Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Blockmodell. Vorverlegung. billiges Ermessen. Vorverlegung eines vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell

 

Leitsatz (amtlich)

1. Einer Vorverlegung des Altersteilzeitverhältnisses steht ein Zuwendungsbescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie nicht entgegen, der die Bewilligung „neuer Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell” verbietet.

2. Eine zusätzliche finanzielle Belastung für den Beklagten tritt bei einer Vorverlegung des Altersteilzeitverhältnisses um 1 Jahr nicht ein.

 

Normenkette

ZPO § 894; TV ATZ § 2 Abs. 1; BGB § 315

 

Verfahrensgang

ArbG Göttingen (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen 2 Ca 181/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 19.11.2009, 2 Ca 181/09, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Vertrages zur Änderung des bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anzunehmen mit dem Inhalt, dass in der Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.12.2016 ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Bedingungen des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 in der aktuellen Fassung, im Übrigen nach den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses besteht, und der Kläger in der Zeit vom 01.12.2008 bis zum 15.12.2012 die volle Arbeitszeit zu erbringen hat und sich in der Zeit vom 16.12.2012 bis zum 31.12.2016 die Freistellungsphase anschließt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, die vereinbarte Altersteilzeit im Blockmodell um 1 Jahr vorzuverlegen.

Der am 00.00.1952 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1967 bei dem Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegt der Arbeitsvertrag vom 19./21.03.1971 (Bl. 8, 9 d.A.). Der Kläger ist Starkstromelektriker und zurzeit freigestelltes Betriebsratsmitglied. Er bezieht eine monatliche Bruttovergütung von 2.500,00 EUR. Der Grad seiner Behinderung beträgt 30.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die für Arbeiter des Bundes maßgebenden tarifrechtlichen Bestimmungen Anwendung, insbesondere auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ, Bl. 55 bis 63 d.A.).

Der Beklagte ist eine Forschungseinrichtung der Bundesrepublik Deutschland mit ca. 6000 Mitarbeitern an 13 Standorten. Sein Haushalt wird zu mehr als 50% von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern, in denen der Beklagte einen Sitz hat, getragen. Die Zuwendungen des Bundes werden dabei mit der Auflage bewilligt, dass der Beklagte seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes bzw. der Länder, § 8 des Finanzstatuts (Bl. 54 d.A.).

Für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland regelt ein Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 08.03.2006 (Bl. 22, 23 d.A.) Folgendes:

In § 3 Abs. 2 TV ATZ ist die Verteilung der Arbeitszeit als Block- oder Teilzeitmodell während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geregelt. § 3 Abs. 3 TV ATZ bestimmt, dass Tarifbeschäftigte einen Anspruch darauf haben, dass der Arbeitgeber mit der bzw. dem Beschäftigten den Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert. Weder aus § 2 TV ATZ noch aus § 3 TV ATZ lässt sich jedoch ein Rechtsanspruch der bzw. des Beschäftigten auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeitarbeit gegen seinen Arbeitgeber ableiten.

Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist … bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ ab sofort (Stichtag: 17. Februar 2006) wie folgt zu verfahren:

  1. Ab sofort soll Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ sind ab sofort ausgeschlossen.
  2. Ausnahmen von der Einschränkung nach Ziffer 1 gelten

Der Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 26.03.2008 (Bl. 160 bis 166 d.A.) schreibt für den Beklagten unter anderem Folgendes vor:

Die Bewilligung neuer Altersteilzeitverhältnisse im Blockmodell ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. hierzu auch Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 28.02.2006 … und vom 08.03.2006 …).

Ich behalte mir vor, den Bescheid aus zwingenden Gründen zu ändern oder zu widerrufen. Dies gilt insbesondere bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Zuwendung sowie in den Fällen, in denen mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflagen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt werden.

Bereits am 22.11.2002 hatten die Parteien einen Änderungsvertrag abgeschlossen, der ein Altersteilzeitar...

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