Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachgrundbefristetes Arbeitsverhältnis zur Wahrung der Kontinuität der Betriebsratsarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Sachgründe in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG sind nicht abschließend. Die Richtlinie 1999/70/EG gebietet keine andere Betrachtung (Anschluss an die Rechtsprechung des BAG, etwa Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 218/04, BAGE 112, 187-196).

2. Die Wahrung der Kontinuität der Betriebsratsarbeit ist ein anzuerkennender Sachgrund (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2002 - 7 AZR 611/00, BAGE 100, 204-211). Dies gilt nicht nur dann, wenn das Ende der vereinbarten Frist mit dem Ende der Amtsperiode des Betriebsrates übereinstimmt.

 

Normenkette

TzBfG §§ 14, 14 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 13.05.2013; Aktenzeichen 25 Ca 15336/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.01.2016; Aktenzeichen 7 AZR 340/14)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.05.2013 - 25 Ca 15336/12 - wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, das Arbeitsverhältnis habe nicht durch Fristablauf zum 31.12.2012 geendet; im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages, hilfsweise über die Verpflichtung zum Abschluss eines unbefristeten Vertrages.

Die Beklagte erbringt Leistungen im Bereich des Personalmanagements für Unternehmen der U Group. Sie betreibt Personalvermittlung, erbringt Beratungsleistungen für Personalfragen, unterstützt Bewerber bei der Stellensuche und sucht geeignetes Personal für ihre Auftraggeber. Daneben dient sie der Beschäftigungssicherung im Konzern, indem sie Mitarbeiter des Konzerns beschäftigt, für die derzeit im Konzern keine dauerhafte Übernahme möglich ist. Für ihre Tätigkeit verfügt sie über die unbefristete Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung.

Die Beklagte beschäftigt über 400 Mitarbeiter. Bei der Beklagten besteht aufgrund der oben genannten Aufgaben eine große Fluktuation von Arbeitskräften. Über 80% der Arbeitsverhältnisse sind befristet.

Der Kläger war seit dem 31.03.2010 bei der Beklagten zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 26.03.2010 (vgl. Bl. 49 - 51 d. A.), sodann aufgrund der weiteren befristeten Verträge vom 11.05.2010 (Bl. 52 d. A.), 14.07.2010 (Bl. 53 d. A.), 03.12.2010 (Bl. 54 d. A.) und 18.04.2011 (Bl. 55 d. A.) bis 31.12.2011 bei der Beklagten als Bankkaufmann zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.559,- € beschäftigt.

Am 22.12.2011 erfolgte die Verlängerung zum 31.12.2012; im Vertragstext war als Sachgrund "Etablierung und Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit bis zur Verfestigung der betriebsratsinternen Prozesse" festgehalten (Bl. 53 d. A.). Auch weitere vier befristet Beschäftigte Betriebsratsmitglieder wurden unter Angabe dieses Grundes verlängert, überwiegend ebenfalls bis zum 31.12.2012. Vorangegangen waren Gespräche über dieses Verlängerungen am Rande von Tarifverhandlungen.

Der Kläger war in verschiedenen Einheiten des U-Konzerns eingesetzt. Am 31.12.2011 endete sein Einsatz im Immobilien Service Center der HV. Seit 01.01.2012 war er zunächst im Vertrieb der U Bank AG eingesetzt, vom 16.07.2012 bis 31.12.2012 in der Einheit Sonderfinanzierungen.

Der Kläger wurde bei der Betriebsratswahl vom 26.07.2011 in den Betriebsrat der Beklagten gewählt.

Der Betriebsrat bestand ursprünglich aus elf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Bereits am 18.08.2011 schied ein Betriebsratsmitglied aus und das Ersatzmitglied QS rückte nach. In der Folge liefen drei befristete Arbeitsverhältnisse aus und das letzte Ersatzmitglied rückte nach. Zum 01.11.2011 bestand der Betriebsrat aus neun Betriebsratsmitgliedern, von denen vier unbefristet und fünf befristet beschäftigt waren. Zum 31.12.2011 schied ein weiteres Betriebsratsmitglied nach Fristablauf aus. Die fünf befristeten Arbeitsverhältnisse, darunter das des Klägers, wurden sodann nochmals bis 31.12.2012 verlängert, jeweils mit dem Sachgrund "Etablierung und Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit bis zur Verfestigung der betriebsratsinternen Prozesse".

Ende Januar 2012 bestand der Betriebsrat wieder aus elf Mitgliedern. Zum 31.07.2012 schieden zwei Betriebsratsmitglieder durch Konzerntransfer aus, das Arbeitsverhältnis von Herrn QS wurde innerhalb der tarifvertraglichen Grenzen weiter verlängert. Ab 01.08.2012 bestand der Betriebsrat aus neun Mitgliedern. Seit dem 31.12.2012 bestand der Betriebsrat aus vier Mitgliedern, nachdem ein weiteres Betriebsratsmitglied zum 31.12.2012 bei der Beklagten ausgeschieden ist. Die restlichen vier Betriebsratsmitglieder, deren Befristung zum 31.12.2012 endete, reichten Entfristungsklagen ein.

Die Beklagte bot dem Kläger, wie auch den anderen drei Klageparteien in den weiteren Verfahren, den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages...

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