Rechtsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerüberlassung durch konzerneigene Personaldienstleistungsgesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Einstellung von Leiharbeitnehmern ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Betriebsrat den Leiharbeitsvertrag und den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorzulegen.

2. Die Arbeitnehmerüberlassung durch eine konzerneigene Personaldienstleistungsgesellschaft verstößt nicht gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

3. Die Beschäftigung von Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern zu unterschiedlichen Arbeitsbedingungen verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG

 

Normenkette

BetrVG § 99; AÜG § 14 Abs. 3, § 1 Abs. 2; BetrVG § 75

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 18.02.2005; Aktenzeichen 6 BV 1/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 18.02.2005, 6 BV 1/05, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Arbeitgeber beantragt Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung von zwei Leiharbeitnehmern und die Feststellung, dass die vorgenommenen vorläufigen Einstellungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren. Mit Wideranträgen im Beschwerdeverfahren begehrt der Betriebsrat zusammengefasst die Feststellung, dass er berechtigt war, die Zustimmung zu den Einstellungen zu verweigern und dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, mit dem Ziel des Abbaus der Stammbelegschaft Leiharbeitnehmer zu beschäftigen und die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge der Druckindustrie zu umgehen.

Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen der Unternehmensgruppe eines Zeitungsverlages. Er betreibt einen Druckbetrieb mit ca. 190 Arbeitnehmern. Antragsgegner ist der Betriebsrat des Druckbetriebes. In der Unternehmensgruppe besteht als Zeitarbeitsunternehmen eine Personaldienstleistungsgesellschaft, die 2004 unter maßgeblicher Beteiligung der Obergesellschaft der Unternehmensgruppe gegründet wurde. Nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht beschäftigt die Personaldienstleistungsgesellschaft ca. 30 Leiharbeitnehmer, die teilweise auch an Entleiher außerhalb der Unternehmensgruppe überlassen werden.

In der Ausgabe September der N…-News (Bl. 110 d.A.) wurde über die Gründung der Personaldienstleistungsgesellschaft informiert. Es heißt dort, dass die Unternehmen der Gruppe die Möglichkeit erhalten sollen, freie Arbeitsplätze durch Mitarbeiter des Zeitarbeitsunternehmens zu besetzen als Beitrag zur Personalkostensenkung.

Die Personaldienstleistungsgesellschaft verfügt über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und wendet Zeitarbeitstarifverträge an. Die Leiharbeitnehmer erhalten neben der tariflichen Vergütung nach dem Zeitarbeitstarifvertrag eine übertarifliche Zulage.

Der Arbeitgeber hat bisher von der Personaldienstleistungsgesellschaft nur die Arbeitnehmer W… (Drucker) und O… (Schlosser) entliehen, deren Einstellung zum 01.01.2005 Streitgegenstand ist. Nach Angaben des Geschäftsführers des Arbeitgebers ist Beendigung des Einsatzes zum 30.06.2006 beabsichtigt.

Unter dem 15.12.2004 und erneut unter dem 09.02.2005 (Bl. 7 und 8 d.A., Bl. 97 und 100 d.A.) beantragte der Arbeitgeber Zustimmung zur auf acht Monate befristeten Einstellung der Arbeitnehmer W… und O…. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung unter dem 23.12.2004 und unter dem 14.02.2005 (Bl. 10 – 15 d.A., Bl. 103 – 108 d.A.). Zur Verlängerung des Einsatzes der beiden Leiharbeitnehmer über den 31.08.2000 hinaus wurde der Betriebsrat erneut beteiligt, er hat der Verlängerung widersprochen. Insoweit ist anhängig beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren.

In den Schreiben vom 23.12.2004 und 14.02.2005 führt der Betriebsrat zur Begründung der Zustimmungsverweigerung an, die Einstellungen verstießen gegen ein Gesetz, die betroffenen Arbeitnehmer würden durch die personelle Maßnahme benachteiligt, darüber hinaus bestehe die Besorgnis, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleiden würden und der Betriebsfriede erheblich gestört werde. Es liege ein Verstoß gegen § 75 BetrVG vor, weil die einzustellenden Leiharbeitnehmer nicht nach Drucktarifvertrag, sondern geringer vergütet würden. Die Personalplanung laufe langfristig darauf hinaus, Beschäftigungsverhältnisse gemäß Branchentarifvertrag durch Leiharbeitsverhältnisse zu ersetzen und damit Personal abzubauen. Die Anwendung der Branchentarife solle durch niedrigere Arbeitsentgelte verdrängt werden. Es bestehe die Besorgnis, dass beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt würden oder sonstige Nachteile erleiden würden, etwa indem zuschlagspflichtige Arbeiten nur kostengünstigeren Leiharbeitnehmern zugewiesen würden. Wegen der unterschiedlichen Vergütung bei gleicher Arbeitstätigkeit werde der Betriebsfrieden gestört.

Mit Schreiben vom 30.12.2004 (Bl. 16 und 17 d.A.) macht der Arbeitgeber geltend, dass er die Einstellungen aus sachlichen Gründen für dringend erforderlich hält und die personelle Maßnahme vorläufig durchführen wird...

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