Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Blockmodell

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es besteht nach § 3 Abs.2 und Abs.3 TV ATZ kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verteilung der während der Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit (BAG 23.1.2007 – 9 AZR 393/06). Demnach besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell.

2. Die Verteilung der Arbeitszeit obliegt dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 Satz 1 GewO), dessen Ausübung nach billigem Ermessens zu erfolgen hat (BAG 23.1.2007 – 9 AZR 393/06).

3. Für die Ermessensausübung nach § 3 Abs.3 TV ATZ sind die allgemeinen Grundsätze der Ermessensausübung nach § 315 BGB im Allgemeinen und nach § 2 Abs.2 TV ATZ im Besonderen heranzuziehen (im Anschluss an LAG München 17.12.2008 – 10 Sa 817/08).Danach ist jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang zur Altersteilzeit bezieht, ausreichend. Dazu gehören auch finanzielle Gründe (BAG 12.12.2000 – 9 AZR 706/99).

 

Normenkette

TV ATZ § 2; TV ATZ § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 20.05.2009; Aktenzeichen 5 Ca 48/09)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.05.2009 – 5 Ca 48/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell.

Der am 20.09.1948 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1979 bei dem Beklagten als Systemingenieur in der Betriebsstätte Radioteleskop E. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme (§ 2 des Arbeitsvertrages vom 06.07.1979) der BAT und die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Dazu gehört auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1989 i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30.06.2000. Dieser lautet auszugsweise:

㤠2

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

  1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren;…

(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren;…

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

§ 3

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) …

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann so verteilt werden, dass sie

  1. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
  2. durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

…”

Der Beklagte ist Empfänger sogenannter institutioneller Förderung. Dies bedeutet, dass er sich zu nahezu 100 % aus öffentlichen Mitteln finanziert. In einem an die obersten Bundesbehörden gerichteten Rundschreiben vom 08.03.2006 teilte das Bundesministerium des Inneren (BMI) u.a. Folgendes mit:

„… Weder aus § 2 TV ATZ noch aus § 3 TV ATZ lässt sich jedoch ein Rechtsanspruch der bzw. des Beschäftigten auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeit gegen seinen Arbeitgeber ableiten…

Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist in Ergänzung meines Bezugsschreibens vom 22. November 2005 bei der Entscheidung über die Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ ab sofort (Stichtag: 17. Februar 2006) wie folgt zu verfahren:

  1. Ab sofort soll Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ sind ab sofort ausgeschlossen.
  2. Ausnahmen von der Einschränkung nach Ziffer 1 gelten

…”

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) teilte dem Beklagten am 09.03.2006 mit, dass die vorgenannten Einschränkungen zu beachten seien. Soweit das BMI als Ausnahme von diesen Einschränkungen sog. „Stellenabbaubereiche des Bundes” festgelegt hatte, lehnte das BMBF auf Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 08.12.2006 abschließend ab, solche Ausnahmen auch für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu regeln.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12.08.2008 bei dem Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell ab Vollendung seines 60. Lebensjahres. Mit Schreiben vom 10.09.2008 lehnte die Beklagte den Altersteilzeitantrag in Form d...

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