Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsentgelt. Entgeltfortzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung befasst sich mit Urlaubsentgelt- sowie Restansprüchen auf Entgeltfortzahlung eines Arbeitnehmers, der die vom Arbeitgeber vorgenommene Berechnung der pro Urlaubstag bzw. Arbeitsunfähigkeitstag zu zahlenden Vergütung auf kalendertäglicher Basis, also Jahresvergütung geteilt durch 364 Kalendertage, beanstandet. Der in diesem Zusammenhang zur Anwendung kommende Tarifvertrag verteilt die Wochenarbeitszeit nicht auf Arbeitstage auf, sondern sieht ein Schichtmodell mit regelmäßig unbezahlten Freischichten vor und sieht sowohl für die urlaubstägliche wie auch für die krankheitstägliche Vergütung den Betrag von Jahresvergütung geteilt durch 364 Kalendertage vor.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 23.07.2008; Aktenzeichen 31 Ca 12080/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 23. Juli 2008, Az.: 31 Ca 12080/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über vom Kläger behauptete Restansprüche an Urlaubsvergütung sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall während des Jahres 2007 im Gesamtbetrag von 739,47 EUR brutto.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit 01.11.1999 bei der Beklagten in der U-Bahnbewachung tätig. Zuletzt hatte der Kläger einen Stundenlohn von EUR 14,06 brutto.

Im Jahr 2007 erhielt der Kläger im Monat Februar für einen Tag Urlaub Urlaubsvergütung in Höhe von 85,83 EUR brutto, im Monat März Entgeltfortzahlung für 12 Tage Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 1.049,76 EUR brutto, im Monat Juni Urlaubsvergütung für 2 Urlaubstage in Höhe von 180,52 EUR brutto, im Monat Juli Urlaubsvergütung für 2 Urlaubstage in Höhe von 179,28 EUR brutto, im Monat November Entgeltfortzahlung für 3 Tage Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 274,02 EUR brutto, im Monat Dezember für 2 Tage Urlaub Urlaubsvergütung in Höhe von 183,50 EUR brutto.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Anspruch des Klägers auf Bezahlung einer Urlaubsvergütung nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags Nr. 10 vom 01.08.2006 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern (im folgenden: MTV) richtet. Der MTV ist für allgemeinverbindlich erklärt. Er enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 7 Urlaub

I. Allgemeine Urlaubsbestimmungen

1. Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub unter

Fortzahlung seiner Bezüge. Der Urlaub wird auf der Basis von vollen

Kalendertagen (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) gewährt. Das Urlaubsjahr ist

das Kalenderjahr.

4. Ein Urlaubsteil muss mindestens 14 aufeinanderfolgende Kalendertage

umfassen.

II. Höhe des Urlaubs

1. Der Erholungsurlaub für Arbeitnehmer ab vollendetem 18. Lebensjahr beträgt 32 Kalendertage.

2. Darüber hinaus erhalten die Arbeitnehmer folgenden Zusatzurlaub:

Nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit 4 Kalendertage

nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit 6 Kalendertage

nach 7-jähriger Betriebszugehörigkeit 8 Kalendertage

nach 9-jähriger Betriebszugehörigkeit 10 Kalendertage

bis zu einer Höchstdauer von 42 Kalendertagen.

3. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Urlaub werden die in die Urlaubszeit fallenden Sonn- und Feiertage mitgerechnet.

4. Maßgebend bei der Urlaubsgewährung nach Betriebszugehörigkeit ist die Vollendung des betreffenden Beschäftigungsjahres während des Urlaubsjahres.

III. Jubiläumsurlaub

IV. Urlaubsentgelt

1. Das Urlaubsentgelt errechnet sich nach dem Bruttoverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 12 Abrechnungsmonaten vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Einmalzahlungen, wie z.B. Jahressonderzahlung, Fahrkostenzuschüsse, Spesen und Jubiläumszahlungen werden dem Bruttoarbeitsverdienst nicht zugerechnet. Das kalendertägliche Urlaubsentgelt errechnet sich aus 1/364, bei Arbeitnehmern in der Lohngruppe 7 c und Lohngruppe 9 aus 1/338.

Für Arbeitnehmer, die weniger als 12 Monate im Betrieb beschäftigt sind, werden zur Berechnung des Urlaubsentgelts die Tage seit Einstellung (1. Tag der Arbeitsaufnahme) bis zum Tage des Urlaubsantritts oder bis zum Tage des Ausscheidens aus dem Betrieb zusammengezählt und der gesamte Bruttolohnbetrag dieses Zeitraumes durch die ermittelten Kalendertage geteilt. Dieser somit errechnete Bruttolohnbetrag wird als kalendertägliches Urlaubsentgelt bezahlt.

War der Arbeitnehmer im Berechnungszeitraum vom Betrieb abwesend, ohne dass dafür ein Lohnanspruch bestand, z.B. unbezahlter Urlaub, Teilnahme an Lehrgängen usw., verkürzt sich der Divisor um die Zahl der Tage, an denen kein Lohnanspruch bestand.

Für Arbeitnehmer, die noch während der Kündigungsfrist ihren Urlaub ganz oder teilweise einbringen, gilt der letzte Arbeitstag vor Urlaubsantritt für die gesamtzeitliche Bemessungsgrundlage des Urlaubsentgeltes.

2. Bei Verdiensterhöhungen, die während des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge