Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit – Blockmodell. Besserstelldungsverbot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 3 Abs. 2 TV ATZ besteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, dass die Altersteilzeit gemäß einem von ihm bestimmten Modell verteilt wird.

2. Die Ablehnung eines Altersteilzeitvertrages durch einen fremdfinanzierten Arbeitgeber ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie mit einer Auflage des Zuwendungsgebers begründet wird.

 

Normenkette

ATG: § 1 Abs. 3; TV ATZ: §§ 2-3; BGB: § 315

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 30.04.2008; Aktenzeichen 31 Ca 16361/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.04.2008 (Az.: 31 Ca 16361/07) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Der am 30.04.1948 geborene Kläger ist bei dem Beklagten, der ca. 80 in der Regel unselbständige Forschungsinstitute betreibt, in dessen … Institut für Plasmaphysik in G. als Angestellter beschäftigt und erzielt dabei ein Monatsgehalt von ca. EUR 3.100,00 brutto.

Die Finanzierung des … Instituts für Plasmaphysik erfolgt im Wesentlichen durch Zuwendungen der nationalen Körperschaften Bund und Sitzländer. Diese Zuwendungen werden generell zu 90 % vom Bund und zu 10 % vom jeweiligen Bundesland zur Verfügung gestellt. Der Finanzierungsschlüssel geht auf die Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 28. November 1975 über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Art. 91 b GG zurück.

Für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Beklagten gelten die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst.

In einem an die obersten Bundesbehörden gerichteten Schreiben vom 08.03.2006 (Bl. 32 bis 33 d. A.) teilte das Bundesministerium des Innern u. a. Folgendes mit:

Weder aus § 2 TV ATZ noch aus § 3 TV ATZ lässt sich jedoch ein Rechtsanspruch der bzw. des Beschäftigten auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeitarbeit gegen seinen Arbeitgeber ableiten.

Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist in Ergänzung meines Bezugsrundschreibens vom 22. November 2005 bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ ab sofort (Stichtag: 17 Februar 2006) wie folgt zu verfahren:

  1. Ab sofort soll Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ sind ab sofort ausgeschlossen.
  2. Ausnahmen von der Einschränkung nach Ziffer 1 gelten

Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben verfasste die Generalverwaltung des Beklagten ein an alle Forschungseinrichtungen gerichtetes Rundschreiben Nr. 104/2006 vom 20.12.2006 (Bl. 7 bis 9 d. A.), in dem es u. a. wie folgt heißt:

Altersteilzeitarbeit – Einschränkungen beim Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen

Inhalt in Stichworten

– Altersteilzeitarbeit kann nur noch als Teilzeitmodell bewilligt werden

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit beiliegendem Rundschreiben vom 22. November 2005 und 08. März 2006 (AZ D II 2 – 220 770 –1/18) verfügte das Bundesministerium des Innern Einschränkungen für den Bereich der Bundesbehörden zur Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverträgen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat der Gesellschaft am 9. März 2006 mitgeteilt, diese Einschränkungen zu beachten …

Nachstehend eine kurze Zusammenfassung der Einschränkungen, …

– Altersteilzeitarbeit kann nur noch als Teilzeitmodell bewilligt werden (Ausnahme: Kraftfahrer im Sinne des KraftfahrerTV Bund).

Am 07.11.2007 erließ das Bundesministerium für Bildung und Forschung gegenüber dem Beklagten einen Zuwendungsbescheid (Bl. 25 bis 28 d. A.), der u. a. wie folgt lautet:

– Die Bewilligung neuer Altersteilzeitverhältnisse im Blockmodell ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. hierzu auch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28.02.2006, D I 1 – 210 172/20 und vom 08.03.2006, D II 2 – 220 770 – 1/18).

Widerrufs- und Haushaltsvorbehalt

Ich behalte mir vor, den Bescheid aus zwingenden Gründen zu ändern oder zu widerrufen (Widerrufsvorbehalt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz). Dies gilt insbesondere bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Zuwendung sowie in den Fällen, in denen mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt werden.

Mit Schreiben vom 23.10.2007 (Bl. 5 d. A.) beantragte der Kläger Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Vollzeitbeschäftigung vom 01.05.2008 bis 30.10.2009 und einer Ruhenszeit vom 01.11.2009 bis 30.04.2011.

Mit Schreiben vom 13.11.2007 (Bl. 6 d. A.) lehnte der Beklagte den Antrag ab, teilte dem Kläger aber mit, zum Abschluss eines Teilzeitmodells bereit zu sein.

Mit der am 29.11.2007 bei dem Ar...

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