Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Sicherungsübereignung. Betriebsinhaberwechsel

 

Leitsatz (amtlich)

Die Sicherungsübereignung eines Betriebs alleine führt nicht zu einem Betriebsinhaberwechsel und ist deshalb kein Betriebsübergang i. S.v. § 613 a BGB

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 11.05.2001; Aktenzeichen 14 Ca 15352/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2003; Aktenzeichen 8 AZR 312/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11.5.2001 – 14 Ca 15352/00 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Beklagten vom 25.10.2000.

Der Beklagte betreibt in München zwei Lokale, nämlich die „…” und den …, wobei er letzteren von der … gepachtet hat.

Der Kläger war zumindest seit 1980 als fest angestellter Geschäftsführer im … beschäftigt und hat zuletzt DM 2.667,– brutto monatlich verdient.

Im Jahre 1996 erhielt der Beklagte von dem Rechtsanwalt …, der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des Anwesens … war, in dem sich die „…” und die Privatwohnung des Beklagten befinden, einen Kredit, zu dessen Sicherheit der Beklagte den „Gastronomiebetrieb … an Rechtsanwalt … sicherungsübereignete.

Der Kläger, der Beklagte und der damals im „… als weiterer Arbeitnehmer neben dem Kläger beschäftigte Herr … schlossen am 29.9.1996 folgende „Treuhandvereinbarung”:

„…

Seit 20. Sept. 1996 wird der … von den beiden Angestellten des Herrn … die Herren … bisher Geschäftsführer … geb.: 1.9.1961 in … Tel.: … eigenverantwortlich u. selbständig einschließlich Finanzen als selbständiges Profit-Center geführt.

Beide Herren … und … übernehmen dieses Profit-Center treuhänderisch für Herrn …

Das von den beiden Herren … u. … als Kontoinhaber neu eingerichtete Bankkonto „…” bei der … München, BLZ …, Konto-Nr.: … wird ebenfalls treuhänderisch für Herrn … geführt.

Die Herren … u. … sind zur jederzeitigen Auskunft über alle anstehenden Fragen und zur Rechnungslegung verpflichtet.

Die Herren … u. … sind davon unterrichtet, dass der Gastronomiebetrieb des Herrn … von diesem an Herrn … sicherungsübereignet ist und alle Forderungen u. Rechte an Herrn … abgetreten sind.

Während der Dauer dieser Sicherungs-Abtretung u. … -Übereignung sind für die Herren … u. … alleine Herr RA. … und dessen Beauftragter, …, Ansprechpartner, weisungs- u. abrechnungsbefugt. Ebenso können Finanzverfügungen nur in Absprache und auf Anweisung von Herrn RA. … der Frau … durchgeführt werden.

Die Herren … und … nehmen diesen Treuhandauftrag an. Die Herren … und … erklären sich mit allen vorstehenden Bestimmungen einverstanden.

Sollten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder nicht durchgeführt werden können, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen hiervon nicht berührt.”

Die Sicherungsübereignung des „…” wurde mit Wirkung zum 31.12.2000 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 25.10.2000, dem Kläger zugegangen am 31.10.2000 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.5.2001.

Dagegen hat der Kläger am 21.11.2000 Klage erhoben, mit der er zunächst geltend machte, aufgrund der Sicherungsübereignung und der Treuhandvereinbarung vom 29.9.1996 sei das Arbeitsverhältnis auf Herrn Rechtsanwalt … übergegangen, und dieses Arbeitsverhältnis könne der Beklagte nicht kündigen. Dazu hat er vorgetragen, der Beklagte sei zwar Pächter des „… und Inhaber der gaststättenrechtlichen Konzession, nach Abschluss der Treuhandvereinbarung vom 29.9.1996 sei aber Herr Rechtsanwalt … dem Kläger gegenüber als sein tatsächlicher Arbeitgeber aufgetreten. Außerdem habe der Kläger noch Anfang September 2000 sein Gehalt für den Monat August 2000 von dem Treuhandkonto erhalten, das er und Herr … für Herrn Rechtsanwalt … … geführt hätten. Seit September 2000 erhalte er sein Gehalt von einem Konto, dass nunmehr allein Herr … treuhänderisch für Herrn Rechtsanwalt … führe.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt:

Es wird festgestellt, dass ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 25.10.2000, dem Kläger zugegangen am 31.10.2000 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Sicherungsübereignung ändere nichts an seiner Arbeitgebereigenschaft. Herr Rechtsanwalt … zu dem aufgrund des Mietverhältnisses bereits Kontakte bestanden hätten, habe seine anwaltliche Beratung übernommen und ihm ein Darlehen gewährt, damit er überleben und die Miete für die Geschäftsräume und seine Wohnung im Hause … bezahlen könne. Zur Sicherung der Darlehensforderung seien Sicherungsübereignung und Treuhandvereinbarung erfolgt. Herr Rechtsanwalt … habe die Stellung eines Managers übernommen, sei aber zu keiner Zeit Arbeitgeber des Klägers geworden. Die Führung des … als sog. Provit-Center durch den Kläger und Herrn … habe der Vermeidung von weiteren Verl...

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