Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Ersatzmitglied des Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Erfolglose Berufung gegen eine einen Feststellungsantrag gegen eine zulässige sachgrundlose Befristung zurückweisende Entscheidung. Der Klägerin ist nicht gelungen vorzutragen und zu beweisen, dass die Beklagte ihr Arbeitsverhältnis allein wegen ihrer Wahl zum Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht entfristet hat. Die Richtlinie 2002/14/EG verlangt nicht die Entfristung sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse nach Wahl der Arbeitnehmerin in den Betriebsrat.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Richtlinie 2002/14/EG verlangt nicht die Entfristung sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse nach Wahl der Arbeitnehmerin in den Betriebsrat.

 

Normenkette

RL 2002/14/EG

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 15.07.2010; Aktenzeichen 32 Ca 151/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.12.2012; Aktenzeichen 7 AZR 698/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.07.2010 – Az.: 32 Ca 151/10 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

1. Die Parteien streiten auch in der Berufung über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses, die Weiterbeschäftigung der Klägerin und Berufungsklägerin (künftig: Klägerin) und um Annahmeverzugsvergütung.

2. Die Klägerin ist für die Beklagte und Berufungsbeklagte (künftig: Beklagte), ein Unternehmen des Sicherheitsgewerbes mit in der Regel mehr als zehn vollzeitbeschäftigten ArbeitnehmerInnen, auf der Grundlage des befristeten Arbeitsvertrags vom 11.07.2006 seit 12.07.2006 in deren Betrieb in Eching tätig gewesen. Aufgrund des ersten bis 31.07.2007 befristeten Arbeitsvertrags ist sie als Geld- und Wertpapiertransportfahrerin eingesetzt gewesen. Hinsichtlich des Vertrags, in dessen Ziffer 6 die Geltung des Mantelrahmentarifvertrags sowie der Mantel- und Lohntarifverträge vereinbart worden ist, die zwischen der Gewerkschaft E und dem Bundesverband F geschlossen worden waren, wird auf die Anlage zur Klage vom 04.01.2010 (Bl. 21/25 d.A.) Bezug genommen.

3. Mit Verlängerungsabrede vom 01.03.2007 (Bl. 26 d.A.) haben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis zu im Übrigen unveränderten Bedingungen bis zum 31.07.2008 verlängert.

4. Mit Verlängerungsabrede vom 08.04.2008 (Bl. 27 d.A.) haben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis zu im Übrigen unveränderten Bedingungen bis zum 11.01.2010 verlängert.

5. Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die F. (Bl. 29/31 d.A.) enthält folgende Regelung:

„Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von 42 Monaten zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens viermalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig …. Diese Regelung gilt nicht für befristete Arbeitsverhältnisse, die am 31.08.2005 bereits bestanden.”

6. Im Oktober 2009 haben im Betrieb der Beklagten in Eching Wahlen zum Betriebsrat stattgefunden. Die Klägerin ist nicht in das Gremium, jedoch als dessen Ersatzmitglied gewählt worden. Sie hat seitdem an sieben von acht Sitzungen des Betriebsrats teilgenommen.

7. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat aufgrund der Befristungsabrede vom 08.04.2008 mit Ablauf des 11.01.2010 sein Ende gefunden. Die Beklagte hat ihr einen weiteren befristeten oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag über den 11.01.2010 hinaus nicht angeboten; dies hat sie auch bei einem Betriebsratsmitglied nicht getan, wohl aber bei dem Betriebsratsmitglied G am 30.04.2010 und bei dem Ersatzmitglied des Betriebsrats H zum selben Zeitpunkt.

8. Bei der Beklagten sind in dem Zeitraum von September 2009 bis Januar 2010 zahlreiche ArbeitnehmerInnen aufgrund Ablaufs ihrer befristeten Arbeitsverhältnisse oder durch Arbeitgeberkündigung ausgeschieden (vgl. etwa Auflistung = Bl. 58. 146, 147 d.A.).

9. Die Klägerin hat mit ihrer am 04.01.2010 beim Arbeitsgericht München (künftig: Arbeitsgericht) eingegangenen Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und ihre Weiterbeschäftigung als Geld- und Wertpapiertransportfahrerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen begehrt.

10. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam, weil die Voraussetzungen des TzBfG nicht vorlägen und ein sachlicher Grund nicht bestehe. Die Befristungen ihres Arbeitsverhältnisses seien entgegen ihren Interessen erfolgt. Die Beklagte habe mit der Befristungsabrede vom 11.07.2006 die nach dem Manteltarifvertrag höchstzulässige Befristungsdauer überschritten. Zulässig sei nur eine Höchstbefristung bis zum 10.01.2010 gewesen, nicht aber eine bis zum 11.01.2010. Denn für den Beginn des Arbeitsverhältnisses komme es nicht auf den Tag der Arbeitsaufnahme, sondern den des Arbeitsvertragsabschlusses an. Sie sei seit Oktober 2009 ein ordentlich gewähltes Betriebsratsmitglied. Eine Verlängerung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses sei ihr weg...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge