zurückgenommen hatte – es handelt sich um den Betrag der Spesen für Februar 2005, den die Beklagte nach Klageerhebung ausgezahlt hat – die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 526,– EUR netto nebst Zinsen beantragt.

Durch Urteil vom 03.11.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit der Kläger sich gegen die Kündigung vom 01.03.2005 wende, sei die Klage schon deshalb unbegründet, weil er die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nicht eingehalten habe. Durch die Neuregelung des Kündigungsschutzgesetzes gelte diese Frist für ordentliche und außerordentliche Kündigungen, die nach dem 01.01.2004 ausgesprochen worden seien, auch für Kündigung im Kleinbetrieb und vor Ablauf der Wartezeit. Dies habe der Gesetzgeber zwar nicht ausdrücklich klargestellt, abschließend müsse die Frage jedoch nicht entschieden werden, weil die Klage schon aus anderen Gründen unbegründet sei. Es läge ein wichtiger...

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