Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Übung in der betrieblichen Altersversorgung. Gleichbehandlungsgrundsatz. Rentnerweihnachtsgeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch auf ein Rentnerweihnachtsgeld durch betriebliche Übung entsteht nicht, wenn die Betriebsrentner aus den Umständen der bisherigen Zahlungen durch den Arbeitgeber entnehmen können, dass der Arbeitgeber über diese Leistung jeweils jährlich neu entscheidet.

2. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber Leistungen an andere Mitarbeiter weiter erbringt, weil er der Auffassung ist, dazu aufgrund bestehender Rechtsgrundlagen verpflichtet zu sein.

 

Normenkette

BGB § 242; BetrAVG § 1b

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 06.04.2004; Aktenzeichen 14 Ca 9858/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.07.2007; Aktenzeichen 3 AZR 189/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 06.04.2004 (Az.: 14 Ca 9858/03) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Bezahlung eines Weihnachtsgeldes, das der Kläger als Betriebsrentner von der Beklagten für die Zeit ab dem Jahr 2002 geltend macht.

Der 1932 geborene Kläger war vom 01.09.1949 bis 30.04.1997 bei der AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, beschäftigt. Seit 01.05.1997 bezieht der Kläger Altersrente sowie von der Beklagten eine Betriebsrente.

Rechtsgrundlage für die Gewährung der betrieblichen Altersversorgung waren die Richtlinien für die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung, die zuletzt in einer Betriebsvereinbarung Nr. 100 in der Fassung vom 13./14.2.1989 zwischen der AG und dem Gesamtbetriebsrat vereinbart waren (Bl. 20 bis 42 d. A.). Nach einer Rahmenbetriebsvereinbarung vom 21./24.10.1994 (Bl. 15 bis 18 d. A.) fand diese auf die vor dem 01.07.1958 eingetretenen Mitarbeiter Anwendung. Für später eingetretene Mitarbeiter richtet sich die betriebliche Altersversorgung nach einer Betriebsvereinbarung Nr. 110 in der Fassung vom 13./14.2.1989 (Bl. 43 bis 54 d. A.).

In einem Schreiben vom 22.04.1997 (Bl. 10 bis 14 d. A.) teilte die AG dem Kläger u. a. folgendes mit:

Nach Vorlage des Rentenbescheides haben wir Ihre Altersversorgung nach unserem Versorgungsplan, gemäß beigefügter Berechnung, festgesetzt.

Gesamtersorgung

Kassenrente VK

DM

990,00

Zusatzversorgung BAG

DM

2.503,00

DM

3.493,00

Unfallrente (anrechenb.Teil)

DM

0,00

Sozialversicherungsrente

DM

3.148,58

Fremdrente

DM

0,00

Befreiende Lebensversicherung

DM

0,00

DM

6.641,58

Berechnung der Versorgung:

Weihnachtsvergütung

BV100 60% aus DM 3.974,30

= DM 2.384,58

Besitzstandsfaktor 1/1

= DM 2.384,58

Schon seit den 50iger Jahren bezahlte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren aktiven Mitarbeitern wie ihren Betriebsrentnern eine jährliche Sonderzahlung. Seit 1957 wird diese als Jahresvergütung bezeichnet. Z.B. heißt es in einer Bekanntmachung Nr. 5/Pers. 69 vom 17.03.1969 (Bl. 56 bis 57 d. A.):

Betrifft: Jahresvergütung.

Auf Antrag des Vorstandes hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 17. März 1969 anlässlich des Jahresabschlusses 1967/1968 für die Belegschaft eine einmalige Jahres-Vergütung genehmigt.

Versorgungsempfänger erhalten als Weihnachtsvergütung 50 % der ungekürzten betrieblichen Gesamtversorgung.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Gewährung der Jahresvergütung 1969 kein Präjudiz für kommende Jahre geschaffen wird.

Am 10.10.2002 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Neuregelung bzw. Aufhebung von betrieblichen Regelungen für Versorgungsempfänger aus dem Bereich des ehemaligen Konzerns (Einmalzahlung anlässlich des Weihnachtsfestes, Beihilfen in Krankheitsfällen, Sterbegeld/Beihilfen im Todesfall), in der es u. a. wie folgt heißt:

Präambel

Im Rahmen der Fusion der AG und der AG zum Konzern wurde zwischen Arbeitgeber, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern die Vereinheitlichung der in beiden Unternehmen bestehenden Regelwerke vereinbart.

Um eine Vereinheitlichung der betrieblichen Regelungen auch im Bereich der Versorgungsempfänger zu erreichen, löst daher diese Betriebsvereinbarung alle betrieblichen Regelungen und freiwilligen Leistungen zur Gewährung von jährlichen Einmalzahlungen anlässlich des Weihnachtsfestes, von Beihilfen in Krankheitsfällen und von Sterbegeld/Beihilfen im Todesfall für Versorgungsempfänger im Bereich des ehemaligen Konzerns ab.

§ 2 Beendigung von Regelungen

1. Jährliche Einmalzahlungen anlässlich des Weihnachtsfestes

a) Beendigung

Ab 01.01.2002 werden keine freiwilligen Einmalzahlungen anlässlich des Weihnachtsfestes für Versorgungsempfänger mehr gewährt. Etwaige betriebliche Regelungen zur Gewährung einer freiwilligen Einmalzahlung anlässlich des Weihnachtsfestes werden daher ab 01.01.2002 durch diese Betriebsvereinbarung für Versorgungsempfänger beendet.

Eine Nachwirkung etwaiger betrieblicher Regelungen ist ausgeschlossen.

b) Sonderregelegung

Die vorstehende Beendig...

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