Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern besteht kein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat des Entleiherbetriebes. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Entsendebetrieb um eine konzerneigene Personaldienstleistungsgesellschaft handelt.

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 30.06.2009; Aktenzeichen 5 BV 15/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 30.06.2009 – 5 BV 15/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Betriebsrat wegen der Eingruppierung der bei der Antragstellerin beschäftigten Leiharbeitnehmer, insbesondere auch Volontäre, ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Die Antragstellerin führt zusammen mit der Firma A. GmbH & Co. KG einen gemeinsamen Betrieb. Dort waren im Frühjahr 2010 303 Mitarbeiter beschäftigt, davon 58 Leiharbeitnehmer. Zur Unternehmensgruppe gehört weiterhin ein Zeitarbeitsunternehmen, und zwar die Firma B. GmbH & Co. KG. Dieses Unternehmen wurde im Jahr 2004 unter maßgeblicher Beteiligung der Obergesellschaft der Unternehmensgruppe gegründet. Hierüber berichtete die Septemberausgabe der „C. News” wie folgt:

„Die Obergesellschaft der D-Unternehmensgruppe, die E GmbH & Co. KG, hat sich entschlossen, sich an einem Zeitarbeitsunternehmen zu beteiligen. Durch die jüngsten Veränderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist es möglich, auch dauerhaft Mitarbeiter aus einem Zeitarbeitsunternehmen in den Betrieben der D-Unternehmensgruppe einzusetzen. Die E GmbH & Co. KG wird selbst nicht Alleingesellschafter des Unternehmens werden, sondern es werden sich ggf. andere Verlage und Dritte beteiligen. Das Zeitarbeitsunternehmen selber ist Tarifmitglied im Interessenverband Deutschwer Zeitarbeitsunternehmen, der mit DGB-Gewerkschaften (u. a. ver.di) entsprechende Tarifverträge geschlossen hat.

Die E GmbH & Co. KG und die Unternehmen der D-Unternehmensgruppe sollen die Möglichkeit erhalten, freie Arbeitsplätze durch Mitarbeiter dieses Zeitarbeitsunternehmens zu besetzen. Es ist hierbei vorgesehen, deutlich über dem Tarifvertrag für die Zeitarbeit zu bezahlen, aber im Regelfall unterhalb des Tarifvertrages der Angestellten im Zeugnis- und Druckgewerbe und der Redakteure…”

Die F verfügt über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und wendet die vom Arbeitgeberverband iGZ e.V. mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge an. U. a. bildet sie eine besondere Ausbildungsform an, das sogenannte Mulimedia/Cross-Media-Volontariat. Ziel dieser Ausbildung ist es, neben den typischen Ausbildungsinhalten eines Redaktion-Volontariats für angehende Redakteure an Tageszeiten auch Fertigkeiten in der inhaltlichen Gestaltung und technischen Produktion von Hörfunk- und Fernsehbeiträgen zu vermitteln. Darüber hinaus ist eine Ausbildung im Bereich Online vorgesehen, in der die in den Bereichen Hörfunk, TV, Print gesammelten Kenntnisse zum Einsatz kommen.

Die F schloss mit verschiedenen Mitarbeitern Volontariatsverträge und lieh diese für die Einsatzdauer von jeweils zwei Jahren an die Antragstellerin aus. Diese bat den Beteiligten zu 2), den bei ihr bestehenden Betriebsrat, um Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung dieser Volontäre im Leiharbeitsverhältnis sowie zur Einstellung anderer Leiharbeitnehmer. Sie teilte mit, dass diese Mitarbeiter nach den für die F geltenden Tarifverträgen vergütet würden. Der Beteiligte zu 2) stimmte den beabsichtigten Einstellungen zu und verweigerte jeweils die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen unter I. der angefochtenen Entscheidung (Bl. 252 bis 257 d. A.) und die dort in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.

Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dem Beteiligten zu 2) stehe ein Mitbestimmungsrecht wegen der Eingruppierung der eingesetzten Leiharbeitnehmer nicht zu. Das gelte auch für die Volontäre. Diese seien ebenfalls Arbeitnehmer im Sinne von § 1 II. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei das Erbringen einer Arbeitsleistung.

Die Antragstellerin hat beantragt,

festzustellen, dass dem Beteiligten hinsichtlich der Eingruppierung der Leiharbeitnehmer G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, AA, BB, CC, DD, EE, FF, GG, HH kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 14 Abs. 3 II zusteht;

hilfsweise,

falls dem Beteiligten zu 2) ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 II zusteht, die von dem Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Leiharbeitnehmer G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, AA, BB, CC, DD, EE, FF, GG, HH in den zwischen dem Arbeitgeberverband Interessenverband deutscher Zeitungsunternehmen und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag zu ersetz...

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