Verfahrensgang

ArbG Passau (Urteil vom 21.04.1993; Aktenzeichen 1 Ca 1422/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.09.1996; Aktenzeichen 9 AZR 364/95)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Kläger gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 21. April 1993 – 1 Ca 1422/92 – werden auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

2. Die Revision für die Kläger wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Verpflichtung der Beklagten, Urlaubsansprüche aus dem Jahre 1991 aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes abzugelten, soweit die Kläger zwischenzeitlich ihre Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten beendet haben, oder in bezahlter Freistellung nachzugewähren, soweit die Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien noch fortbestehen

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Bayerischen Granitindustrie mit dem Hauptsitz in … v.W. und Steinbrüchen in … und …

In der Zeit vom 17. Juni 1991 bis 13. April 1992 fand in der Granitindustrie des Bayerischen Waldes ein Arbeitskampf statt, an dem sich im Unternehmen der Beklagten zumindest alle Mitglieder der streikführenden Gewerkschaft IG Bau-Steine – Erden beteiligt haben – im Hauptbetrieb … v.W. waren dies etwa 20, im Steinbruch … etwa 50 und im Steinbruch … etwa 11 Arbeitnehmer. Insgesamt befanden sich in der Granitindustrie des Bayerischen Waldes etwa 600 Mitglieder der streikführenden Gewerkschaft im Streik.

Im Oktober 1991 übergab der Betriebsratsvorsitzende des Steinbruchs …, der Zeuge – … –, dem Inhaber der Beklagten, Herrn …, eine handgeschriebene „Urlaubsliste”, in der die Namen der Gewerkschaftsmitglieder, die Urlaubstage sowie der Zeitraum der Urlaubsinanspruchnahme (etwa Ende Oktober bis gleichbleibend 19. November 1991) angegeben waren. Für das Werk … v.W. und den Steinbruch … wurden maschinenschriftliche Vordrucke mit handschriftlichen Ergänzungen hinsichtlich des Namens des Mitarbeiters, des Urlaubsanspruchs, des Zeitraums des beantragten Urlaubs sowie der Zahl der Urlaubstage übergeben. Die Listen waren mit „Urlaubsliste Firma …, bzw. …” überschrieben und wurden am 28. Oktober 1991 von Herrn … wie folgt quittiert: „Empfangsbestätigung Werk … v.W. bzw. Steinbruch …, betreff: Geltendmachung der Resturlaubsansprüche der streikenden Arbeitnehmer Ihres Betriebes”.

Die Geltendmachung der restlichen Urlaubsansprüche für das Jahr 1991 erfolgte einheitlich für die Gewerkschaftsmitglieder für das Tarifgebiet der Granitindustrie des Bayerischen Waldes auf Veranlassung der streikführenden Gewerkschaft bzw. der Tarifkommission für alle bestreikten Betriebe und betraf etwa 500 am Streik beteiligte Gewerkschaftsmitglieder.

Die Beklagte hat die Gewährung von Urlaub während des Streiks abgelehnt (vgl. hierzu das Schreiben vom 17. Oktober 1991 an den Betriebsratsvorsitzenden des Steinbruchs …). Die Kläger haben selbst nichts mehr wegen der Ablehnung ihres beantragten Urlaubs unternommen, sie haben vielmehr ihre Streikbeteiligung unverändert fortgesetzt. Mit einheitlichen Klagen für das gesamte bestreikte Tarifgebiet der Granitindustrie des Bayerischen Waldes reichte die streikführende Gewerkschaft für alle streikenden Arbeitnehmer, deren Urlaubsansprüche arbeitgeberseitig abgewiesen worden waren, im Falle der Beklagten waren dies 80 Arbeitnehmer, Zahlungsklagen auf Urlaubsentgelt und tarifliches Urlaubsgeld unter dem 19. Dezember 1991 ein: Die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten, insbesondere in den Steinbrüchen … und …, waren infolge des monatelang anhaltenden Streikgeschehens nicht zum Beginn der Wintermonate aus witterungsbedingten Gründen beendet worden, sondern bestanden unverändert fort.

Nach Angaben des Beklagteninhabers … sollen sich angeblich auch die Betriebsräte gegen eine Vertragsbeendigung ausgesprochen haben.

Sämtliche Kläger haben ihre Streikbeteiligung erst mit dem offiziellen Streikende am 13. April 1992 beendet.

Nach Streikbeendigung einigten sich die Tarifvertragsparteien u. a. auf ein Maßregelungsverbot mit folgendem Inhalt (soweit vorliegend von Interesse):

Die am Streik beteiligten Arbeitnehmer dürfen seitens der Betriebe wegen ihrer Streikbeteiligung weder benachteiligt noch irgendwelchen Maßnahmen unterworfen werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Lohn/Gehaltszahlungen für die durch Streik ausgefallene Arbeitszeit.

Ferner stimmten die Tarifvertragsparteien vergleichsweisen Vereinbarungen auf der Basis eines von ihnen vorgeschlagenen Textes zu, der in Ziffer 3 folgende Regelung vorsieht:

Für die Monate, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat, wird anteilig Urlaub, zusätzliches Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung gewährt.

Von den ursprünglich 80 Klägern haben bis auf die verbliebenen 25 Kläger alle weiteren vergleichsweise Regelungen auf der von den Tarifvertragsparteien vorgeschlagenen Basis abgeschlossen.

Auf die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Kläger finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die im übrigen auch für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die gewe...

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