Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachgrundbefristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Auch das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann mit Sachgrund wirksam befristet werden. Sachgrund kann auch das Interesse an der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats sein.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1, 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 04.06.2013; Aktenzeichen 15 Ca 15219/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.06.2016; Aktenzeichen 7 AZR 467/14)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 04.06.2013, Az. 15 Ca 15219/12 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung, den Anspruch des Klägers auf Beschäftigung und hilfsweise über die Verpflichtung der Beklagten, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.

Die Beklagte erbringt Leistungen im Bereich des Personalmanagements für Unternehmen der UCG. Sie betreibt Personalvermittlung, erbringt Beratungsleistungen für Personalfragen, unterstützt Bewerber bei der Stellensuche und sucht geeignetes Personal für ihre Auftraggeber. Daneben dient sie der Beschäftigungssicherung im Konzern, indem sie Mitarbeiter des Konzerns beschäftigt, für die derzeit im Konzern keine dauerhafte Übernahme möglich ist. Für ihre Tätigkeit verfügt sie über die unbefristete Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Beklagte beschäftigt über 400 Mitarbeiter. Aufgrund der genannten Aufgaben besteht eine große Fluktuation von Arbeitskräften. Über 80 % der Arbeitsverhältnisse sind befristet.

Der am 18.03.1964 geborene Kläger war zunächst vom 01.10.2008 bis zum 30.06.2010 bei der Beklagten in B-Stadt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.10.2008 (Bl. 15 - 19 d. A.) befristet - mit insgesamt drei Verlängerungen - beschäftigt. Nach einer Unterbrechung von 14 Tagen wurde der Kläger am 14.07.2010 von der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.10.2008 (Bl. 20 - 24 d. A.) erneut befristet beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde anschließend insgesamt sechs mal verlängert - bis zuletzt zum 31.07.2011. Als Grund für die Befristungen wurde jeweils die "Einführung des Projekt EuroSig bei der UC" angegeben.

Am 26.07.2011 wurde erstmalig im Betrieb der Beklagten ein Betriebsrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 01.08.2011 bekanntgegeben. Der Kläger war Mitglied des elfköpfigen Betriebsrates. Von den elf Betriebsratsmitgliedern waren acht befristet beschäftigt. Aufgrund des Auslaufens befristeter Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern zum 31.07.2011, 31.08.2011 und 31.10.2011 bestand der Betriebsrat trotz Heranziehung der beiden Ersatzmitglieder zum 01.11.2011 nur noch aus neun Mitgliedern. Von diesen waren vier unbefristet und fünf befristet beschäftigt.

Das zuletzt bis 31.07.2011 befristete Arbeitsverhältnis des Klägers wurde von der Beklagten nicht verlängert. Der Kläger erhob daraufhin vor dem Arbeitsgericht München (Az. 32 Ca 9261/11) Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 31.07.2011 geendet habe. Die Parteien unterbreiteten dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag. Mit Beschluss vom 24.01.2012 stellte das Arbeitsgericht fest, dass gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein gerichtlicher Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen sei:

1. Zur Beendigung des Rechtsstreits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einigen sich die Parteien dahingehend, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nicht infolge der letzten Befristung am 31.07.2011 geendet hat, sondern bis zum 31.12.2012 befristet fortbesteht.

Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass diese weitere einmalige Befristung bis zum 31.12.2012 der Etablierung und Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit bis zur Verfestigung der betriebsratsinternen Prozesse dient. Das Arbeitsverhältnis endet am 31.12.2012, ohne dass es hierfür einer weiteren Erklärung bedarf.

2. Die Beklagte zahlt bis zum 31.12.2012 das vereinbarte Arbeitsentgelt fort. Für die Zeit vom 01.08.2011 bis zur Wirksamkeit des Vergleichs rechnet die Beklagte die ausstehenden Gehälter unter Berücksichtigung etwaiger Zwischenverdienste und auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener Ansprüche ab. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten die hierfür erforderlichen Informationen und Nachweise schnellstmöglich zukommen zu lassen.

3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

Auch die Arbeitsverhältnisse von vier weiteren Betriebsratsmitgliedern wurden mit identischer Begründung bis 31.12.2012 verlängert.

Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, die Befristung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich sei unwirksam. Ein Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG liege nicht vor, weil der Vergleich ohne Mitwirkung des Gerichts geschlossen worden sei. Die Beklagte...

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