Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung. restliche Ansprüche auf Zahlung variabler Vergütung. Restliche Ansprüche auf Zahlung einer Gewinnbeteiligung und variabler Vergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. a) Der Arbeitgeber hat nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor einer ordentlichen Beendigungskündigung des Arbeitnehmers, gerade auch aus betriebsbedingten Gründen, diesem von sich aus eine beiden Parteien zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien vergleichbaren - gleichwertigen, durch Ausübung des Direktionsrechtes zuweisbaren - Arbeitsplatz im selben Betrieb (oder auch in einem anderen Betrieb des Unternehmens) zuweisen, sofern eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit tatsächlich besteht und zumutbar ist.

b) Dies setzt voraus, dass ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder auch ein Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist und der Arbeitnehmer über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.

c) Frei sind hiernach Arbeitsplätze, die zum Zeitpunkt der Kündigung unbesetzt sind oder bei denen in diesem Zeitpunkt und hinreichender Sicherheit vorhergesehen werden kann, dass sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder auch in absehbarer Zeit nach deren Ablauf frei werden - sofern in letzterem Fall die Überbrückung eines Karenzzeitraums dem Arbeitgeber zumutbar ist.

d) Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht nicht, wenn eine konkrete Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem zum Zeitpunkt der Kündigung freien oder nach vorstehenden Grundsätzen zu diesem Zeitpunkt perspektivisch greifbar freiwerdenden Arbeitsplatz insbesondere noch während der Kündigungsfrist tatsächlich gegeben ist.

2. Hat der Arbeitgeber ohne Widerruf eine Gewinnbeteiligung zugesagt, besteht hierauf ein Anspruch. Gleiches gilt für die Vereinbarung einer variablen Vergütung.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2-3, §§ 17-18

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 10.09.2009; Aktenzeichen 3 Ca 5129/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.02.2014; Aktenzeichen 2 AZR 346/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10. September 2009 - 3 Ca 5129/09 - in den Ziffern 1. bis 5., in Ziffer 7. und in Ziffer 9. teilweise abgeändert und insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Feststellungsklage (Klage gegen die Kündigung vom 30.03.2009) wird abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 680,-- € brutto (Gewinnbeteiligung) nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

- aus einem Betrag von 170,-- € brutto seit 01.05.2009,

- aus einem weiteren Betrag von 170,-- € brutto seit 01.06.2009,

- aus einem weiteren Betrag von 170,-- € brutto seit 01.07.2009 und

- aus einem weiteren Betrag von 170,-- € brutto seit 01.08.2009

zu bezahlen.

3. Die weitergehende Leistungsklage auf Gewinnbeteiligung (Ziffern 2.

bis 5. des Tenors des Endurteils vom 10.09.2009) und die Leistungsklage auf Zahlung der Arbeitsvergütung für Juli 2009 (Ziffer 7. des Tenors des Endurteils vom 10.09.2009) werden abgewiesen.

II. Im Übrigen (Entscheidung unter Ziffer 6. des Tenors des Endurteils vom 10.09.2009 - variable Vergütung -) wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtstreits Erster Instanz haben der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %, die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 % zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger sowie über von diesem geltend gemachte Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsvergütung.

Der - ausweislich der vorgelegten Unterlagen: am 00.00.0000 geborene - Kläger, der Diplom-Informatiker, verheiratet und für zwei Kinder unterhaltspflichtig ist, war auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 11.08.2000 (nebst Zusatzvereinbarung:

Anl. K1, Bl. 14 bis 18 d. A.) seit 01.01.2001 (zuletzt) im Bereich AE (Automotive Electronics) der Beklagten, die sich nach ihren Angaben als Software-Unternehmen auf die Entwicklung sog. "Kommunikationssoftware" und Diagnoselösungen insbesondere für die Automobilindustrie spezialisiert habe, als Gruppenleiter/Projektleiter tätig. Die Grundvergütung des Klägers betrug zuletzt 0.000,-- € brutto/Monat zzgl. variabler Vergütungsbestandteile.

Die Beklagte beschäftigt(e) regelmäßig ca. 168/170 Arbeitnehmer.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine ordentliche Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 30.03.2009 zum 30.06.2009, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin (Anl. K2, Bl. 19/20 d. A.), wobei der Kläger im Wege der nachträglichen Klageerweiterung darüber hinaus Ansprüche auf Gewinnbeteiligung ab April 2009 in Höhe von insgesamt 251,60 € brutto/Monat sowie variable Vergütung in Höhe des von der Beklagten von der entsprechenden Abrechnung des Klägers in Abzug gebrachten Betrages...

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